Contents: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1886. (52)

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Ablehnung eines solchen Gesuches steht dem Gesuchsteller binnen 14 Tagen die Berufung 
auf die Entscheidung der Gemeindeaufsichtsbehörde (8 6) zu. 
8 10. Findet die Gemeindeaufsichtsbehörde gegen das Verfahren nichts zu erinnern, 
so hat der Vorsitzende der Genossenschaft dieselbe innerhalb 14 Tagen nach den für die 
amtlichen Verkündigungen der Verwaltungsbehörden durch das Gesetz vom 15. April 
1884 angeordneten Formen zu Berathung eines Statuts einzuberufen. 
Die Versammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Stimmen (8 4 
Abs. 5) vertreten ist. 
Sollte Beschlußunfähigkeit eintreten, so ist die Einladung unter Androhung von 
Geldstrafen zu wiederholen. 
Die Beschlüsse werden durch einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt 
(§ 4 Abs. 5). 
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. 
Das Statut und etwaige Nachträge zu demselben bedürfen zu ihrer Gültigkeit der 
Bestätigung durch die Gemeindeaufsichtsbehörde unter Zuziehung ihres Ausschusses. 
# 11. Durch die Bestätigung des Statuts erlangt die Zuchtgenossenschaft das Recht 
der juristischen Persönlichkeit. 
* 12. Das Statut hat Bestimmung zu treffen über 
a) die Rechte und Pflichten der Mitglieder, 
b) die Aufnahme freiwillig zum Beitritte sich Meldender, 
c) die etwaige Freilassung oder Ausschließung einzelner Viehbesitzer, 
d) die Berufung der Mitgliederversammlungen, 
e) die Art rechtsverbindlicher Veröffentlichungen in Genossenschaftsangelegenheiten, 
fl) die Festsetzung von Geldstrafen wegen Zuwiderhandlungen gegen das Statut und 
8) die Bezeichnung der Rasse, welcher die Genossenschaftsbullen angehören sollen, 
darf jedoch mit den Vorschriften dieses Gesetzes nicht in Widerspruch stehen. 
13. Befugnisse und Obliegenheiten des Vorstandes sind insbesondere: 
a) Vertretung der Genossenschaft nach Außen, 
b) Handhabung des Statuts, 
) alljährliche Feststellung der Zahl der Kühe und über ein Jahr alten Kalben der 
Mitglieder der Genossenschaft zu einem in dem Statut zu bestimmenden Zeit- 
punkte durch ein nach Analogie der Vorschriften in §§ 3 und 7 abzuschließendes 
Verzeichniß, 
d) Feststellung der Zahl der nach der Zahl der vorhandenen zu deckenden weiblichen 
Thiere erforderlichen Zuchtbullen, wobei davon auszugehen ist, daß die Zahl der
	        
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