Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band XXVII. Das Staatsrecht der Freien Hansestädte Bremen und Lübeck. (27)

8 54 Zwangsmittel der Verwaltung. 145 
  
auf gerichtliche Entscheidung antragen. Eine Beschwerde an den Senat findet nicht 
statt ½). 
b) Bei Zuwiderhandlungen gegen Steuer= und Zoll- 
gesetze können gemäß Str. PO. § 459 die Verwaltungsbehörden durch Straf- 
bescheid Geldstrafen und eine verwirkte Einziehung festsetzen. Gegen den Straf- 
bescheid ist wahlweise Antrag auf gerichtliche Entscheidung binnen einer Woche oder 
Beschwerde an den Senat — in Bremen ebenfalls binnen einer Woche, in Lübeck 
binnen 2 Wochen — zugelassen. Die Einreichung des einen Rechtsmittels hat den 
Verlust des anderen zur Folge 2). 
Für das Verwaltungsstrafverfahren in Zoll= und den von den Zollbehör- 
den verwalteten Reichssteuer sachen gelten besondere Vorschriften: Brem. 
G. v. 12. Aug. 1888 (S. 211); Lüb. G. v. 27. Sept. 1910 (S. 134). Danach werden 
die Strafbescheide in geringfügigen Sachen — in Bremen bis 150 Mk., in Lübeck 
bis 300 Mk. — von den Hauptzollämtern, in größeren von dem Oberzolldirektor 
erlassen. Gegen die Bescheide der ersteren ist Beschwerde an den Obergolldirektor, 
gegen die des letzteren Beschwerde an den Senat wahlweise mit dem Antrage auf 
gerichtliche Entscheidung zugelassen (Näheres in den Gesetzen). 
III. Die Entscheidung von Kompetenzkonflikten zwi- 
schen Gerichten und Verwaltungsbehörden kann nach dem G. F 17 besonderen 
Behörden übertragen werden. Von dieser Befugnis hat Lübeck keinen Gebrauch 
gemacht; dagegen Bremen durch G. v. 25. Juni 1879 (S. 216) 3). Danach kann der 
Konflikt erhoben werden: 1. Wenn die Verwaltungsbehörde in einer bei Gericht 
anhängigen Sache sich für zuständig oder eine gerichtliche Entscheidung als Eingriff 
in ihren Geschäftskreis ansieht ). 2. Wenn Gericht und Verwaltungsbehörde sich 
beide für unzuständig und den anderen Teil für zuständig halten; in diesem Fall 
kann ein Beteiligter die Erhebung verlangen. Die Erhebung des Konfliktes geschieht 
auf Beschluß des Senats durch eine von ihm bestimmte Behörde mittels schriftlicher 
Anzeige an das Gericht. Die Entscheidung erfolgt nach dem bremischen Gesetz und 
der kaiserlichen Verordnung vom 26. September 1879 durch das Reichsgericht. Die 
Kosten des Verfahrens trägt der Staat (G. § 8). 
§* 54. Zwangsmittel der Verwaltung. I. Unter den Formen, in denen die Ver- 
waltungstätigkeit des Staates sich vollzieht, interessieren für die rechtliche Betrach- 
  
  
1) Str PO. 5 453. Brem. A#. 7 94; wegen der Beschwerde gegen Strafverfügungen der 
Gemeindevorsteher oben S. 117, Anm. 3; über die Vollstreckung der Strafen § 102; über Ermitt- 
lungen § 103. — Lüb. Ges. v. 16. Juni 1879, ## über die Vollstreckung 8 12; über Ermittlungen 
6#19. 
2) Brem. As. v. 25. Juni 1879, 599 f. Nach §# 101 ist der Bescheid von einem Senatsmit- 
glied der zuständigen Deputation, bei Gemeindesteuern im Landgebiet von der Polizeidirektion, 
in den Hafenstädten vom Vorsitzer des Stadtrats zu erlassen. — Lüb. Ges. v. 16. Juni 1879 
6, 
15. 
3) Ein Ges. betr. die Entscheidung von Kompetenzkonflikten war der Verfassung v. 1854 
als VI. Ausführungsgesetz hinzugefügt; infolge der Reichsjustizgesetze erging das neue Gesetz, 
das bei der Redaktion v. 1894 nicht in die Verfassungsgesetzgebung ausgenommen wurde. — Das 
Reichsgericht ist bisher einmal mit der Entscheidung eines Kompetenzkonfliktes befaßt worden; 
durch Urteil v. 4. März 1911 entschied es für die Zuständigkeit der Gerichte (abgedr. bei Warn. 
Rspr. 1911, n. 307). — Für Lübeck bestimmte das Lüb. GVG. v. 19. Dez. 1860, 5F 3, daß die 
Gerichte seibst über ihre Kompetenz zu entscheiden hätten. 
4) Hat das Gericht sich vor Erhebung des Konfliktes rechtskräftig. sar zuständig erklärt, so 
bleibt die Entscheidung maßgebend (GVG. 8 17, n. 4; Brem. Ges. 8 
Bollmann, Bremen und Lübeck. 10
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.