182 Die Verwaltung. *71
lischen Kirchengemeindentg. Die Verf. der katholischen Gemeinden in Bremen
(in Bremen v. 27. Aug. 1909 und Bremerhaven v. 26. Jan. 1909) sind vom Senat be-
stätigt?); die katholischen Geistlichen werden vom Senat nach Nachweisung ihrer Beru-
fung zur Ausübung ihres Amtes zugelassen. Für die römisch-katholische Gemeinde
in Lübeck gilt die Verf. v. 14. März 1904 (S. 78) und das Regulativ v. 14. Juli
1841 (I, S. 12); nach dem letzteren haben die Geistlichen vor Ausübung ihres Amtes
einen Homagialrevers zu unterzeichnen und die Bestätigung des Senats zu erwirken.
Durch Lüb. G. v. 14. März 1904 (S. 76) ist der katholischen Gemeinde das Besteuerungs-
recht verliehen und durch Gesetz vom gleichen Tage (S. 77) der Austritt aus der Ge-
meinde geregelt (oben S. 180). Die Zulassung von religiösen Orden und ordensähnlichen
Kongregationen in Lübeck ist von der Genehmigung des Senats abhängig gemacht,
der auch eine Aufsicht über sie ausübt (Lüb. V. v. 20. Dez. 1905, S. 170). Schen-
kungen und Zuwendungen von Todes wegen an Mitglieder solcher Orden und Kongre-
gationen bedürfen in Lübeck der Genehmigung des Senats (Lüb. AG. zum B#B.
§ 14). In kirchlicher Beziehung bilden die Hansestädte Missionsgebiet und unterstehen
dem Bischof von Osnabrück als Provikar der Nordischen Missionen.
Als staatlich anerkannte Religionsgesellschaft ist in Lübeck auch die ifraeli-
tische Gem bnno e anzusehen (O. v. 5. April 1865 mit Aenderung v. 8. Jan.
1868 I, S. 51) :). In Bremen hat die israelitische Gemeinde nur die Stellung eines
rechtsfähigen Gadn )
III. Ueber die evangelische Landeskirche steht nach der geschicht-
lichen Entwicklung in Deutschland dem Landesherrn nicht nur die äußere Kirchen-
hoheit, sondern auch das innere Kirchenregiment, die Kirchengewalt, das ius in sacra,
zu. Die Stellung der evangelischen Kirche, der die weitaus meisten Bewohner der
Hansestädte angehören, ist in Hamburg und Lübeck eine andere als in Bremen. In
Hamburg und Lübeck ist die evangelisch-lutherische Kirche bis heute Landeskirche
geblieben; diese Landeskirche hat in beiden Staaten in der zweiten Hälfte des 19. Jahr-
hunderts durch Schaffung besonderer kirchlicher Organe über den einzelnen Ge-
meinden eine eigene Verfassung erhalten 5). Bremen hatte sich anders als die Schwe-
sterstädte bald nach der Reformation dem Calvinismus angeschlossen; nach Einver-
leibung des lutherischen Domes in die Stadt — 1803 — verlor die Landeskirche ihren
konfessionellen Charakter, wenn auch gesetzlich eine Bekenntnisgemeinschaft nicht
1) Die röm.-kathol. Kirche als solche mit ihren Rechtsinstitutionen ist in den Hansestädten
nicht anerkannt. Das für Hamburg in H#G. 1898, u. 9 Ausgeführte gilt auch für Bremen und Lübeck.
2) Die Katholiken bildeten in Bremen schon vor Einführung der Verfassung eine anerkannte
Religionsgesellschaft. 1816 wurde ihnen die St. Johanniskirche überlassen. Näheres Veeck,
Gesch. der reform. Kirche Bremens S. 206 f. Neuerdings haben die kathol. Gemeinden von der
in ihren Verfassungen anerkannten Befugnis, ihre Mitglieder zu besteuern, Gebrauch gemacht;
es ist streitig geworden, ob sie auf Grund ihrer Verfassungen und der vom Senat bestätigten Ge-
meindebeschlüsse hierzu berechtigt sind. Die vom OL. in HG. 1886, n. 115 anerkannten Grund-
sätze sprechen für die Bejahung. — In Hamburg ist der kathol. Gemeinde durch Ges. v. 22. Jan.
1904 das Besteuerungsrecht verliehen; die Gerichte erkannten vordem ein solches nicht an (HGZ.
1898, n. 9).
3) Auch sie erhebt Steuern, die im Verwaltungswege beigetrieben werden können. Ueber
die Frage der Steuerpflicht ist der Rechtsweg zulässig: H G Z. 1907, n. 69.
4) So auch die Senatsvorlage in Verh. 1914, S. 413.
5) In Hamburg erhielt die Landeskirche in Ausführung des Staatsgesetzes v. 28. Sept.
1860 im Jahre 1883 ihre erste Verfassung. Jetzt gilt die rev. Verf. v. 26. Febr. 1896 (Wulff,
Hamb. Gesetze III, S. 447)