Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band XXVII. Das Staatsrecht der Freien Hansestädte Bremen und Lübeck. (27)

154 Die Verwaltung. r58 
  
Angestellte V. v. 19. Juli 1912. Danach fungiert als höhere Verwaltungsbehörde 
die Polizeikommission des Senats, als untere die Polizeidirektion und für Bremer- 
haven der Stadtrat. Demgemäß ist das Oberversicherungsamt der Polizeikommission 
des Senats, das Versicherungsamt der Polizeidirektion und für Bremerhaven dem 
Stadtrat angegliedert (Bek. v. 9. Juli 1912, S. 199). Für Aufgaben der Gemeinde- 
behörde der Stadt Bremen — teilweise auch des Landgebiets — ist eine — gemischte — 
„Behörde für das Versicherungswesen“ gebildet; über ihre Zusammensetzung G. v. 
5. Jan. 1893 (S. 3); G. v. 21. Dez. 1894 (S. 277); Aenderung des Namens aus Be- 
hörde für Krankenversicherung: V. v. 16. Okt. 1913 (S. 320). 
Für Lübeck über die Behördenorganisation zur Reichsversicherungsordnung: 
Bek. v. 6. Dez. 1911 (S. 162) und Nachtrag v. 15. Okt. 1913 (S. 167); zum Vers. G. 
für Angestellte: Bek. v. 20. Juli 1912 (S. 479); danach nimmt die Obliegenheiten 
der höheren Verwaltungsbehörde der „Senatsausschuß für Gewerbe= und Ver- 
sicherungswesen“ wahr; die der unteren das Stadt= und Landamt. Dem ersteren 
ist das Oberversicherungsamt, dem letzteren das Versicherungsamt angegliedert. 
Für die Krankenversicherung der Dienstboten sind in den 
Hansestädten landesrechtlich auf Grund des § 440 RVO. besondere Einrichtungen 
getroffen 1): in Bremen: G. betr. die Krankenversicherung der Dienstboten v. 
24. Dez. 1913 (S. 397), wonach eine Dienstbotenkrankenkasse für die Stadt Bremen 
und das Landgebiet — unter Verwaltung der Behörde für das Versicherungswesen —, 
eine für Bremerhaven und eine für Vegesack — unter Verwaltung der Stadträte — 
bestehen; für Lübeck G. betr. die Gesindekrankenkasse v. 15. Nov. 1913 (S. 203): 
eine Gesindekrankenkasse für die Stadt Lübeck und ihre Vorstädte, verwaltet vom 
Stadt= und Landamt. 
Für die Zwecke der Invalidenversicherung ist durch Vertrag vom 4. Mai 1890 
(Brem. GB. S. 103; Lüb. GS. II. S. 145) die Landesversicherungs- 
anstalt der Hansestädte mit dem Sitz in Lübeck errichtet; über die Stel- 
lung ihrer Beamten oben S. 89 Anm. 3. 
§ 58. Das Bauwesen. I. Die Staatsbauverwaltung untersteht in 
Bremen der Baudeputation; für ihre besonderen Aufgaben nehmen die Depu- 
tationen für Häfen und Eisenbahnen, für die Unterweserkorrektion und für die Stadt- 
erweiterung daran teil. Die technische Leitung hat die jenen 4 Deputationen unter- 
stellte Baudirektion. Der „öffentliche Baudienst“ zerfällt in 3 Abteilungen: 1. Hafen-, 
Wasser= und Eisenbahnbauten; 2. Hochbauten, Bebauungspläne, Straßenregulie- 
rungen; 3. Tief-, Straßen--, Wege-, Deich-, Brückenbauten. Jeder Abteilung steht 
ein Baudirektor vor 2). 
In Lübeck leitet ebenfalls eine Baudeputation die Bauverwaltung; letztere 
gliedert sich in die Abteilung 1 für Wasserbauten und Abteilung II für Landbauten 
(Hoch= und Wegebauten) mit je einem Baudirektor an der Spitze ). 
1) Für Hamburg: Krankenversicherungsgesetz für Dienstboten v. 23. Mai 1913. 
2) Ueber die Reorganisation der Bauverwaltung: Brem. Verh. 1908, S. 1 f. 
3) Bekanntmachung des Regulativs für die Bauverwaltung v. 19. Nov. 1877 (I, S. 254) mit 
Nachtrag ferner v. 19. Dez. 1904 (S. 228). Ueber den Beamtenetat der Baudeputation: Bek. 
v. 30. April 1888 (II, S. 58). Die Baudeputation verwaltet auch das Lotsenwesen und die Leucht- 
feuer; unter den 10 bürgerl. Deputierten müssen daher 2 Schiffahrtskundige sein.
	        
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