120 Die Organisation des Staates. g 43
Gebietes, insbesondere das Landstraßenwesen, und stellt den Kreishaushaltsetat fest
(Verw. G. § 23—33; unten § 65 1). Der Senat kann den Kreistag auflösen (Verw.G.
52).
Der Kreisausschuß besteht aus dem Landherrn und 6 Mitgliedern,
die vom Kreistag aus den Einwohnern des Landgebietes — also nicht nur aus seiner
Mitte — auf 6 Jahre gewählt werden; sie müssen außer den Voraussetzungen der
Wählbarkeit zum Kreistage das bremische Staatsbürgerrecht besitzen. Sie sind Be-
amte im weiteren Sinne, werden vom Landherrn beeidigt und können bei Uflicht-
verletzung vom Senat ihrer Stellung enthoben werden (Verw.G. § 34—36; auch
*43 über ihre Entschädigung). Der Kreisausschuß ist Werwaltungsbehörde
für die Kommunalangelegenheiten 1); er bereitet die Beschlüsse des Kreistages vor,
verwaltet die Kreisangelegenheiten, ernennt und beaufsichtigt die Beamten des Kreises
(5 37). Außerdem sind ihm wichtige Aufgaben der Staatsverwaltung übertragen.
Der Landherr führt den Vorsitz im Kreisausschuß; er vertritt ihn nach außen und
führt seine laufenden Geschäfte (§ 38, 39).
3. In den eigenen Wirkungskreis der Kreisorgane, der sich auf
alle Angelegenheiten des Landgebiets, die nicht der Staatsverwaltung vorbehalten
sind oder unter die Lokalverwaltung der Gemeinden fallen, erstreckt, gehören vor allem
die Wegesachen (Brem. Wegeordnung v. 28. Okt. 1909, S. 317, unten § 65 I.),
sowie die Finanzverwaltung des Kreises (Verw. G. F 46 f.). Ueber die Kreisabgaben
gelten entsprechende Vorschriften wie über die Gemeindeabgaben der Landgemein-
den (Verw. G. 67).
Dem Kreisausschuß sind wichtige Aufgaben der Staats-
verwaltung übertragen (Aufzählung in Verw. G. § 67) 2). Er führt die Auf-
sicht über die Kommunalverwaltung der Gemeinden (oben § 42 Z. 4); er ent-
scheidet in Armensachen über Beschwerden von Armen gegen die Ortsarmenverbände
wegen der gewährten Unterstützungen; er hat Aufsichtsbefugnisse in Entwässerungs-
und Bewässerungssachen und in Deichsachen; in Wegesachen hat er neben seiner
kommunalen Zuständigkeit die Aufsicht über die Wegeverwaltung der Landgemein-
den (Wegeordnung v. 1909 + 34). Bei diesen staatlichen Geschäften ist der Kreis-
ausschuß dem Senat untergeordnet, der ihn mit Anordnung versehen und seine Be-
schlüsse aufheben kann. Auch der Landherr kann seine Beschlüsse beanstanden;
den Beteiligten steht Beschwerde an den Senat binnen 14 Tagen zu (Verw. G.
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IV. Die Staatsaufsicht über die Kommunalverwaltung des Kreises
wird vom Senat gehandhabt. Bestimmte Beschlüsse des Kreistages bedürfen seiner
Bestätigung (Verw.G. § 50); er kann den Kreistag auflösen und hat das Recht der
1) Der Kreisausschuß ist nicht beschließendes Organ neben dem Kreistag wie der Stadtrat
neben der Stadtverordnetenversammlung. Seine Mitglieder können auch Mitglieder des Kreis-
tages sein; sonst können sie doch mit beratender Stimme an seinen Sitzungen teilnehmen (Verw.=
Ges. 3 31). Schön, Recht der Kommunalverbände in Preußen, § 115c.
2) Die Mitwirkung des Kreisausschusses in Polizeisachen des Landgebietes nach Verw.-Ges.
67, Z. IX, X und § 68 ist bei Uebertragung der Polizeiverwaltung auf die Polizeidirektion auf-
gehoben: Ges. v. 21. Mai 1913 (S. 134), Art. VI.