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(GS. 1870 S. 152) für die Bahn Lübeck-Eutin. Die Bahn nach Kleinen wird von der
Mecklenburg-Schwerinschen Staatsbahnverwaltung betrieben (Vertrag v. 25./28. Mai
1868, S. 81), die von Hagenow nach Oldesloe von der preußischen Eisenbahn-
verwaltung (Vertrag v. 13. Dez. 1889, G S. 1894, S. 107).
Der Betrieb der Privatbahnen unterliegt der Aufsicht des Staates, die von dem
Kommissar des Senats für Eisenbahnangelegenheiten ausgeübt wird. Von dem Er-
trage der Eisenbahnen wird, soweit Staatsverträge nicht entgegenstehen, eine Steuer
erhoben (Lüb. G. betr. die Erhebung einer Eisenbahnsteuer v. 2. Nov. 18851. S. 508).
§s 66. Gewerbe. I. Die Gewerbefreiheit — in beiden Staaten in der
zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts unter Aufhebung der Zunftschranken und der
Verknüpfung der gewerblichen Berechtigung mit der Gemeinde= und Staatszuge-
hörigkeit allmählich durchgeführt 1) und auch in der Brem. Verf. § 11 anerkannt —
ist jetzt durch die Reichsgewerbeordnung gewährleistet. Zu ihrer Ausführung sind
zahlreiche, die Zuständigkeit der Landesbehörden regelnde Verordnüngen ergangen;
grundlegend für Bremen: V. v. 25. März 1892 (S. 49); für Lübeck: V. v. 11. Mcli
1898 (III. S. 68). Danach fungiert in beiden Staaten der Senat als Zentralbehörde,
als höhere Verwaltungsbehörde in der Regel in Bremen die Gewerbekommission
des Senats, in Lübeck der Senatsausschuß für Gewerbe= und Versicherungswesen,
als untere Verwaltungsbehörden in Bremen die Polizeibehörden, in Lübeck das
Polizeiamt oder das Stadt= und Landamt; über die Mitwirkung von „Gemeinde-
behörden“: oben S. 109; über das Rekursverfahren in Gewerbesachen S. 138.
Für die Aufgaben der Gewerbeinspektion besteht in Bremen eine besondere Senats-
kommission, der der Gewerberat und untere Aufsichtsbeamte, darunter eine weibliche
Assistentin, unterstehen. Ueber die Gewerbekammern oben §& 46.
Von reichsgesetzlich zugelassenen Einschränkungen der Gewerbe-
freiheit durch die Landesgesetzgebung sind hervorzuheben: 1. zum Betrieb von
Fähren ist Erlaubnis erforderlich: Brem. V. v. 15. April 1914; Lüb. V. v. 2. Jan.
1892; ebenso für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen auf Wasserstraßen
nach der Lüb. V. v. 8. April 1911; 2. der Verkauf von Losen ist gemäß den mit Preußen
geschlossenen Lotterieverträgen beschränkt: Brem. G. betr. Lotterien und Ausspie-
lungen v. 27. Mai 1909 (S. 123) und V. v. 30. Mai 1909 (S. 131); Lüb. G. v. 3. Mai
1905 (S. 42) und 15. Mai 1905 (S. 49); ferner Verbot von Losgesellschaften: Brem.
G. v. 18. Juli 1913 (S. 257); Lüb. G. v. 1. Aug. 1906 (S. 111); 3. der Betrieb des
Hufbeschlaggewerbes ist von einer Prüfung abhängig: Brem. G. v. 16. Okt. 1910
(S. 219); Lüb. G. v. 15. Juni 1885 (I, S. 483); 4. der Handel mit Giften ist kon-
zessionspflichtig: Brem. V. v. 21. April 1895 (S. 179); Lüb. V. v. 26. Jan. 1895
(II, S. 306). Für die Ausübung bestimmter Gewerbe sind auf Grund der Reichs-
gesetze eingehende Vorschriften erlassen, z. B. für das Pfandleihgewerbe: Brem. G.
v. 16. Okt. 1881; Lüb. G. v. 30. Okt. 1899.
1) In Bremer ließ trotz grundsätzlicher Anerkennung der Gewerbefreiheit in der Verf.
v. 1849 eine Gew. O. v. 6. Okt. 1851 Zunftschranken und Innungsprivilegien unberührt; erst eine
V. v. 4. April 1861 gab den Betrieb jedes Gewerbes in einer Gemeinde jedem Gemeindebürger
frei. Die Gewerbeordnung des Nordd. Bundes beseitigte dann auch diese Schranken. — In Lübeck
hob das Gewerbeges. v. 29. Sept. 1866 alle gewerblichen Privilegien auf und ließ jeden Bürger
zum Gewerbebetrieb zu.