Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band XXVII. Das Staatsrecht der Freien Hansestädte Bremen und Lübeck. (27)

162 Die Verwaltung. l61 
  
vermögen, — die öffentlichen Gebäude usw. — sowie das — wirtschaftliche — Fi- 
nanzvermögen, das für die Finanzverwaltung in Betracht kommt ½). Zu 
letzterem gehören in Lübeck insbesondere die sog. „Stadtgüter" 2) und Forsten, wäh- 
rend der Bremische Staat eigentliche Domänen nicht besitzt. Die Verwaltung dieses 
Vermögens steht nach den Verfassungen Senat und Bürgerschaft gemeinsam zu 
(Brem. Verf. § 58 g; Lüb. Verf. Art. 51 X); sie geschieht im allgemeinen in Lübeck 
durch das Finanzdepartement s), in Bremen durch die Deputation zur Verwaltung 
der öffentlichen Grundstücke. 
Zum Erwerb und zur Veräußerung von Grundstücken 
für den Staat bedarf es eines Beschlusses von Senat und Bürgerschaft — in Lübeck, 
wenn das Grundstück keinen höheren Wert als 12 000 Mk. hat, von Senat und Bürger- 
ausschuß (Brem. Verf. § 58g; Lüb. Verf. Art. 51 X Z. 1; Art. 69 Z. 3, 4)); 
weitergehend ist nach der Lüb. Verfassung auch bei jeder wesentlichen Aenderung 
in der herkömmlichen Verwaltung und Benutzung des Staatsvermögens, namentlich 
wenn Staatsgüter in Erbpacht gegeben oder verpfändet werden sollen, Genehmi- 
gung von Bürgerschaft bzw. Bürgerausschuß erforderlich. 
IV. Zur Benutzung des Staatskredits durch Eingehung von Finanzschul- 
den bedarf es einen Beschlusses von Senat und Bürgerschaft (Brem. Verf. 58 g; 
Lüb. Verf. Art. 51 Z. 5). Die Schuldenverwaltung geschieht durch die Finanz- 
deputation — Finanzdepartement. Ueber die Schuldentilgung sind in Bremen 
bestimmte Grundsätze vereinbart 5). In Lübeck besteht eine Schuldentilgungskasse, 
in die der Erlös realisierter Aktiven des Staates fließt und deren Inhalt außer zur 
Schuldentilgung insbesondere für Grundstücksankäufe und Verbesserungen staatlicher 
Grundstücke verwandt wird 6). Ueber die Eintragung der Forderungen in das Staats- 
1) Ueber die Unterscheidung zwischen Finanz-, Verwaltungsvermögen und den Sachen im 
Gemeingebrauch: O. Mayer, Verw.-R. Bd. II, S. 80 f. und Arch. f. öff. Recht, Bd. 21, S. 
499 f.; Fleiner, Institutionen, § 20, 21. — Das Vermögen des Brem. Staates 
ist von der Generalkasse zuerst nach dem Stande v. 1. April 1908 zusammengestellt, seither wird die 
Vermögensübersicht fortgeführt und bei der jährlichen Abrechnung mit vorgelegt; nach dem Stande 
v. 1. April 1912 ergab sich bei ca. 426 Mill. Mk. Aktiven und 302 Mill. Mk. Passiven ein Vermögens- 
stand von 124 Mill. Mk. (Verh. 1913, S. 1064 f.). — Für Lübeck: Fehling, Vermögensrech- 
nung der fr. und H. Lübeck; 1910; er berechnet die Aktiven auf 137,9 Mill. Mk. und nach Abzug 
der Schulden von 66,7 Mill. Mk. einen Vermögensbestand von 71,1 Mill. Mk. 
2) Ueber sie: Fehling, Lüb. Stadtgüter; 2 Bde.; 1904/05. Den Wert der Lüb. Stadt- 
güter und Landstellen gibt Fehling, Vermögensrechnung (1910) auf 4,4 Mill. Mk. an, die Größe 
der Staatsforsten auf 3201 ha und ihren Wert auf 6,9 Mill. Mk. 
3) Die ehemals in Lübeck gemachte Unterscheidung, daß das Finanzdepartement das Staats- 
vermögen, die Verwaltungsbehörde für städt. Gemeindeanstalten das städt. Gemeindevermögen 
verwalte, ist 1910/11 beseitigt (loben S. 108). Der letzteren unterstehen jetzt noch die gewerblichen 
Betriebe des Staates (S. 107). Das Badewesen in Travemünde untersteht der „Behörde für Tra- 
vemünde“ (S. 108). 
4) In Bremen sind neuerdings der Deputation für die Stadterweiterung generelle Befug- 
nisse zu Grundstücksan= und -verkäufen erteilt; ein Grunderwerbsfonds von 500 000 Mk. wird ihr 
jährlich zur Verfügung gestellt; in der Regel gehen alle Grundstücksgeschäfte durch sie. Zusam- 
menstellung ihrer Befugnisse: Verh. 1912, S. 1463 (oben S. 155 Anm. 3). 
5) Brem. Verh. 1905, S. 44 f. Bis 1875 bestand in Bremen eine besondere Tilgungsdeputation, 
deren Geschäfte dann der Finanzdeputation übertragen wurden. Ueber Aufhebung des Kündigungs- 
rechtes der Gläubiger bei den vor 1816 ausgenommenen Anleihen: Lüb. O.-Appel.-G. bei Kie- 
rulff, B-Bd. VII, S. 231; auch V. v. 31. Okt. 1870 (S. 108). Zur Aufnahme von Staatsanleihen 
wird die Finanzdeputation ermächtigt, die nach Abschluß einen Rechenschaftsbericht erstattet 
(Deputationsges. § 37). 
6) Die Kasse wurde 1810 errichtet. Näheres Fehling, Haushalt der fr. und H. Lübeck 
1882—1904, S. 105; daselbst S. 94 f. eine Uebersicht über die Staatsschuld bis 1904. — Zwecks 
Aufnahme der Anleihen wird in Lübeck in der Regel eine Geheimkommission (oben § 22) eingesetzt.
	        
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