Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band XXVII. Das Staatsrecht der Freien Hansestädte Bremen und Lübeck. (27)

g 42 Die Landgemeinden in Bremen und Lübeck. 115 
  
2. a) Organe der bremischen Landgemeinden sind der Gemeinde- 
ausschuß und die Gemeindebeamten. Der Gemeindeausschuß ist be- 
schließendes Organ; seine Beschlüsse bilden die Gemeindebeschlüsse. Ueber seine 
Zuständigkeit: Brem. LGO. 53; über seine Sitzungen das. § 57—63. Der Ge- 
meindeausschuß besteht aus dem Gemeindevorsteher, den Beigeordneten, sowie einigen 
Vertretern der Gemeindeangehörigen, deren Zahl durch Statut zwischen 8 und 24 
festgesetzt wird (Brem. LGO. § 40). Diese Vertreter werden gewählt von den männ- 
lichen Gemeindeangehörigen; aktiv wahlberechtigt sind ferner männliche Reichsange- 
hörige, welche in der Gemeinde, ohne dort zu wohnen, seit mindestens einem Jahre 
Grundbesitz haben, und weibliche, die seit der gleichen Zeit eine der die Zugehörig- 
keit zur ersten Wahlklasse begründenden Eigenschaften besitzen (LGO. S 41). Die Wähler 
zerfallen nach dem Grundbesitz in 2 Klassen, die je die Hälfte der Vertreter wählen 7). 
Der Gemeindevorsteher verwaltet die Gemeindeangelegenheiten und 
vertritt die Gemeinde nach außen, in seinen Aufgaben unterstützt durch die Bei- 
geordneten (Brem. LGO. § 15 f.). Gemeindevorsteher und Beigeordnete 
werden auf mindestens 6 und höchstens 12 Jahre vom Gemeindeausschuß gewählt; 
nicht wählbar sind u. a. Wirte, auch sollen Geistliche und Lehrer nicht gewählt werden 
(LGO. 7# 29, 30). Die Wahl ist vom Kreisausschuß zu bestätigen 2). Ueber die Be- 
stellung anderer Gemeindebeamten für bestimmte Geschäfte: LGO. § 23, 24 9). 
Die Gemeindebamten und Gemeindediener unterliegen besonderen Disziplinar- 
bestimmungen (LG. J# 36 f.). 
b) Organe der Landgemeinden in Lübeck sind der Gemeindevorstand und 
die Gemeindeversammlung. An Stelle der letzteren kann in größeren Gemeinden 
ein Gemeinderat treten. Der Gemeindevorstand (Lüb. L. Art. 15 f.) 
besteht aus 3 von der Gemeindeversammlung gewählten Mitgliedern, von denen 
einer den Vorsitz führt (Bauervogt). Wählbar sind nur männliche lübeckische Staats- 
angehörige; ausgeschlossen von der Wahl sind u. a. Staatsbeamte, Geistliche, Lehrer. 
Die Wahl bedarf der Bestätigung der Aufsichtsbehörde"). Der Geweindevorstand 
ist geschäftsführendes Organ der Gemeinde und ihr Vertreter nach außen; über 
seinen Wirkungskreis Lüb. LGO. Art. 20. Die Gemeindevorsteher sind im Ehren- 
amt tätig; sie sind Beamte im weiteren Sinne (oben § 32 a. E.; über Disziplinar- 
strafen Art. 40 Abs. 2). 
Die Gemeindeversammlung besteht aus den Gemeindebürgern 
(oben 1 b). Bei Abstimmungen ist das Stimmenverhältnis nach der Größe des Grund- 
sind; ebenso in der Abstufung des Stimmrechts in der Gemeindeversammlung: Lüb. L. 
rt. 13. « 
1)NäheresBrem.LGO.§4lf.Diel.KlassebestehtausdenEigentümemvonGrundstücken 
in der Gemeinde von mindestens 3 ha Flächeninhalt oder 30 000 Mk. Gebäudesteuerwert oder den 
Nießbrauchern solcher Grundstücke; die 2. Klasse aus allen übrigen Wählern. Näheres über Besonder- 
heiten in einzelnen Gemeinden 43, Abs. 3, 4. 
2) Ueber die Wahl LGO. 3 16, 63, n. 9, 63, 64. Ueber die Gründe der Nichtbestätigung: 
47 33, 35. leeber Besetzung der Stelle durch den Kreisausschuß, falls eine Wahl nicht zustande 
ommt: 5. · 
3) Gemeindebeamte sind auch die Wege= und Wassergeschworenen. Die Schullehrer sind zwar 
Beamte der Gemeinde, aber nicht Gemeindebeamte im Sinne der LG.: Brem. Ges. das Land- 
schulwesen betr. v. 7. Sept. 1912, § 19; über ihre Rechtsverhältnisse das. § 20; auch unten § 70 I. 
4) Lüb. LGO. Art. 17 mit Nachtrag v. 10. Febr. 1909 betr. Versagung der Bestätigung. 
Ueber Ablehnung der Wahl: Art. 19. * 
8
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.