v. Mohl!) und v. Rönne?) nicht zugestanden werden, daß
nach dem Zwecke des Reichs, der nach den Eingangsworten
der Reichsverfassung in dem Schutz des innerhalb des Bundes-
gebiets gültigen Rechts und der Pflege der Wohlfahrt des
deutschen Volkes besteht, die Aufhebung eines einzelstaat-
lichen Ausnahmezustandes durch das Reich dann als recht-
mäßig angesehen werden muß, wenn dieser Gledstaat den
Ausnahmezustand ohne das Vorbandensein der gesetzlichen
Voraussetzungen verhängt hat oder nach Wegfall dieser
Voraussetzungen fortdauern läßt. Denn das Aufsichtsrecht
des Reiches beschränkt sich gemäß Art. 4 RV. auf die der
Reichsgesetzgebung unterliegenden Angelegenheiten.
iche Militärdiktatur noch zulässig
Soweit eine landesrechtl
ist, ist allerdings durch den auch im Frieden unbeschränkten
Oberbefehl des Kaisers über das Reichsheer (Art. 63 RV.) die
Möglichkeit gegeben, eine solche durch Entziehung der Truppen
indirekt zu vereiteln. Dem steht auch nicht das landesherr-
\ lizeilichen
Zwecken in dem Sinne als Reservat entgegen, daß auf dem
Gebiete des landesherrlichen selbständigen Befehlsrechts oder
wenigstens sobald dieses ausgeübt wird die kaiserliche Kom-
mandogewalt überhaupt entfallen müßte Nur direkte Ein-
griffe in die Ausübung der landesherrlichen Befehlsgewalt
sind unzulässig. Im übrigen ist aber das landesherrliche
Befehlsrecht seiner Natur nach auf den Fall beschränkt, daß
die Truppen nicht anderweit durch die Heeresoberleitung in
Anspruch genommen werden. Die gegenteilige Ansicht würde
dazu führen, daß die in landesherrlicher Verwendung be-
, Tg —
4, StR, S. 91,
2, StR. Bd. 1 S. 88.