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Verfassung der freien Hansestadt Bremen.
werden. — Auf die bewaffnete Macht
findet diese Bestimmung nur insoweit
Anwendung, als die militärischen Diszipli-
narvorschriften es gestatten.
Auf solche Bitten und Beschwerden
sind auf Verlangen die Bescheide schrift-
lich zu erlassen. Bescheide, wodurch Be-
schwerden zurückgewiesen werden, sind
mit Gründen zu versehen.
s 15. Jedem, der sich durch eine
Verwaltungsmaßregel in seinen Privat-
rechten gekränkt glaubt, steht der Rechts-
weg offen.
8 16. Vereine zu gemeinsamer Wirk-
samkeit, sowie Versammlungen in ge-
schlossenen Räumen zu friedlichen Zwecken
und ohne Waffen stehen nach Maßgabe
des Gesetzes allen Staatsangehörigen frei.
s 17. Alle Staatsangehörigen sind
gleich vor dem Gesetze.
Der Staat erkennt bei seinen An-
gehörigen keinen Adel an.
Titel, Aemter, Würden und Aus-
zeichnungen, die einem Bremer von
seiten eines anderen Staats oder einer
Behörde desselben erteilt sind, werden
nicht anerkannt, es sei denn, daß die An-
nahme derselben ausdrücklich vom Senate
genehmigt wäre. Auch in diesem Falle
werden dadurch keinerlei Befreiungen,
Vorzüge oder Ansprüche vor anderen
Staatsangehörigen begründet.
5– 18. Jeder Staatsangehörige ist un-
ter Voraussetzung der gesetzlich erfor-
derlichen Eigenschaften zu jedem Amte
wählbar.
s 19. Das Eigentum und sonstige
Privatrechte sind unverletzlich.
Eine Abtretung, Aufgebung oder Be-
schränkung derselben zum allgemeinen
Besten kann nur gegen gerechte Ent-
schädigung in den durch das Gesetz be-
stimmten Fällen und Formen verlangt
werden.
Alle gutsherrlichen und ähnlichen
Grundlasten und Gefälle sind ablösbar
nach näherer Bestimmung des Gesetzes.
§ 20. Im Falle eines Krieges, Auf-
ruhrs, Tumults oder sonstiger Umstände,
welche die öffentliche Ordnung und Si-
cherheit gefährden, kann der Senat die
in diesem Abschnitte über Verhaftung,
Haussuchung, Preßfreiheit, Versamm-
lungs= und Vereinsrecht enthaltenen Be-
stimmungen und die in bezug darauf er-
lassenen Gesetze zeitweilig außer Kraft
setzen. Er hat jedoch der Bürgerschaft
davon unverweilt Mitteilung zu machen,
und tritt eine jede desfallsige Anordnung
mit Ablauf von vier Wochen ohne weiteres
außer Kraft, sofern nicht innerhalb solcher
Frist die Bürgerschaft einer längeren
Geltung derselben beistimmt.
Dritter Abschnitt.
Von dem Senat und der Bürgerschaft.
I.
Organisation des Senats.
§ 211). Der Senat besteht aus acht-
zehn Mitgliedern. Von den Mitgliedern
des Senates müssen zehn dem Stande
der Rechtsgelehrten angehören und fünf
Kaufleute sein. Die übrigen drei dürfen
dem Stande der Rechtsgelehrten nicht
angehören.
Durch Gesetz kann die Zahl der Mit-
glieder auf siebenzehn oder auf sechzehn
herabgesetzt werden. In ersterem Falle
müssen vier, in letzterem Falle drei Mit-
glieder Kaufleute sein.
§ 22. Die Wahl der Senatsmitglie-
der geschieht durch den Senat und die
Bürgerschaft, nach näherer Bestimmung
des Gesetzes.
§ 23. Wählbar ist jeder Bremische
Staatsbürger, welcher das dreißigste Le-
bensjahr vollendet hat und die für die
Wahl zu einem Mitgliede der Bürger-
schaft gesetzlich vorgeschriebene, sowie die
zufolge des § 21 für die erledigte Stelle
besonders erforderliche Eigenschaft be-
sitzt.
Indes ist derjenige, welcher seine
Zahlungen eingestellt hat, nur dann
wählbar, wenn die Befriedigung seiner
Gläubiger zum Vollen erfolgt ist.
Auch kann derjenige, welcher mit
einem Mitgliede des Senats in auf- oder
absteigender Linie blutsverwandt, oder wel—
cher dessen Bruder, Oheim, Neffe, Stief-
vater, Stiefsohn, Schwiegervater, Schwie-
gersohn, Frauenbruder oder Schwester-
mann ist, nicht gewählt werden.
Es macht in den Fällen der Schwäger-
schaft keinen Unterschied, ob die sie be-
gründende Ehe noch fortdauert oder nicht.
Bei diesen Verwandtschaftsgraden
wird die halbe Geburt der vollen gleich
geachtet.
Wer aber erst, nachdem er in den
Senat gewählt worden, in ein solches
Verwandtschaftsverhältnis tritt, ist darum
1) Der §# 21 beruht in seiner jetzigen Fassung auf dem Ges. v. 4. Nov. 1909 (S. 335).