Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band XXVII. Das Staatsrecht der Freien Hansestädte Bremen und Lübeck. (27)

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Von allgemeinerer Bedeutung sind die auf Grund des 8 33 Gew. O. getroffenen 
Bestimmungen über den Wirtschaftsbetrieb und den Kleinhandel mit 
Branntwein und Spirituosen; in Bremen wird jetzt der Bedürfnisnachweis für 
den Betrieb dieser Gewerbe im ganzen Staatsgebiet verlangt, nur in der Stadt 
Bremerhaven nicht für den Ausschank von Bier, Wein und anderen geistigen Ge- 
tränken außer Branntwein und Spirituosen :) (für das Staatsgebiet: Brem. V. 
v. 3. Juli 1897; für die Stadt Bremen, Vegesack und das Landgebiet: V. v. 15. Juli 
1902 und Ortsstatut vom gleichen Tage); die Erlaubnis wird erteilt von den Polizei- 
behörden, über das Vorhandensein des Bedürfnisses entscheidet in den Städten ein 
besonderer Stadtausschuß, im Landgebiet der Kreisausschuß (V. v. 3. Juli 1897 
& 3 (f.); gegen ihre Entscheidung findet Rekurs an die Rekursbehörde statt gemäß 
Gew.O. § 40. In Lübeck wird der Bedürfnisnachweis im ganzen Staatsgebiet 
verlangt (V. v. 19. März 1884 I, S. 444). 
8 67. Landwirtschaft. I. In Bremen sind wie in den meisten deutschen 
Staaten im 19. Jahrhundert die Rechtsverhältnisse des ländlichen Grundbesitzes 
durch die sog. Agrargesetzgebung geregelt 2). Nachdem bereits durch V. 
v. 23. Jan. 1826 der alte Grundsatz des Stadtrechts, daß nur Bürger der Stadt freies 
Grundeigentum im Gebiet besitzen durften, aufgehoben und die Ablösung der Guts- 
herrnrechte des Staates eingeleitet war, erklärte die Verf. v. 1849 (§ 19 Abs. 3) alle 
gutsherrlichen und ähnlichen Grundlasten und Gefälle für ablösbar; die Ablö- 
sungs-O. v. 1850 — jetzt G. v. 19. Juli 1899 (S. 314) — regelte die 
Einzelheiten. Das Gesetz betr. die Rechtsverhältnisse des Grundbesitzes im Land- 
gebiet v. 14. Jan. 1876 hob die Unteilbarkeit und Veräußerungsbeschränkungen der 
Bauerngüter auf und untersagte die Neugründung von Meiergütern; auf der anderen 
Seite sollte die Einführung eines Höferechtes S jetzt G. v. 18. Juli 1899 (S. 327) 
— der Zerstückelung und Verschuldung der Bauerngüter vorbeugen. Eine bessere 
Verteilung des Grundbesitzes durch Zusammenlegung zerstückelter Parzellen und 
Teilung der alten Gemeinheiten bezweckt das Gesetz, die Verkoppelungen und Ge- 
meinheitsteilungen im Landgebiet betreffend, jetzt v. 18. Juli 1899 (S. 337) 5. 
In Lübeck ist der bäuerliche Grundbesitz bisher nur von den persönlichen Ab- 
gaben und Leistungen befreit (Bek. v. 21. Juli 1851); im übrigen ist eine Ablösung 
noch nicht erfolgt, doch liegt ein Gesetzentwurf über die Ablösung des Obereigentums 
und der Reallasten vor /. 
II. Ueber die landwirtschaftlichen Berufsvertretungen oben § 47. Dem Schutze 
der landwirtschaftlichen Arbeit dienen die Feldpolizeiordnungen: für Bremen v. 
1) Ueber die Entwicklung in Bremen: mein Brem. St.= und Verw.-R., S. 221, Anm. 1. 
Eine Neuregelung ist in Aussicht genommen: Brem. Verh. 1910, S. 889 f. 
2) Näheres über die bäuerlichen Grundbesitzverhältnisse und die Agrargesetzgebung in Bremen: 
Post, Brem. Privatrecht, Bd. III, S. 132; Bd. IV, S. 148f. - 
3) Das Ges. wurde früher allgemein auch für die Erschließung von Baugelände angewandt; 
vgl. auch Ges. betr. die Anlegung von Koppelwegen, sowie die Auslegung und den Erwerb von 
öffentlichen Plätzen bei Verkoppelung von Baugelände v. 16. März 1905. Jetzt dient diesem Zwecke 
in den Städten das Umlegungsges. v. 6. Juli 1913 (oben S. 155). - 
4) Ueber die bestehenden Verhältnisse: Hartwig, Die Rechtsverhältnisse des ländl. Grund- 
besitzes im Gebiet der fr. und H. L. (1907; auch Z. f. Lüb. Gesch. Bd. IX, S. 209 f.). Ueber den 
Entwurf: gem. Ausschußbericht in Verh. 1912 D., n. 20; Bericht der K. des Bürgerausschusses 
Verh. 1913 D., n. 1 und XXXV.
	        
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