Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band XXVII. Das Staatsrecht der Freien Hansestädte Bremen und Lübeck. (27)

106 Die Organisation des Staates. 40 
  
Org anisation sowohl der Stadt Bremen als auch des übrigen Gebietes (Verfassungen 
der Hafenstädte, Landkreis) am weitesten ausgebildet 7). 
Als selbständige Kommunalverbände bestehen in Bremen: 
1. die Gemeinden, die sich in die beiden Gruppen der Stadtgemeinden Bremer- 
hafen und Vegesack einerseits und der Landgemeinden andererseits gliedern. Die 
beiden Stadtgemeinden haben eine im wesentlichen gleichlautende Verfassung, die 
sich nach dem Muster der preußischen Magistratsverfassungen von der der Landge- 
meinden durch eine andersartige Organisation, eine andere Grundlage der Gemeiude 
angehörigkeit und ihren weiteren Wirkungskreis unterscheidet; 2. als höherer 
Kommunalverband über den Landgemeinden das als Kreis organisierte 
Landgebiet. In Lübeck bilden nach der i. J. 1913 vollzogenen Eingemeindung 
des „Städchens“ Travemünde mit einem großen Teil des Landgebietes in die Stadt 
nur die Landgemeinden selbständige Kommunalverbände 2). 
§ 40. Die Stadtgemeinden Bremen und Lübeck. I. Erst mit der Ausbildung 
der Stadtverfassungen um Mitte des 19. Jahrhunderts war die Möglichkeit für die 
kommunale Absonderung der Städte Bremen und Lübeck vom Staate gegeben. Beide 
Staaten haben von der Möglichkeit Gebrauch gemacht. Die bremische Verfassung 
erkennt die Stadt Bremen ausdrücklich als eine Gemeinde des Bremischen Staats an 
(§ 75) 2). Auch an dem Bestehen einer Stadtgemeinde Lübeck ist nicht zu zweifeln; 
die Verfassung von Lübeck (Art. 18 Abs. 2) sagt ähnlich wie die Hamburger Verfassung 
(art. 97), daß „die Gemeindeangelegenheiten der Stadt Lübeck“, solange und soweit 
nichts anderes bestimmt ist, in gleicher Weise wie die Staatsangelegenheiten von Senat 
und Bürgerschaft bzw. Bürgerausschuß zu besorgen sind; zahlreiche Gesetze setzen 
die Stadtgemeinde Lübeck als bestehend voraus; Grundstücke sind auf ihre Namen ein- 
getragen, sie hat Anleihen ausgenommen"). Die Städte Bremen und 
1) In Bremen wohnten (Dez. 1910) von 299 526 Einwohnern des Gebietes in der Stadt 
Bremen 247 437, im Landgebiet 23 659, in Bremerhaven 24165, in Vegesack 4256. — In 
Hamburg wohnten (Dez. 1910) von 1 014 664 Einwohnern 931 035 in der Stadt Hamburg. 
— In Lübeck wohnten nach der Eingemeindung am 1. April 1913 von 120 046 Einwohnern nur 
7724 außerhalb des Stadtgebietes. 
· In Hamburg bestehen die Stadtgemeinden Bergedorf und Cuxhaven, sowie 38 Landgemein- 
meinden. 
3) Bei der Brem. Verf.-Verh. in 1848 wurde eine völlige Trennung von Stadt und Staat ein- 
gehend erwogen. Schließlich begnügte man sich, die Selbständigkeit der Stadt in der Verfassung 
anzuerkennen und einen Weg für die spätere Auseinandersetzung in der Verfassung — jetzt § 78 
bis 80 4 zu geben (Prot. der Verf.-Deput. 1848, Bd. I, S. 172 f.; II, S. 214 f.; unten S. 108, 
nm. 4). 
4) Der Abs. 2 des Art. 18 der Lüb. Verf. wurde bei der Revision v. 1875 ausgenommen im 
Anschluß an die Bestimmung der Hamb. Verf., Art. 97. Nach dem Bericht der Kommission sollte 
damit nichts Neues geschaffen, sondern nur das „geschichtlich begründete und tatsächlich bestehende 
Verhältnis die formelle Sanktion der Verfassungsurkunde“ erhalten (Lüb. Verf. 1874 D., n. 3, 
S. 5). Gegen die Erklärung einer Kommission des Bürgerausschusses in ihrem ablehnenden Bericht 
zu dem Entwurf eines Gesetzes über die Gemeindeangehörigkeit der Stadt Lübeck, daß es eine 
Stadtgemeinde Lübeck im rechtlichen und politischen Sinne nicht gebe (Lüb. Verh. 1875 D. N. III), 
nahm der Senat in einem Dekret (Verh. 1876 D. N. 1) scharf Stellung. Tatsächlich kann auch ein 
Zweifel nicht bestehen. — Die „Stadtgemeinde Lübeck“ bildet einen Ortsarmenverband nach dem 
Lüb. AG. zum Unterstützungswohnsitzgesetz v. 9. Dez. 1911, § 1. Das Lüb. AG. zur GB0. v. 
18. Dez. 1899, § 11, Abs. 3 sieht die Eintragung von Grundstücken der Stadtgemeinde Lübeck vor. 
Auch in der Literatur wird die Stadtgemeinde Lübeck allgemein als solche anerkannt: Klügmann, 
Lüb. StR., S. 61; Brückner, S. 62; Fehling, Lüb. Staatshaushalt, S. 2 f.; Th. Bruhns 
in Lüb. Blättern 1874, S. 1 f. — Ueber die Stadtgemeinde Hamburg: v. Melle, Hamb. StR., 
S. 248; Seelig, Hamb. StR., S. 44; Nöldeke, Hamb. Privatrecht, S. 122.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.