g 42 Die Landgemeinden in Bremen und Lübeck. 115
2. a) Organe der bremischen Landgemeinden sind der Gemeinde-
ausschuß und die Gemeindebeamten. Der Gemeindeausschuß ist be-
schließendes Organ; seine Beschlüsse bilden die Gemeindebeschlüsse. Ueber seine
Zuständigkeit: Brem. LGO. 53; über seine Sitzungen das. § 57—63. Der Ge-
meindeausschuß besteht aus dem Gemeindevorsteher, den Beigeordneten, sowie einigen
Vertretern der Gemeindeangehörigen, deren Zahl durch Statut zwischen 8 und 24
festgesetzt wird (Brem. LGO. § 40). Diese Vertreter werden gewählt von den männ-
lichen Gemeindeangehörigen; aktiv wahlberechtigt sind ferner männliche Reichsange-
hörige, welche in der Gemeinde, ohne dort zu wohnen, seit mindestens einem Jahre
Grundbesitz haben, und weibliche, die seit der gleichen Zeit eine der die Zugehörig-
keit zur ersten Wahlklasse begründenden Eigenschaften besitzen (LGO. S 41). Die Wähler
zerfallen nach dem Grundbesitz in 2 Klassen, die je die Hälfte der Vertreter wählen 7).
Der Gemeindevorsteher verwaltet die Gemeindeangelegenheiten und
vertritt die Gemeinde nach außen, in seinen Aufgaben unterstützt durch die Bei-
geordneten (Brem. LGO. § 15 f.). Gemeindevorsteher und Beigeordnete
werden auf mindestens 6 und höchstens 12 Jahre vom Gemeindeausschuß gewählt;
nicht wählbar sind u. a. Wirte, auch sollen Geistliche und Lehrer nicht gewählt werden
(LGO. 7# 29, 30). Die Wahl ist vom Kreisausschuß zu bestätigen 2). Ueber die Be-
stellung anderer Gemeindebeamten für bestimmte Geschäfte: LGO. § 23, 24 9).
Die Gemeindebamten und Gemeindediener unterliegen besonderen Disziplinar-
bestimmungen (LG. J# 36 f.).
b) Organe der Landgemeinden in Lübeck sind der Gemeindevorstand und
die Gemeindeversammlung. An Stelle der letzteren kann in größeren Gemeinden
ein Gemeinderat treten. Der Gemeindevorstand (Lüb. L. Art. 15 f.)
besteht aus 3 von der Gemeindeversammlung gewählten Mitgliedern, von denen
einer den Vorsitz führt (Bauervogt). Wählbar sind nur männliche lübeckische Staats-
angehörige; ausgeschlossen von der Wahl sind u. a. Staatsbeamte, Geistliche, Lehrer.
Die Wahl bedarf der Bestätigung der Aufsichtsbehörde"). Der Geweindevorstand
ist geschäftsführendes Organ der Gemeinde und ihr Vertreter nach außen; über
seinen Wirkungskreis Lüb. LGO. Art. 20. Die Gemeindevorsteher sind im Ehren-
amt tätig; sie sind Beamte im weiteren Sinne (oben § 32 a. E.; über Disziplinar-
strafen Art. 40 Abs. 2).
Die Gemeindeversammlung besteht aus den Gemeindebürgern
(oben 1 b). Bei Abstimmungen ist das Stimmenverhältnis nach der Größe des Grund-
sind; ebenso in der Abstufung des Stimmrechts in der Gemeindeversammlung: Lüb. L.
rt. 13. «
1)NäheresBrem.LGO.§4lf.Diel.KlassebestehtausdenEigentümemvonGrundstücken
in der Gemeinde von mindestens 3 ha Flächeninhalt oder 30 000 Mk. Gebäudesteuerwert oder den
Nießbrauchern solcher Grundstücke; die 2. Klasse aus allen übrigen Wählern. Näheres über Besonder-
heiten in einzelnen Gemeinden 43, Abs. 3, 4.
2) Ueber die Wahl LGO. 3 16, 63, n. 9, 63, 64. Ueber die Gründe der Nichtbestätigung:
47 33, 35. leeber Besetzung der Stelle durch den Kreisausschuß, falls eine Wahl nicht zustande
ommt: 5. ·
3) Gemeindebeamte sind auch die Wege= und Wassergeschworenen. Die Schullehrer sind zwar
Beamte der Gemeinde, aber nicht Gemeindebeamte im Sinne der LG.: Brem. Ges. das Land-
schulwesen betr. v. 7. Sept. 1912, § 19; über ihre Rechtsverhältnisse das. § 20; auch unten § 70 I.
4) Lüb. LGO. Art. 17 mit Nachtrag v. 10. Febr. 1909 betr. Versagung der Bestätigung.
Ueber Ablehnung der Wahl: Art. 19. *
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