Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band XXVII. Das Staatsrecht der Freien Hansestädte Bremen und Lübeck. (27)

8 68 Das Bauwesen. 155 
II. Die Baupolizei — umfassend die Aufsicht über die private Bautätig- 
keit — untersteht in Bremen in der Stadt Bremen und dem Landgebiet dem 
von einem Senator geleiteten Baupolizeiamt, in den Hafenstädten den Stadträten. 
In Lübeck ist beim Polizeiamt eine besondere Abteilung für Baupolizei gebildet 
(Bek. v. 12. Juni 1895 II, S. 325). Die baupolizeilichen Vorschriften — zusammen- 
gefaßt in Bauordnungent) — enthalten weitgehende Beschränkungen der 
Grundeigentümer in der Bebauung ihrer Grundstücke im öffentlichen Interesse. 
Gegen die Entscheidungen der Behörden ist in Bremen in der Regel unter den Voraus- 
setzungen des § 15 der Verfassung der Rechtsweg zulässig loben S. 141), in Lübeck 
entscheidet nach der städt. Bauordnung vom 1903 F 84 eine Senatskommission unter 
Ausschluß des Rechtsweges (oben S. 143). Weitere Beschränkungen zum Schutze 
von Baudenkmälern, Straßen= und Landschaftsbildern für Bremen: G. v. 4. März 
1909 (S. 69); auch Brem. G. betr. Reklameeinrichtungen an öffentlichen Straßen 
v. 10. April 1908, S. 45) 5). 
Für die zweckmäßige Stadterweiterung wird durch Feststellung von 
Bebauungsplänen und Planstraßen Sorge getragen: für Bremen B0. v. 1906 
§ 68; G. betr. die Feststellung von Bebauungsplänen v. 29. April 1908 (S. 53), 
auch v. 14. Juli 1908 (S. 89); über die Entschädigung der Grundeigentümer dabei BO 
§ 68 in Fassung v. 29. Juli 1911 (S. 116); auch G. betr. den Erwerb von Privatgrund 
für Straßenzwecke v. 29. Juni 1911 (S. 117). Ferner ist in Bremen eine Staffel- 
bauordnung erlassen (G. v. 7. Juli 1909, S. 177), die die Aufstellung eines Staffelbau- 
planes und eines Gewerbeplanes mit Einreihung der Straßen und Stadtteile in 
Bauklassen und Verbotsklassen vorsieht. Die Erschließung des Baugeländes und 
zweckmäßige Gestaltung der Baugrundstücke soll das Umlegungs-G. v. 6. Jan. 1913 
(S. 207) erleichtern. Für diese besonderen Aufgaben besteht in Bremen eine „Depu- 
tation für die Stadterweiterung“ ?). 
In Lübeck dienen gleichen Zwecken: G. über die Anlage von Straßen in der 
Stadt Lübeck v. 18. Febr. 1895 § 1; G. betr. den Bebauungsplan für die Vorstädte 
der Stadt Lübeck v. 21. April 1890 (II, S. 133); G. betr. den Anbau an Straßen und 
Plätzen der Vorstädte v. 15. Juli 1889 (II, S. 119); und an Wegen der Vororte v. 
27. Dez. 1893 (II, S. 216). 
Zur Regulierung vorhandener Straßen können Senat und 
Bürgerschaft neue Straßen= und Häuserlinien festsetzen: für die Stadt Bremen BO. 
v. 1906 §5 22 ff. ); für die bremischen Hafenstädte G. v. 25. Juni 1902 (S. 107) und 
1) In Bremen: Bau-O. f. die Stadt Bremen und das Landgebiet v. 21. Okt. 1906 (S. 
405) mit Nachtr.; f. Bremerhaven v. 8. Sept. 1908 (S. 157); f. Vegesack v. 7. März 1895. — 
In Lübeck: Bau-O. f. die Stadt Lübeck, deren Vorstädte und Vororte, sowie für Travemünde 
v. 25. Mai 1903 (S. 233); für die Landbezirke Bau-O. v. 3. Aug. 1867 (I, S. 78), mit Nachtr. 
2) In Lübeck wird über ein Denkmalschutzgesetz speziell für im Privatbesitz befindliche Baudenk- 
mäler z. Z. beraten (Lüb. Verh. 1911 D. n. 5; 1913 D. N. XXXII). Ueber den Schutz öffentlicher 
Kunstdenkmäler: Lüb. Verf. Art. 69, Z. 5; auch V. v. 28. Okt. 1818 (I, S. 2) und v. 1. Febr. 1897 
(III, S. 1). — In Hamburg gilt das Baupflegegesetz v. 3. April 1912. 
3) Die Deputation wurde 1895 als Deputation für Regulierung der Baulinien eingesetzt 
(Ges. v. 23. Juni 1895, S. 211) und 1909 entsprechend ihren erweiterten Aufgaben in die Deput. f. 
die Stadterweiterung verändert (Ges. v. 4. Juli 1909, S. 175). Ihr sind jetzt die An- und Verkäufe 
von Grundstücken für den Staat übertragen; auch wird ihr im Budget ein Grunderwerbsfonds jährlich 
(z. Z. 500 000 Mk.) zur Verfügung gestellt. Ueber ihre Befugnisse im einzelnen: Verh. 1912, S. 1463. 
4) Ueber die Nachprüfung der polizeilichen Entscheidungen betr. Baulinien durch die Ge- 
richte f. Bremen: HG#3. 1912, n. 138; 1913, n. 149; oben S. 141.
	        
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