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Ortsstatuten. In Lübeck geschieht die Auferlegung von Baufluchtlinien durch Spezial-
gesetze für einzelne Straßen (z. B. für den Schüsselbuden G. v. 2. März 1910, S. 44).
Die Anlage neuer Straßen durch Privatunternehmer bedarf der
behördlichen Genehmigung (für die Stadt Bremen BO. v. 1906 8 158 ff.; für Lübeck
G. über die Anlage von Straßen in der Stadt Lübeck und den Vorstädten v. 18. Febr.
1895, II S. 317). Die Anlieger müssen bei neu angelegten Straßen zum Erwerb
des Ausgangsrechts einen Beitrag zu den Straßenbaukosten leisten 1) (für Bremen
B0O. 5| 181 ff. mit Aenderung v. 30. Juli 1908, S. 98; auch G. betr. Bauten an Koppel-
wegen v. 10. Juli 1908 (S. 96); für Lübeck G. v. 18. Febr. 1895 §F 8 ff.). Ueber die
Erstattung der Kosten einer erstmaligen Pflasterung durch die Anlieger: Brem. G.
v. 10. Juli 1908 § 2 und § 186 der BO. v. 1906; Lüb. G. v. 12. April 1913 betr. Er-
hebung einer Neupflasterungsabgabe. Bei Höher= oder Tieferlegung einer Straße
können in Bremen die Anlieger Entschädigungsansprüche nicht stellen 2); doch hat
der Unternehmer die Eingänge angemessen wiederherzustellen (B O. v. 1906 KF 191,
196); in Lübeck erhalten sie Entschädigung nach dem G. die Gewährung von Ent-
schädigung bei Aenderung der Höhenlage der Straßen betr. v. 7. Mai 1913 (S. 82).
*59. Das Gesundheitswesen. I. Die grundlegenden Bestimmungen über die
Medizinalverwaltung enthalten die Medizinalordnungen für
Bremen vom 2. Juni 1901 (S. 97), für Lübeck vom 19. Juli 1899 (III, S. 187). Da-
nach bestehen in Bremen als Zentralbehörden): . die „Deputation-
für das Gesundheitswesen“ mit allgemeinen Ausfsichtsfunktionen; ihr
unterstehen das chemische Laboratorium, das hygienische Institut, die Desinfektions-
anstalt; 2. die Medizinalkommission des Senats als obere Ver-
waltungs= und Aufsichtsbehörde; 3. der ihr als fachmännischer Beirat beigeordnete
Gesundheitsrat, bestehend aus einem Geschäftsführer und dessen Stell-
vertreter, die Beamte sind, sowie 3 weiteren Aerzten und einem Apotheker im Ehren-
amt. Ausführende Behörden sind als Redizinalämter für die Stadt Bremen
und das Landgebiet ) die Polizeidirektion, für die Hafenstädte die Aemter. Ihnen
sind Kreisärzte und Kreistierärzte beigegeben (über ihre Stellung als Beamte: Med. O.
§+ 16 in Fassung des G. v. 19. Mai 1908, S. 63; über ihre Vorbildung das. § 17 ff.).
In Lübeckk) besteht ein Medizinalkollegium als ausfsichtführende
und begutachtende Behörde; ihm gehören an der Polizeiherr, ein zweiter Senator,
der Physikus sowie 8 bürgerliche Deputierte, darunter 3 Aerzte, 1 Apotheker und
1 Bautechniker. Die Handhabung der Medizinalpolizei geschieht durch das Polizeiamt
als Medizinalamt (Lüb. Med.O. & 1—5; über Beamte des Medizinalamts das.
56—9).
1) Ueber die Auslegung der Bestimmungen vgl. die Entscheidungen f. Bremen: HGB. 1903,
n. 91, 101; 1904, n. 143; 1909, n. 47; 1905, n. 75, 125; 1913, n. 44; f. Lübeck: 1904, n. 143.
2) RG. in Seuff. Arch. Bd. 44, S. 306 und 45, S. 168 (Brem. S.); RG. Bd. 51, S. 253
(Lüb. S. unter dem früheren Rechtszustand).
3) Ueber das Gesundheitswesen in Bremen das Sammelwerk: „Bremen in hygienischer Be-
ziehung“, herausg. von Prof. Tiaden, 1907. — In Hamburg gilt die Med. O. v. 29. Dez. 1899;
danach steht ein Medizinalkollegium ähnlich wie in Lübeck dem Gesundheitswesen vor. --
4) Ges. betr. die Umgestaltung des Landherrnamtes v. 21. Mai 1913 (S. 134), Art. III.
5) Ueber das Gesundheitswesen in Lübeck: Riedel, Lübecks Gesundheitswesen, in „Lübeck“,
Festschrift f. die 67. Vers. deutscher Naturforscher und Aerzte (1895), S. 83 f.