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2. Ein weiteres Mittel ist die Ersatzvornahme: die Behörden können —
in Bremen jedoch erst nach schriftlicher Androhung und nur in eiligen Fällen ohne
solche — das Anbefohlene auf Kosten des Säumigen ausführen, — sofern die Art
der Handlungen solche Vertretung zuläßt, — und die Kosten von ihm beitreiben lassen
(Brem. A. v. 25. Juni 1879 8 96 3. 2; Lüb. G. v. 16. Juni 1879 87 S. 2).
Zwischen beiden Mitteln hat die Behörde die Wahl.
Der Befehl ist dem Betroffenen durch Eröffnung oder Zustellung gehörig kund-
zugeben. Als Rechtsmittel ist die Beschwerde an den Senat gegeben, die
in Bremen binnen 8 Tagen, in Lübeck binnen 2 Wochen bei der Behörde, die den
Befehl erlassen hat, schriftlich einzulegen ist 1). In Bremen kann der Betroffene
ferner, sofern nur der Befehl in ein Privatrecht eingreift (darüber oben S. 141),
auch den Rechtsweg vor den Zivilgerichten beschreiten 2). Das Gericht hat dann zu
prüfen, ob der Befehl rechtsgültig erlassen ist, insbesondere also auch, ob das öffent-
liche Interesse ein Einschreiten erforderlich machte. In Lübeck ist der Rechtsweg
nicht gegen den Befehl selbst, sondern nur wegen seiner „etwaigen privatrechtlichen
Folgen“ gegeben, d. h. also, sofern eine Entschädigungspflicht des Staates daraus
erwachsen ist (Lüb. G. v. 16. Juni 1879 X 8) 5).
III. Die Verwaltungsbehörden können Geldbeiträge, die kraft öffentlichen
Rechtes dem Staate oder einer öffentlichen Korporation geschuldet werden, bei
Säumnis des Schuldners ohne Anrufen der Gerichte zwangsweise beitreiben. Die
einzelnen Geldleistungen, die durch solche Zwangsvollstreckung im Ver-
waltungswege beigetrieben werden können, sind in den Gesetzen aufgeführt
(für Bremen G. v. 20. März 1901 S. 318, mit Aenderungen durch G. v. 15. Juli
1908, S. 91, 7. Juni 1912, S. 251; für Lübeck G. v. 20. März 1899, S. 149) 5.
Die Zwangsvollstreckung, der in der Regel eine Mahnung vorausgehen soll, erfolgt
auf Grund eines schriftlichen Auftrages der Behörde durch besondere Vollziehungs-
beamte oder auch durch die Gerichtsvollzieher. Doch wird nur die Zwangsvoll-
streckung in bewegliche Sachen — in Bremen auch die Pfändung von Forderungen
nach der Novelle vom 15. Juli 1908 — im Verwaltungswege durchgeführt. Die
Zwangsvollstreckung in andere Vermögensstücke, sowie in das unbewegliche Ver-
1) Brem. AG. F 97; nach § 96 Z. 3 hat die Beschwerde nur in den dort erwähnten Fällen
aufschiebende Wirkung. — Lüb. Ges. v. 16. Juni 1879, § 15; über die Vollstreckbarkeit der Verfügung
as. 87
2) Näheres oben § 53 I. Gerade hier ist die Kontrolle der Gerichte auf Grund von 8 15 der
Brem. Verf. von großer Bedeutung. Dadurch, daß nach § 97 des AG. die Beschwerde an den Senat
„zu endgültiger Beschlußnahme“ geht, ist der Rechtsweg nicht ausgeschlossen; nur der Verwaltungs-
weg ist damit erschöpft. Die abweichende Ansicht des hans. OLG. in H# GZ. 1909, n. 161, daß die Be-
schwerde an den Senat die spätere Klage ausschließe, ist von demselben Gericht im Urteil v. 20. Febr.
Febr. 1912 (Wedemeyer gegen d. Br. Staat) als unrichtig aufgegeben. Ferner: H#G3. 1890,
n. 106; 1891, n. 32; 1902, n. 115. Sowohl die strafandrohende Verfügung als auch die spätere
Festsetzung der Strafe kann angefochten werden — eine formelle Rechtskraft der ersteren tritt
mangels einer Frist zur Anfechtung auch nicht ein. HGZ. 1887, n. 134 und Urteil v. 20. Febr.
1912 (Wedemeyer, gegen d. Bremer Staat).
3) Die Motive des Lüb. Ges. (Verh. 1879 D. N. 9) bemerken, es sei unbedenklich, entsprechend
dem Brem. Ges., nur die Beschwerde an den Senat zuzulassen; sie haben dabei aber übersehen,
daß in Bremen der Rechtsweg gegen den Befehl selbst nach § 15 der Verf. offen steht.
4) Für Bremen über die Zuständigkeit der Polizeidirektion an Stelle des Landherrn: Ges.
v. 21. Mai 1913, Art. V. — Ueber die Zwangsvollstreckung im Verwaltungswege grund-
sätzlich Stein, Grenzen, §& 6, S. 54 f.