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1. Nachdem in Folge der Vereinigung einer größeren Anzahl Ortschaften, welche
bisher dem 23. und dem 24. Wahlkreise des platten Landes angehörten, mit der Stadt
Leipzig, die Bevölkerungsziffer dieser beiden Wahlkreise sich erheblich vermindert hat,
wird der 24. Wahlkreis des platten Landes aufgehoben und es werden die demselben
jetzt noch angehörigen Ortschaften des vormaligen Gerichtsamtsbezirkes Leipzig II dem
23. Wahlkreise zugetheilt.
2. Andererseits wird mit Rücksicht auf das bedeutende Anwachsen der Bevölkerung
im 10. Wahlkreise des platten Landes, welcher die Ortschaften des vormaligen Gerichts-
amtsbezirkes Dresden umfaßt, dieser Wahlkreis in zwei Wahlkreise zerlegt, in der Weise,
daß bei dem einen Wahlkreise, der die Ordnungsnummer 10 beibehält, die Ortschaften
des bezeichneten vormaligen Gerichtsamtsbezirkes, welche zum Bezirke der Amtshaupt-
mannschaft Dresden-Altstadt gehören, verbleiben, die übrigen im Bezirke der Amtshaupt-
mannschaft Dresden-Neustadt gelegenen Ortschaften aber einen neuen Wahlkreis bilden,
welcher die Ordnungsnummer 24 erhält.
Die gegenwärtige Verordnung tritt sofort mit deren Bekanntmachung im Dresdner
Journal in Geltung. Es hat daher auch in den neugebildeten Wahlkreisen Nr. 10 und
Nr. 24 mit den demnächst stattfindenden Wahlen für die II. Kammer der Stände-
versammlung eine Ergänzungswahl, beziehentlich die erstmalige regelmäßige Wahl eines
Abgeordneten stattzufinden.
Dresden, am 24. August 1891.
Ministerium des Innern.
v. Metzsch.
Paulig.
die Vornahme von Wahlen für die II. Kammer der Ständeversammlung
betreffend;
vom 27. August 1891.
Zufolge § 115 der Verfassungsurkunde vom 4. September 1831 in Verbindung mit
Punkt III des zu Abänderung derselben erlassenen Gesetzes vom 3. Dezember 1868 sind
im laufenden Jahre die Stände des Landes zu einem ordentlichen Landtage einzuberufen
und deshalb die erforderlichen Ergänzungswahlen für die II. Kammer und zwar in fol-
genden Wahlkreisen: