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ihren eigenen Mitteln nicht zu beschaffenden Erfordernisse“ gebildet 1). In die Kirchen-
kasse fließt außer bestimmten Bezügen der Ertrag der städtischen Kirchensteuer, die
als Zuschlag zur Einkommensteuer erhoben wird (G. § 6) 2). Gleichzeitig wurde ferner
der Austritt aus der Landeskirche gesetzlich geregelt (G. v. 16. Jan. 1895 II, S. 303;
oben S. 180).
Die Ordnungen der einzelnen evangelisch-lutherischen
Kirchengemeinden in Lübeck — früher vom Senat allein erlassen — werden
jetzt nach Errichtung der Kirchenverfassung als Kirchengesetze von Kirchenrat und Synode
beschlossen und vom Senat bestätigt. Für die Gemeinden der Stadt Lübeck — im
Umfang vor der Eingemeindung von 1913 — gilt einheitlich die O. v. 8. Dez.
1897 (III. S. 25) mit Nachträgen v. 22. Nov. 1902 und v. 28. März 1914; für die
Gemeinde in Travemünde: O. v. 1. Juni 1912 (S. 457), in Kücknitz: O. v. 17. Junie
1908 (S. 77), in Nusse und Behlendorf v. 25. April 1896 (II. S. 390); in Schlutup
und Genin v. 3. März und 11. April 1869 (I. S. 33). Die Wahl der Geistlichen
geschieht in Lübeck, Travemünde und Kücknitz durch den Kirchenvorstand, die dem
Kirchenrat angehörenden Senatsmitglieder und den Senior des Ministeriums, in
den anderen Gemeinden durch den Kirchenvorstand, Gemeindeausschuß und Senior.
Ueber die Gehaltsverhältnisse der Geistlichen: Gehalts-O. v. 7. Mai 1913 (S. 86);
über ihre Versetzung in den Ruhestand: Kirchen-G. v. 2. April 1898 (S. 66), mit
Nachträgen v. 3. Febr. 1904 und 7. Mai 1913 5).
1) Infolge der Eingemeindung von 1913, die die kirchlichen Verhältnisse grundsätzlich unbe-
rührt ließ, ist durch Nachtrag v. 7. Mai 1913 (S. 85) auch die Unterstützung anderer lübeck. Kirchen-
gemeinden aus der allgemeinen Kirchenkasse im Einzelfall vorgesehen und ein „Unterstützungsfonds
zur Regelung der Gehalte der Landgeistlichen“ gebildet.
2) Ueber die Verpflichtung zur Zahlung von Kirchensteuer ist der Rechtsweg zulässig, HG.
1907, n. 69; oben S. 143. Die Steuerpflicht trifft alle Mitglieder der evang.-luther. Kirchengemein-
den der Stadt und Vorstädte, das sind alle evang.-luther. Christen, die innerhalb ihrer Kirch-
spiele wohnen (Gem. O. v. 8. Dez. 1897, § 1). Bei zuziehenden Fremden ist beim Vorliegen dieser
Voraussetzungen eine Aufnahme oder auch nur eine Willensbetätigung zum Anschluß an eine
Gemeinde nicht erforderlich, wenn es auch eine evang.-luther. Gesamtkirche, wie in Art. 1 der
Kirchen-Verf. erwähnt, im Rechtssinn nicht gibt (vgl. aber die im Resultat abweichende Entsch.
f. Hamburg, H#G Z. 1898, n. 32). Ein Senatsdekret v. 24. Febr. 1909 billigt auch die Heranziehung
eines bisherigen Angehörigen einer unierten Kirche zur Kirchensteuer.
3) Ueber die Ausbildung der Theologen: Bek. betr. die Zulassung der Lüb. Theologen zu
den Prüfungen für das geistl. Amt in der evang.-luther. Kirche der Provinz Schleswig-Holstein
und die Anstellungsfähigkeit der geprüften Kandidaten v. 6. Juni 1902, Nachtrag v. 5. Aug. 1908.