Verfassung der freien Hansestadt Bremen.
zur Niederlegung seines Amtes nicht ver-
pflichtet.
24. Die Mitglieder des Senats
werden auf Lebenszeit gewählt.
Eine Verpflichtung zur Annahme der
Wahl findet nicht statt. Auch steht der
Austritt aus dem Senat jederzeit frei.
§ 25. Ist bei einem Mitgliede eine
geistige oder körperliche Schwäche ein-
getreten, welche die fernere gehörige
Amtsführung nicht mehr zuläßt, so hat
der Senat die Versetzung desselben in
den Ruhestand zu veranlassen. Sonstige
Fälle, in welchen ein Mitglied zum Aus-
tritt genötigt ist, bestimmt das Gesetz.
§ 26. Die Mitglieder des Senates
werden zur getreuen Wahrnehmung ihres
Amtes durch den von jedem derselben
bei seinem Antritt zu leistenden Eid ver-
pflichtet.
§+ 27. Sie genießen feste Honorare
und haben in den gesetzlich bestimmten
Fällen Anspruch auf Ruhegehalt.
§ 28. Jedes Mitglied des Senats
muß in der Stadt Bremen seinen regel-
mäßigen Wohnsitz haben, oder doch,
sofern dieses bei seinem Eintritt in den
Senat nicht der Fall sein sollte, binnen
sechs Monaten daselbst nehmen.
§ 29. Die dem Gelehrtenstande an-
gehörenden Mitglieder des Senats dür-
fen neben ihrem Amtsgeschäfte kein an-
derweitiges Berufsgeschäft betreiben.
5 30. Zwei Mitglieder des Senats sind
Bürgermeister.
Die Wahlderselben geschieht vom Senat.
Jeder Bürgermeister wird auf einen
mit dem Beginn eines Jahres anfangen-
den Zeitraum von vier Jahren gewählt.
Alle zwei Jahre tritt einer von ihnen aus.
Der Austretende ist nicht sofort wieder
wählbar.
Geht ein Bürgermeister während seiner
Amtsführung ab, so wird binnen den
nächsten vierzehn Tagen sein Nachfolger
erwählt. Dieser bekleidet alsdann das
Amt, wenn dessen Uebernahme in die
zweite Hälfte der Amtszeit des Abgegan-
genen fällt, nicht nur während der noch
übrigen Zeit, sondern auch während der
folgenden vier Jahre. Fällt aber die Ueber-
nahme in die erste Hälfte jener Zeit, so steht
er nur bis zu deren Ablauf dem Amte vor,
ohne alsdann sofort wieder wählbar zu sein.
Eine Ablehnung der Wahl oder ein Aus-
tritt vor beendigter Amtsführung kann nur
mit Zustimmung des Senats geschehen.
189
§s 31. Einer der Bürgermeister ist für
die Dauer des Jahres Präsident des Se-
nats. Mit dem Anfange des nächsten Jah-
res tritt der andere Bürgermeister an seine
Stelle.
Der Präsident wird zunächst durch den
andern Bürgermeister und auf Erfordern
durch ein sonstiges von ihm dazu bestimm-
tes Mitglied des Senats vertreten.
#* 32. Der Präsident hat die Leitung
der Geschäfte des Senats. Er hat für die
Aufrechterhaltung der für den Geschäfts-
gang bestehenden Einrichtungen Sorge
zu tragen, sowie für die gehörige Ausfüh-
rung der von einzelnen Mitgliedern des
Senats wahrzunehmenden Geschäfte.
Von allen an ihn für den Senat ge-
langenden Eingaben muß diesem in dessen
nächster Versammlung Mitteilung gemacht
werden.
§ 33. Alle Beschlüsse in Gesetzgebungs-
und solchen Regierungsangelegenheiten,
welche nicht ihrer Natur nach dem beson-
deren Geschäftskreise einer ständigen Be-
hörde angehören, werden vom Senat in
seiner Gesamtheit nach Stimmenmehrheit
gefaßt.
5* 34. Jedes Mitglied des Senats hat
das Recht, einen Gegenstand zur Beratung
und Beschlußnahme auf die in der Ge-
schäftsordnung näher festgesetzte Weise
in Antrag zu bringen.
§ 35. Mit Handhabung der verschiede-
nen Geschäftszweige des Senats sind von
ihm nach näherer gesetzlicher Bestimmung
ständige Ausschüsse aus seiner Mitte oder
einzelne Mitglieder beauftragt.
Zur Uebernahme des ihm übertragenen
Geschäfts ist regelmäßig jedes Mitglied
verpflichtet. Ueber Ablehnungs= und Ent-
lassungsgründe entscheidet der Senat.
In Verhinderungsfällen einzelner Mit-
glieder ist eine Vertretung durch andere
Mitglieder des Senats zulässig.
Bei Beratung und Entscheidung über
Beschwerden, welche über Verfügungen
oder Unterlassungen der zu einzelnen Ge-
schäftszweigen berufenen Mitglieder des
Senats bei demselben erhoben werden,
dürfen die dabei beteiligten Mitglieder
nicht zugegen sein.
§ 36 1). Als Hilfskräfte und für die
Protokollführung sind Syndiker und Se-
natssekretäre angestellt, die vom Senate
gewählt werden. Einer der Senatssekre-
täre ist zugleich Archivar.
Die Bestimmungen darüber, inwieweit
1) Der §& 36 beruht in seiner jetzigen Fassung auf dem Ges. v. 7. Febr. 1913 (S. 25).