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auf gerichtliche Entscheidung antragen. Eine Beschwerde an den Senat findet nicht
statt ½).
b) Bei Zuwiderhandlungen gegen Steuer= und Zoll-
gesetze können gemäß Str. PO. § 459 die Verwaltungsbehörden durch Straf-
bescheid Geldstrafen und eine verwirkte Einziehung festsetzen. Gegen den Straf-
bescheid ist wahlweise Antrag auf gerichtliche Entscheidung binnen einer Woche oder
Beschwerde an den Senat — in Bremen ebenfalls binnen einer Woche, in Lübeck
binnen 2 Wochen — zugelassen. Die Einreichung des einen Rechtsmittels hat den
Verlust des anderen zur Folge 2).
Für das Verwaltungsstrafverfahren in Zoll= und den von den Zollbehör-
den verwalteten Reichssteuer sachen gelten besondere Vorschriften: Brem.
G. v. 12. Aug. 1888 (S. 211); Lüb. G. v. 27. Sept. 1910 (S. 134). Danach werden
die Strafbescheide in geringfügigen Sachen — in Bremen bis 150 Mk., in Lübeck
bis 300 Mk. — von den Hauptzollämtern, in größeren von dem Oberzolldirektor
erlassen. Gegen die Bescheide der ersteren ist Beschwerde an den Obergolldirektor,
gegen die des letzteren Beschwerde an den Senat wahlweise mit dem Antrage auf
gerichtliche Entscheidung zugelassen (Näheres in den Gesetzen).
III. Die Entscheidung von Kompetenzkonflikten zwi-
schen Gerichten und Verwaltungsbehörden kann nach dem G. F 17 besonderen
Behörden übertragen werden. Von dieser Befugnis hat Lübeck keinen Gebrauch
gemacht; dagegen Bremen durch G. v. 25. Juni 1879 (S. 216) 3). Danach kann der
Konflikt erhoben werden: 1. Wenn die Verwaltungsbehörde in einer bei Gericht
anhängigen Sache sich für zuständig oder eine gerichtliche Entscheidung als Eingriff
in ihren Geschäftskreis ansieht ). 2. Wenn Gericht und Verwaltungsbehörde sich
beide für unzuständig und den anderen Teil für zuständig halten; in diesem Fall
kann ein Beteiligter die Erhebung verlangen. Die Erhebung des Konfliktes geschieht
auf Beschluß des Senats durch eine von ihm bestimmte Behörde mittels schriftlicher
Anzeige an das Gericht. Die Entscheidung erfolgt nach dem bremischen Gesetz und
der kaiserlichen Verordnung vom 26. September 1879 durch das Reichsgericht. Die
Kosten des Verfahrens trägt der Staat (G. § 8).
§* 54. Zwangsmittel der Verwaltung. I. Unter den Formen, in denen die Ver-
waltungstätigkeit des Staates sich vollzieht, interessieren für die rechtliche Betrach-
1) Str PO. 5 453. Brem. A#. 7 94; wegen der Beschwerde gegen Strafverfügungen der
Gemeindevorsteher oben S. 117, Anm. 3; über die Vollstreckung der Strafen § 102; über Ermitt-
lungen § 103. — Lüb. Ges. v. 16. Juni 1879, ## über die Vollstreckung 8 12; über Ermittlungen
6#19.
2) Brem. As. v. 25. Juni 1879, 599 f. Nach §# 101 ist der Bescheid von einem Senatsmit-
glied der zuständigen Deputation, bei Gemeindesteuern im Landgebiet von der Polizeidirektion,
in den Hafenstädten vom Vorsitzer des Stadtrats zu erlassen. — Lüb. Ges. v. 16. Juni 1879
6,
15.
3) Ein Ges. betr. die Entscheidung von Kompetenzkonflikten war der Verfassung v. 1854
als VI. Ausführungsgesetz hinzugefügt; infolge der Reichsjustizgesetze erging das neue Gesetz,
das bei der Redaktion v. 1894 nicht in die Verfassungsgesetzgebung ausgenommen wurde. — Das
Reichsgericht ist bisher einmal mit der Entscheidung eines Kompetenzkonfliktes befaßt worden;
durch Urteil v. 4. März 1911 entschied es für die Zuständigkeit der Gerichte (abgedr. bei Warn.
Rspr. 1911, n. 307). — Für Lübeck bestimmte das Lüb. GVG. v. 19. Dez. 1860, 5F 3, daß die
Gerichte seibst über ihre Kompetenz zu entscheiden hätten.
4) Hat das Gericht sich vor Erhebung des Konfliktes rechtskräftig. sar zuständig erklärt, so
bleibt die Entscheidung maßgebend (GVG. 8 17, n. 4; Brem. Ges. 8
Bollmann, Bremen und Lübeck. 10