Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band XXVII. Das Staatsrecht der Freien Hansestädte Bremen und Lübeck. (27)

158 Die Verwaltung. l60 
  
ergänzt. Als rein landesrechtliche Maßregel vorwiegend sanitärer Art ist die neuerdings 
in den Städten eingerichtete Wohnungspflege zu erwähnen 1): Brem. G. 
v. 26. Juli 1910 (S. 165): Aufsicht durch einen Wohnungsinspektor und andere Be- 
amte unter Leitung des Medizinalamtes; Lüb. G. v. 24. Okt. 1908 (S. 148): Aus- 
übung durch ehrenamtlich tätige Wohnungspfleger unter Leitung einer gemischten 
Behörde für Wohnungspflege. 
Für Bremen ist zur Verhütung der Einschleppung von Krankheiten auf dem 
Seewege ein gemeinsames Preuß.-Oldenb.-Brem. Quarantäneamt in Bremer- 
haven errichtet, bestehend aus dem Amtmann in Bremerhaven, dem Landrat in 
Geestemünde, dem Amtshauptmann in Brake (Uebereinkunft laut Bek. v. 17. Mai 
1896, S. 85 auch über die Vorschriften zur gesundheitspolizeilichen Kontrolle der 
Schiffe) . 
Von Maßnahmen gegen gesundheitsschädliche Nahrungsmittel sind hervorzu- 
heben: der Schlachthofzwang durch Verbot der Benutzung von Privatschlächtereien 
bei Vorhandensein genügender öffentlicher Schlachthäuser auf Grund Gew.O. 5 325: 
Brem. G. v. 27. Nov. 1877; für Bremerhaven G. v. 31. Aug. 1909; Lüb. V. v. 10. 
Sept. 1884; ferner der Abdeckereizwang zur Beseitigung von Tierkadavern: Brem. 
V. v. 1. Mai 1912 (S. 61); Lüb. G. v. 9. Dez. 1911 (S. 175). 
§ 60. Das Armenwesen. I. Das Reichs-G. über den Unterstützungswohnsitz — 
jetzt in Fassung v. 30. Mai 1908 —= regelt die Verpflichtung zur Armenunterstützung 
und sieht als Träger der Unterstützungspflicht die Ortsarmenverbände und für sog. 
Landarme ohne Unterstützungswohnsitz Landarmenverbände vor. Nach den Aus- 
führungsbestimmungen (Brem. G. v. 2. Jan. 1871, S. 2; Lüb. G. v. 9. Dez. 1911, 
S. 173, 8 1 in Fassung des G. v. 13. Nov. 1912 § 12) sind Ortsarmenver-= 
bände die Gemeindenz; die Obliegenheiten des Landarmenverban- 
des treffen den Staat, der sich zur Erfüllung in Bremen der Ortsarmenverbände 
bedient, denen er die Kosten ersetzt, während in Lübeck die städtische Armenbehörde 
für ihn aus Staatsmitteln die Unterstützung leistet ). Streitigkeiten zwischen ver- 
schiedenen Armenverbänden über ihre Unterstützungspflicht, sei es, daß beide oder 
nur der in Anspruch genommene Verband dem Bremischen — Lübeckischen — Staat 
angehören, entscheidet in beiden Staaten eine Senatskommission für Angelegenheiten 
der Armenverbände, gegen deren Entscheidung Berufung an das Bundesamt für 
Heimatwesen stattfindet loben S. 139; Brem. A. § 3, über das Verfahren Brem. 
G. v. 2. Jan. 1871 (S. 3) mit Nov. v. 18. Novbr. 1877 (S. 107); Lüb. A. F 4). 
II. Die Armenpflege — rrsprünglich Sache der Kirche und besonderer 
Wohltätigkeitsanstalten — ist jetzt von der bürgerlichen Gemeinde übernommen. 
1. In der Stadt Bremen liegt die Verwaltung der „stadtbremi- 
schen Armenpflege“ als Behörde ob (G. betr. die stadtbremische Armen- 
1) In Hamburg: Ges. betr. die Wohnungspflege v. 8. Febr. 1907: Behörde für Wohnungs- 
pflege und ehrenamtliche Wohnungspfleger. 
2) Ueber die Kontrolle der Schiffe durch Hafenärzte in den bremischen Häfen: V. v. 21. Aug. 
und 6. Nov. 1900 (S. 263, 289); Nachtrag v. 19. Jan. 1901 (S. 1). 
3) Keine Entschädigungspflicht des Staates bei Einführung des Schlachtzwanges: O##. 
und RG. in H#. 1884, n. 62 und 147 (Brem. S.). 
4) Weitere Verpflichtungen des Landarmenverbandes in Lübeck zur Tragung der Kosten 
W 35 bugendlicher Taubstummer, Blinder und Idioten in Bildungsanstalten u. a. 
ü G. v. 191
	        
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