Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band XXVII. Das Staatsrecht der Freien Hansestädte Bremen und Lübeck. (27)

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Verfassung der freien Hansestadt Bremen. 
  
werden. — Auf die bewaffnete Macht 
findet diese Bestimmung nur insoweit 
Anwendung, als die militärischen Diszipli- 
narvorschriften es gestatten. 
Auf solche Bitten und Beschwerden 
sind auf Verlangen die Bescheide schrift- 
lich zu erlassen. Bescheide, wodurch Be- 
schwerden zurückgewiesen werden, sind 
mit Gründen zu versehen. 
s 15. Jedem, der sich durch eine 
Verwaltungsmaßregel in seinen Privat- 
rechten gekränkt glaubt, steht der Rechts- 
weg offen. 
8 16. Vereine zu gemeinsamer Wirk- 
samkeit, sowie Versammlungen in ge- 
schlossenen Räumen zu friedlichen Zwecken 
und ohne Waffen stehen nach Maßgabe 
des Gesetzes allen Staatsangehörigen frei. 
s 17. Alle Staatsangehörigen sind 
gleich vor dem Gesetze. 
Der Staat erkennt bei seinen An- 
gehörigen keinen Adel an. 
Titel, Aemter, Würden und Aus- 
zeichnungen, die einem Bremer von 
seiten eines anderen Staats oder einer 
Behörde desselben erteilt sind, werden 
nicht anerkannt, es sei denn, daß die An- 
nahme derselben ausdrücklich vom Senate 
genehmigt wäre. Auch in diesem Falle 
werden dadurch keinerlei Befreiungen, 
Vorzüge oder Ansprüche vor anderen 
Staatsangehörigen begründet. 
5– 18. Jeder Staatsangehörige ist un- 
ter Voraussetzung der gesetzlich erfor- 
derlichen Eigenschaften zu jedem Amte 
wählbar. 
s 19. Das Eigentum und sonstige 
Privatrechte sind unverletzlich. 
Eine Abtretung, Aufgebung oder Be- 
schränkung derselben zum allgemeinen 
Besten kann nur gegen gerechte Ent- 
schädigung in den durch das Gesetz be- 
stimmten Fällen und Formen verlangt 
werden. 
Alle gutsherrlichen und ähnlichen 
Grundlasten und Gefälle sind ablösbar 
nach näherer Bestimmung des Gesetzes. 
§ 20. Im Falle eines Krieges, Auf- 
ruhrs, Tumults oder sonstiger Umstände, 
welche die öffentliche Ordnung und Si- 
cherheit gefährden, kann der Senat die 
in diesem Abschnitte über Verhaftung, 
Haussuchung, Preßfreiheit, Versamm- 
lungs= und Vereinsrecht enthaltenen Be- 
stimmungen und die in bezug darauf er- 
lassenen Gesetze zeitweilig außer Kraft 
setzen. Er hat jedoch der Bürgerschaft 
  
davon unverweilt Mitteilung zu machen, 
und tritt eine jede desfallsige Anordnung 
mit Ablauf von vier Wochen ohne weiteres 
außer Kraft, sofern nicht innerhalb solcher 
Frist die Bürgerschaft einer längeren 
Geltung derselben beistimmt. 
Dritter Abschnitt. 
Von dem Senat und der Bürgerschaft. 
I. 
Organisation des Senats. 
§ 211). Der Senat besteht aus acht- 
zehn Mitgliedern. Von den Mitgliedern 
des Senates müssen zehn dem Stande 
der Rechtsgelehrten angehören und fünf 
Kaufleute sein. Die übrigen drei dürfen 
dem Stande der Rechtsgelehrten nicht 
angehören. 
Durch Gesetz kann die Zahl der Mit- 
glieder auf siebenzehn oder auf sechzehn 
herabgesetzt werden. In ersterem Falle 
müssen vier, in letzterem Falle drei Mit- 
glieder Kaufleute sein. 
§ 22. Die Wahl der Senatsmitglie- 
der geschieht durch den Senat und die 
Bürgerschaft, nach näherer Bestimmung 
des Gesetzes. 
§ 23. Wählbar ist jeder Bremische 
Staatsbürger, welcher das dreißigste Le- 
bensjahr vollendet hat und die für die 
Wahl zu einem Mitgliede der Bürger- 
schaft gesetzlich vorgeschriebene, sowie die 
zufolge des § 21 für die erledigte Stelle 
besonders erforderliche Eigenschaft be- 
sitzt. 
Indes ist derjenige, welcher seine 
Zahlungen eingestellt hat, nur dann 
wählbar, wenn die Befriedigung seiner 
Gläubiger zum Vollen erfolgt ist. 
Auch kann derjenige, welcher mit 
einem Mitgliede des Senats in auf- oder 
absteigender Linie blutsverwandt, oder wel— 
cher dessen Bruder, Oheim, Neffe, Stief- 
vater, Stiefsohn, Schwiegervater, Schwie- 
gersohn, Frauenbruder oder Schwester- 
mann ist, nicht gewählt werden. 
Es macht in den Fällen der Schwäger- 
schaft keinen Unterschied, ob die sie be- 
gründende Ehe noch fortdauert oder nicht. 
Bei diesen Verwandtschaftsgraden 
wird die halbe Geburt der vollen gleich 
geachtet. 
Wer aber erst, nachdem er in den 
Senat gewählt worden, in ein solches 
Verwandtschaftsverhältnis tritt, ist darum 
1) Der §# 21 beruht in seiner jetzigen Fassung auf dem Ges. v. 4. Nov. 1909 (S. 335).
	        
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