Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band XXVII. Das Staatsrecht der Freien Hansestädte Bremen und Lübeck. (27)

Verfassung der freien Hansestadt Bremen. 
zur Niederlegung seines Amtes nicht ver- 
pflichtet. 
24. Die Mitglieder des Senats 
werden auf Lebenszeit gewählt. 
Eine Verpflichtung zur Annahme der 
Wahl findet nicht statt. Auch steht der 
Austritt aus dem Senat jederzeit frei. 
§ 25. Ist bei einem Mitgliede eine 
geistige oder körperliche Schwäche ein- 
getreten, welche die fernere gehörige 
Amtsführung nicht mehr zuläßt, so hat 
der Senat die Versetzung desselben in 
den Ruhestand zu veranlassen. Sonstige 
Fälle, in welchen ein Mitglied zum Aus- 
tritt genötigt ist, bestimmt das Gesetz. 
§ 26. Die Mitglieder des Senates 
werden zur getreuen Wahrnehmung ihres 
Amtes durch den von jedem derselben 
bei seinem Antritt zu leistenden Eid ver- 
pflichtet. 
§+ 27. Sie genießen feste Honorare 
und haben in den gesetzlich bestimmten 
Fällen Anspruch auf Ruhegehalt. 
§ 28. Jedes Mitglied des Senats 
muß in der Stadt Bremen seinen regel- 
mäßigen Wohnsitz haben, oder doch, 
sofern dieses bei seinem Eintritt in den 
Senat nicht der Fall sein sollte, binnen 
sechs Monaten daselbst nehmen. 
§ 29. Die dem Gelehrtenstande an- 
gehörenden Mitglieder des Senats dür- 
fen neben ihrem Amtsgeschäfte kein an- 
derweitiges Berufsgeschäft betreiben. 
5 30. Zwei Mitglieder des Senats sind 
Bürgermeister. 
Die Wahlderselben geschieht vom Senat. 
Jeder Bürgermeister wird auf einen 
mit dem Beginn eines Jahres anfangen- 
den Zeitraum von vier Jahren gewählt. 
Alle zwei Jahre tritt einer von ihnen aus. 
Der Austretende ist nicht sofort wieder 
wählbar. 
Geht ein Bürgermeister während seiner 
Amtsführung ab, so wird binnen den 
nächsten vierzehn Tagen sein Nachfolger 
erwählt. Dieser bekleidet alsdann das 
Amt, wenn dessen Uebernahme in die 
zweite Hälfte der Amtszeit des Abgegan- 
genen fällt, nicht nur während der noch 
übrigen Zeit, sondern auch während der 
folgenden vier Jahre. Fällt aber die Ueber- 
nahme in die erste Hälfte jener Zeit, so steht 
er nur bis zu deren Ablauf dem Amte vor, 
ohne alsdann sofort wieder wählbar zu sein. 
Eine Ablehnung der Wahl oder ein Aus- 
tritt vor beendigter Amtsführung kann nur 
mit Zustimmung des Senats geschehen. 
  
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§s 31. Einer der Bürgermeister ist für 
die Dauer des Jahres Präsident des Se- 
nats. Mit dem Anfange des nächsten Jah- 
res tritt der andere Bürgermeister an seine 
Stelle. 
Der Präsident wird zunächst durch den 
andern Bürgermeister und auf Erfordern 
durch ein sonstiges von ihm dazu bestimm- 
tes Mitglied des Senats vertreten. 
#* 32. Der Präsident hat die Leitung 
der Geschäfte des Senats. Er hat für die 
Aufrechterhaltung der für den Geschäfts- 
gang bestehenden Einrichtungen Sorge 
zu tragen, sowie für die gehörige Ausfüh- 
rung der von einzelnen Mitgliedern des 
Senats wahrzunehmenden Geschäfte. 
Von allen an ihn für den Senat ge- 
langenden Eingaben muß diesem in dessen 
nächster Versammlung Mitteilung gemacht 
werden. 
§ 33. Alle Beschlüsse in Gesetzgebungs- 
und solchen Regierungsangelegenheiten, 
welche nicht ihrer Natur nach dem beson- 
deren Geschäftskreise einer ständigen Be- 
hörde angehören, werden vom Senat in 
seiner Gesamtheit nach Stimmenmehrheit 
gefaßt. 
5* 34. Jedes Mitglied des Senats hat 
das Recht, einen Gegenstand zur Beratung 
und Beschlußnahme auf die in der Ge- 
schäftsordnung näher festgesetzte Weise 
in Antrag zu bringen. 
§ 35. Mit Handhabung der verschiede- 
nen Geschäftszweige des Senats sind von 
ihm nach näherer gesetzlicher Bestimmung 
ständige Ausschüsse aus seiner Mitte oder 
einzelne Mitglieder beauftragt. 
Zur Uebernahme des ihm übertragenen 
Geschäfts ist regelmäßig jedes Mitglied 
verpflichtet. Ueber Ablehnungs= und Ent- 
lassungsgründe entscheidet der Senat. 
In Verhinderungsfällen einzelner Mit- 
glieder ist eine Vertretung durch andere 
Mitglieder des Senats zulässig. 
Bei Beratung und Entscheidung über 
Beschwerden, welche über Verfügungen 
oder Unterlassungen der zu einzelnen Ge- 
schäftszweigen berufenen Mitglieder des 
Senats bei demselben erhoben werden, 
dürfen die dabei beteiligten Mitglieder 
nicht zugegen sein. 
§ 36 1). Als Hilfskräfte und für die 
Protokollführung sind Syndiker und Se- 
natssekretäre angestellt, die vom Senate 
gewählt werden. Einer der Senatssekre- 
täre ist zugleich Archivar. 
Die Bestimmungen darüber, inwieweit 
1) Der §& 36 beruht in seiner jetzigen Fassung auf dem Ges. v. 7. Febr. 1913 (S. 25).
	        
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