8 49 Der Weg der Gesetzgebung. 131
dieses Ausfertigungsbeschlusses zitiert, in Bremen nach dem Datum der Bekannt-
machung.
Bei der Ausfertigung wird dem Gesetzestext die Publikationsformel
hinzugefügt; sie enthält den Gesetzesbefehl und die Versicherung, daß das Gesetz
ordnungsmäßig im Einverständnis mit der Bürgerschaft — in Bremen bei einer Ver-
fassungsänderung auch unter Wahrung der dafür vorgeschriebenen erschwerenden
Formen — zustande gekommen ist. Sie lautet in Bremen seit 1870 nach fester Praxis
bei einfachen Gesetzen: „Der Senat verordnet im Einverständnis mit der Bürger-
schaft“, bei Verfassungsänderungen: „Der Senat verordnet in Gemäßheit eines von
ihm und der Bürgerschaft auf dem in § 67 der Verfassung vorgeschriebenen Wege
gefaßten Beschlusses". In Lübeck lautet die Formel in der Regel: „Der Senat, im
Einverständnis mit der Bürgerschaft, hat beschlossen und verkündet als Gesetz“; doch
kommen hier auch andere Formeln vor 1).
Auch die Verkündigung des Gesetzes, heute ein wesentliches Erfordernis
seiner Gültigkeit, ist Sache des Senats 2). In Bremen erfolgt sie herkömmlich
in dem seit 1849 bestehenden, in Nummern erscheinenden „Gesetzblatt der freien
Hansestadt Bremen'“ ). Eine Vorschrift, daß die Publikation in dieser Form erfolgen
müsse, existiert nicht; da aber das Gesetzblatt für diesen Zweck besteht und diese Art
der Publikation heute allgemein üblich ist, wird sie auch zur wirksamen Verkündigung
erforderlich sein 4). Das Gesetzblatt enthält auch Verordnungen und Bekanntmachun-
gen des Senats, sowie Erlasse anderer Behörden.
In Lübeck erfolgt die Verkündigung durch Veröffentlichung im „Gesetz-
und Verordnungsblatt der freien und Hansestadt Lübeck“, das seit dem 1. Oktober
1899 als Beilage des Amtsblattes nach Bedarf zur Aufnahme von allen -Gesetzen,
Verordnungen und Bekanntmachungen des Senats, sowie anderer Bekanntmachungen
von dauernder Bedeutung erscheint 5). Die vierteljährlich erscheinende „Sammlung
der Lüb. Gesetze und Verordnungen“ hat keine offizielle Bedeutung.
1) Gesetzliche Bestimmungen darüber bestehen nicht. Aehnlich wie in Lübeck lautet die Formel
in Hamburg: „Der Senat hat in Uebereinstimmung mit der Bürgerschaft beschlossen und ver-
kündet hierdurch als Gesetz, was folgt.“
2) Brem. Verf. 557 m. Nach der Lüb. Verf. Art. 49, Abs. 2 hat der Senat alle im Einverneh-
men mit der Bürgerschaft gefaßten Beschlüsse, soweit sie nicht vertraulicher Natur sind, durch das
Amtsblatt, das sind die „Lübeckischen Anzeigen“, zur öffentlichen Kunde zu bringen.
3) Bek. der Regierungskanzlei, den Bezug des Bremischen Gesetzblattes betr., v. 24. Dez.
1873 (S. 193). Der Inhalt jeder Nummer des Gesetzblattes wird in dem amtlichen Teil der „Bre-
mer Nachrichten“ bekannt gemacht, in dem auch die Bekanntmachungen anderer Behörden erfolgen.
Von diesem amtlichen Teil wird ein Sonderabdruck als „Amtliche Bekanntmachungen, Sonder-
abdruck aus den Bremer Nachrichten“ herausgegeben (Brem. Verh. 1907, S. 94 a, 162 a).
4) Für die frühere Zeit vor 1849 gilt das nicht. In die seit 1813 jährlich erscheinende offizielle
„Sammlung der Verordnungen und Proklame des Senats"“ wurden keineswegs alle Gesetze auf-
genommen, oft nur ein Hinweis darauf. Für ältere Gesetze wird daher der Nachweis genügen,
daß sie in irgendeiner Form zur öffentlichen Kunde gebracht sind (Entsch, des Oberappellations-
zericht Lübeck bei Kierulff Sammlung Bd. VII, S. 235 f.). Bis 1810 wurden die obrigkeit-
ichen Verordnungen durch Abkündigung von den Kanzeln bekannt gemacht. Die V. v. 1. April
1810 schaffte dies ab und ordnete Aushang in Kasten an den Kirchen an; Post, Brem. Privat-
recht, Bd. 1, S. 54 scheint auch jetzt Aufnahme in das Gesetzblatt nicht für erforderlich zu halten.
5) Nach der Bek. v. 21. Sept. 1868 die fernere Herausgabe des Lüb. Amtsblattes betr. (I,
S. 110) bilden die „Lübeckischen Anzeigen“ als „Amtsblatt“, in dem nach Art. 49, Abs. 2, 68 die Rat-
und Bürgerschlüsse zu veröffentlichen sind, das offizielle Publikationsorgan. Nach der Bek. v. 15.
Sept. 1899 (III, S. 314) erscheint seit dem 1. Okt. 1899 das Gesetz= und Verordnungsblatt als Bei-
lage des Amtsblattes. Früher genügte auch in Lübeck jede Kundgabe; Bruhn, S. der Entsch.
des Lüb. OA. in Lüb. Sachen, Bd. II, S. 148. *
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