Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band XXVII. Das Staatsrecht der Freien Hansestädte Bremen und Lübeck. (27)

X Die Vertretungen des Gewerbestandes. 127. 
  
der Abteilung der Fabriken haben die größeren Betriebe Anspruch auf einen Sitz im 
Konvent (das. & 8). Eine Pflicht zur Annahme der Wahl besteht nicht; über Aus- 
schluß eines Mitgliedes: G. § 14. Der Gewerbekonvent berät über Angelegenheiten. 
des bremischen Gewerbewesens. Er wird von der Gewerbekammer mindestens 
zweimal im Jahre berufen (G. § 17—20; über seine Bedeutung als Wahlkörper 
für die Bürgerschaftswahl oben S. 50). 
Die Gewerbekammer besteht aus 24 Mitgliedern, von denen jede der 
beiden Abteilungen 12 aus ihrer Mitte wählt (G. § 22 ff.; über Ablehnung der Wahl 
§623); Ausscheidende sind wieder wählbar, falls sie nicht 12 Jahre ununterbrochen. 
der Kammer angehörten (G. § 25). Ueber ihre Stellung als Korporation oben §# 44. 
Die Gewerbekammer hat alles dem Gewerbewesen Dienliche fortwährend zu be- 
achten und kann sich mit dem Senat oder den Behörden darüber in Verbindung 
setzen (G. § 27). Ueber alle einschlägigen Gesetze ist sie vorab gutachtlich zu hören 
(G. § 30). Sie delegiert ihre Mitglieder in eine Reihe von Behörden 1) und ernennt 
Sachverständige für die verschiedenen Gewerbezweige (G. § 28, 29) 2). Sie nimmt 
die Aufgaben einer Handwerkskammer für das Staatsgebiet wahr (Bek. v. 23. März 
1900). Die Gewerbekammer wählt jährlich aus ihrer Mitte einen Vorsitzer und dessen 
Stellvertreter, abwechselnd aus den Handwerkern und den Fabrikanten. Bei Ange- 
legenheiten, die nur das Handwerk oder die Fabriken angehen, nehmen nur die der 
betreffenden Abteilung angehörenden Mitglieder an der Abstimmung teil; bei Gut- 
achten oder Anträgen kann jede Abteilung eine besondere Aeußerung abgeben 
(Näheres G. § 36 gemäß den Anforderungen des § 103 q Gew. O.). Für ihre 
Ausgaben werden Mittel im Staatsbudget zur Verfügung gestellt (G. § 39). Sie 
hat zwei rechts= oder staatswissenschaftlich gebildete Syndiker, die sie selbst 
wählt; der Direktor des Gewerbemuseums ist ihr mit beratender Stimme bei- 
geordnet (G. & 33, 34) 2). Ueber gemeinsame Sitzungen mit der Handelskammer 
oben S. 123. 
2. Die Gewerbekammer in Lübeck — Ordnung für die Lübecker Ge- 
werbekammer vom 10. Februar 1909 (S. 44) — 9 besteht aus 24 Mitgliedern: 12 Ver- 
tretern des Handwerks und 12 der Industrie. Die ersteren werden von den im Staats- 
gebiet ansässigen Handwerkerinnungen und Vereinigungen zur Förderung der ge- 
werblichen Interessen des Handwerks, die mindestens zur Hälfte aus Handwerkern 
bestehen, aus ihren Mitgliedern gewählt, und zwar mittels indirekter Wahl; die In- 
nungen und Vereinigungen wählen Wahlmänner, welche in einer Wahlversammlung 
1) Zur Kommunikation mit dem Senat besteht auch hier eine „Behörde für Gewerbeange- 
legenheiten“, gebildet aus der Gewerbekommission des Senates und 6 Mitgliedern der Gewerbe- 
kammer (Ges. § 41 f.). Ferner wählt die Gewerbekammer einige Mitglieder in die „Behörde für 
das Gewerbemuseum“" (Ges. v. 27. April 1906) und in die „Behörde für die Technischen Staats- 
lehranstalten“ (Ges. v. 4. Jan. 1894). 
2) Das Nähere enthält die vom Senat auf Vorschlag der Gewerbekammer erlassene Sach- 
verständigenordnung vom 16. Juli 1912 (S. 180). Die § 28, 29 sind nach dem Vorbild dem Hamb. 
Gewerbekammergesetzes in das Gs. v. 1911 neu ausfgenommen. 
3) Ueber die Stellung der Syndiker und ihrer weiteren Angestellten gilt das oben S. 123, 
Anm. 3 Über die Angestellten der Handelskammer Bemerkte. Den Direktor des Gewerbemuseums 
bezeichnete das Gesetz bis zur Redaktion v. 1906 als technischen Konsulenten der Kammer. 
4) Bis dahin galt die Ordnung v. 18. Juli 1898; nach ihr hatte die Kammer 18 Mitglieder, 
12 Handwerker und 6 Industrielle; das neue Ges. erhöhte die Zahl der letzteren auf 12.
	        
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