fullscreen: Der Belagerungszustand

v. Mohl!) und v. Rönne?) nicht zugestanden werden, daß 
nach dem Zwecke des Reichs, der nach den Eingangsworten 
der Reichsverfassung in dem Schutz des innerhalb des Bundes- 
gebiets gültigen Rechts und der Pflege der Wohlfahrt des 
deutschen Volkes besteht, die Aufhebung eines einzelstaat- 
lichen Ausnahmezustandes durch das Reich dann als recht- 
mäßig angesehen werden muß, wenn dieser Gledstaat den 
Ausnahmezustand ohne das Vorbandensein der gesetzlichen 
Voraussetzungen verhängt hat oder nach Wegfall dieser 
Voraussetzungen fortdauern läßt. Denn das Aufsichtsrecht 
des Reiches beschränkt sich gemäß Art. 4 RV. auf die der 
Reichsgesetzgebung unterliegenden Angelegenheiten. 
iche Militärdiktatur noch zulässig 
    
  
  
Soweit eine landesrechtl 
ist, ist allerdings durch den auch im Frieden unbeschränkten 
Oberbefehl des Kaisers über das Reichsheer (Art. 63 RV.) die 
Möglichkeit gegeben, eine solche durch Entziehung der Truppen 
indirekt zu vereiteln. Dem steht auch nicht das landesherr- 
\ lizeilichen 
Zwecken in dem Sinne als Reservat entgegen, daß auf dem 
Gebiete des landesherrlichen selbständigen Befehlsrechts oder 
wenigstens sobald dieses ausgeübt wird die kaiserliche Kom- 
mandogewalt überhaupt entfallen müßte Nur direkte Ein- 
griffe in die Ausübung der landesherrlichen Befehlsgewalt 
sind unzulässig. Im übrigen ist aber das landesherrliche 
Befehlsrecht seiner Natur nach auf den Fall beschränkt, daß 
die Truppen nicht anderweit durch die Heeresoberleitung in 
Anspruch genommen werden. Die gegenteilige Ansicht würde 
dazu führen, daß die in landesherrlicher Verwendung be- 
  
  
  
, Tg — 
4, StR, S. 91, 
2, StR. Bd. 1 S. 88.
	        
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