Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band XXVII. Das Staatsrecht der Freien Hansestädte Bremen und Lübeck. (27)

8 70 Das Unterrichtswesen. 177 
  
pflicht in der Regel vom vollendeten 6. bis zum vollendeten 14. Lebensjahre 1). 
Zur Erzwingung des Schulbesuches in den Volksschulen kann Bestrafung auch der 
Eltern erfolgen, bei beharrlicher Versäumnis auch zwangsweise Zuführung der 
Kinder. 
Die öffentlichen Schulen haben keinen konfessionellen Charakter 2). Die 
Volksschulen in der Stadt Bremen sind teils entgeltlich, teils unentgeltlich, wobei 
auch bemittelten Eltern die Wahl freisteht 3). Eine Verpflichtung zum Besuche einer 
Fortbildungsschule besteht: in der Stadt Bremen für gewerbliche Ange- 
stellte gemäß G. betr. die städt. gewerbliche Fortbildungsschule v. 30. Dez. 1908 
(S. 219); für Angestellte der Kleinhandelsgeschäfte: G. betr. die städt. Fortbildungs- 
schule für den Kleinhandel v. 24. Jan. 1912 (S. 17); für Landwirte: G. betr. die 
landwirtschaftliche Winterschule v. 26. Mai 1910 (S. 131); dagegen bisher nicht für 
ungelernte Arbeiter und Angestellte des Großhandels; in Bremerhaven allgemein 
gemäß O. v. 25. Mai 1911 (S. 109); in Vegesack: O. v. 11. Sept. 1913 (S. 321) /. 
Staatliche Fachschulen unter besonderer Verwaltung sind die Seefahrt- 
schule (Handelskammer-G. 35 ff., oben S. 168) und die technischen Lehranstalten 
(G. v. 4. Jan. 1894, S. 63, v. 3. Febr. 1914, S. 15), erstere durch eine aus Senat 
und Handelskammer gebildete, letztere durch eine besondere gemischte Behörde ver- 
waltet. 
Ueber die Befähigung der Lehrer und Lehrerinnen auch an Privatschulen: G. 
v. 4. Juli 1893 (S. 81); über die Anstellung der Lehrer an öffentlichen Staats= und 
Gemeindevolksschulen und an den Waisenhäusern: G. v. 20. Febr. 1881 (S. 2) 
mit Aenderungen vor allem v. 2. Mai 1906 (S. 99). 
3. Zur Einrichtung einer Privatschule)) ist obrigkeitliche Genehmigung 
erforderlich; sie steht unter Aufsicht der Behörde. Zur Erteilung von Privatunterricht 
bedarf es im allgemeinen eines Befähigungsnachweises und einer Konzession nicht 
(Näheres V. den Privatunterricht und die Privatlehrinstitute betr. v. 12. Dez. 1814, 
S. 1929. 
II. In Lübeck 5) sind die Bestimmungen über das Unterrichtswesen in dem 
1) Für die Stadt Bremen eingeführt durch die noch geltende V. v. 19. Jan. 1844 (S. 10), 
auch Ges. v. 7. Juni 1872 (S. 46); für Bremerhaven: V. v. 31. Mai 1881 (S. 45); für Vegesack: 
V. v. 23. Dez. 1886 (S. 181); für die Landschulen: Ges. v. 7. Sept. 1912, § 21—30; für das ganze 
Etaatsgebiet auch Ges. betr. den Unterrichtszwang f. taubstumme Kinder v. 1. Juli 1898 (S. 
7). 
2) Gesetzliche Bestimmungen darüber fehlen. — Von den früheren kirchlichen Gemeinde- 
schulen in der Stadt Bremen besteht nur noch die einer ref. Gemeinde; außerdem sind in neuerer 
Zeit 2 katholische Gemeindeschulen gegründet. 
3) In 1912/13 bestanden in der Stadt Bremen 18 entgeltliche und 26 unentgeltliche städt. 
Volksschulen; außerdem an höheren städt. Schulen 2 Gymnasien, 1 Realgymnasium, 1 Ober- 
Esasee, 3 Realschulen; ferner ein städt. Volksschullehrer= und 1 solches Volksschullehrerinnen- 
eminar. 
4) Zu den durch §27 Gew.O. vor geräuschvollen Anlagen geschützten Schulen gehören auch 
Privatschulen: HG . 1906, n. 175; RG. Bd. 62, S. 278 (Brem. S.). — Ueber die Berechtigung 
zur Führung der Bezeichnung „höhere Mädchenschule“ in Bremen: Urteil des Hans. O##. v. 
8. Juli 1909 (in S. Waetge gegen den Brem. Staat). 
5) Seit 1810 bestand ein Schulkollegium zunächst nur für die Verwaltung der unteren und 
mittleren Schulen der Stadt Lübeck; das Katharineum stand unter besonderer Verwaltung; die 
Landschulen unter Aufsicht des Landamts. 1864 erfolgte die Einsetzung des Oberschulkollegiums 
(Ges. v. 23. Nov. 1864). Bald darauf erging das erste Unterrichtsgesetz v. 26. Sept. 1866. Während 
die Oberschulbehörde ursprünglich zum Aufsichtsorgan bestimmt war, wurde ihr allmählich 
die Verwaltung des Schulwesens selbst übertragen. Das revid. Unterrichtsgesetz v. 1885 führte dies 
Bollmann, Bremen und Lübeck. 12
	        
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