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Ablehnung eines solchen Gesuches steht dem Gesuchsteller binnen 14 Tagen die Berufung
auf die Entscheidung der Gemeindeaufsichtsbehörde (8 6) zu.
8 10. Findet die Gemeindeaufsichtsbehörde gegen das Verfahren nichts zu erinnern,
so hat der Vorsitzende der Genossenschaft dieselbe innerhalb 14 Tagen nach den für die
amtlichen Verkündigungen der Verwaltungsbehörden durch das Gesetz vom 15. April
1884 angeordneten Formen zu Berathung eines Statuts einzuberufen.
Die Versammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Stimmen (8 4
Abs. 5) vertreten ist.
Sollte Beschlußunfähigkeit eintreten, so ist die Einladung unter Androhung von
Geldstrafen zu wiederholen.
Die Beschlüsse werden durch einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt
(§ 4 Abs. 5).
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Das Statut und etwaige Nachträge zu demselben bedürfen zu ihrer Gültigkeit der
Bestätigung durch die Gemeindeaufsichtsbehörde unter Zuziehung ihres Ausschusses.
# 11. Durch die Bestätigung des Statuts erlangt die Zuchtgenossenschaft das Recht
der juristischen Persönlichkeit.
* 12. Das Statut hat Bestimmung zu treffen über
a) die Rechte und Pflichten der Mitglieder,
b) die Aufnahme freiwillig zum Beitritte sich Meldender,
c) die etwaige Freilassung oder Ausschließung einzelner Viehbesitzer,
d) die Berufung der Mitgliederversammlungen,
e) die Art rechtsverbindlicher Veröffentlichungen in Genossenschaftsangelegenheiten,
fl) die Festsetzung von Geldstrafen wegen Zuwiderhandlungen gegen das Statut und
8) die Bezeichnung der Rasse, welcher die Genossenschaftsbullen angehören sollen,
darf jedoch mit den Vorschriften dieses Gesetzes nicht in Widerspruch stehen.
13. Befugnisse und Obliegenheiten des Vorstandes sind insbesondere:
a) Vertretung der Genossenschaft nach Außen,
b) Handhabung des Statuts,
) alljährliche Feststellung der Zahl der Kühe und über ein Jahr alten Kalben der
Mitglieder der Genossenschaft zu einem in dem Statut zu bestimmenden Zeit-
punkte durch ein nach Analogie der Vorschriften in §§ 3 und 7 abzuschließendes
Verzeichniß,
d) Feststellung der Zahl der nach der Zahl der vorhandenen zu deckenden weiblichen
Thiere erforderlichen Zuchtbullen, wobei davon auszugehen ist, daß die Zahl der