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Verfassung der freien Hansestadt Bremen.
der Senat die Syndiker zu stimmberech-
tigten Mitgliedern von ständigen Aus-
schüssen des Senats ernennen kann, bleibt
der Beschlußfassung von Senat und Bür-
gerschaft vorbehalten.
837. Die näheren Vorschriften für den
Geschäftsgang werden nach Maßgabe der
Verfassung und der Gesetze mittelst einer
Geschäftsordnung vom Senat festgestellt.
II.
Organisation der
schaft.
§s 38. Die Bürgerschaft besteht aus
hundertund fünfzig Vertretern der Staats-
bürger.
*39. Die Vertreter werden nach Maß-
gabe der Wahlordnung in dazu angesetzten
Versammlungen erwählt.
Wähler und wählbar sind in der Regel
alle Bremischen Staatsbürger.
Besondere Ausnahmen bestimmt das
Gesetz.
§s 40. Die Vertreter werden auf sechs
Jahre gewählt. Alle drei Jahre geht die
Hälfte ab.
Die Austretenden sind sofort wieder
wählbar.
#s41. Eine Verpflichtung zur Annahme
der Wahl findet nicht statt.
Jeder Vertreter kann vor Ablauf der
Zeit, für welche er gewählt ist, seine Ent-
lassung begehren. Die Fälle, in welchen
er zum Austritt genötigt ist, bestimmt das
Gesetz.
#*42. Wenn der Gewählte die Wahl ab-
lehnt oder aus einem sonstigen Grunde
vor seinem Eintritt in die Bürgerschaft aus-
fällt oder nach seinem Eintritt ausscheidet,
so findet eine Ergän zung der Wahlordnung
gemäß statt.
z 43. Die Vertreter nehmen ihre Ob-
liegenheiten unentgeltlich wahr.
s44. Sie sind von keinerlei Instruk-
tionen abhängig und haben lediglich ihrer
Ueberzeugung von dem, was das Wohl
des Staats erfordert, zu folgen.
8 45. Der Geschäftsvorstand der Bür-
gerschaft besteht aus einem Präsidenten,
einigen Vizepräsidenten und einigen
Schriftführern. Die Wahl derselben ge-
schieht von der Bürgerschaft aus ihrer
Mitte und zwar auf ein Jahr; indes sind
die Austretenden sofort wieder wählbar.
Diesem Geschäftsvorstande kann die
Bürgerschaft einen Archivar als Mitglied
zuordnen. Derselbe wird von ihr aus
ihrer Mitte für die Dauer seiner Teilnahme
Bürger-
an der Bürgerschaft gewählt und genießt
ein gesetzlich zu bestimmendes Honorar.
Die Gewählten sind zur Ablehnung
der Wahl befugt. Auch kann jedes Mit-
glied des Geschäftsvorstandes im Laufe
des Jahres seine Entlassung begehren.
s46. Als Ausschuß der Bürgerschaft
besteht das Bürgeramt.
Dasselbe ist gebildet aus dem Geschäfts-
vorstande und aus achtzehn anderen Ver-
tretern, welche nach näherer Bestimmung
des Gesetzes von der Bürgerschaft dazu ge-
wählt werden.
s 47. Das Bürgeramt hat die Ver-
pflichtung:
a. auf die Aufrechterhaltung der Ver-
fassung, der Gesetze und Staatsein-
richtungen fortwährend zu achten
und, wenn es Mängel oder Beein-
trächtigungen wahrnimmt, der Bür-
gerschaft deshalb zu berichten;
b. alle Mitteilungen des Senats an die
Bürgerschaft für diese entgegenzu-
nehmen und alle für den Senat be-
stimmten Mitteilungen der Bürger-
schaft an den Senat gelangen zu
lassen;
c. die Versammlungen der Bürgerschaft
zu veranstalten und die Tagesord-
nung festzusetzen;
d. alle ihm nach Maßgabe der Geschäfts-
ordnung rechtzeitig zukommenden
Anträge auf die Tagesordnung zu
stellen und später eingegangene An-
träge, Berichte und sonstige Mittei-
lungen in der Versammlung selbst
anzuzeigen;
e. dem Senat von der Veranstaltung
einer Versammlung unter Mitteilung
der Tagesordnung zeitig Anzeige zu
machen.
Sonstige Obliegenheiten des Bürger-
amts in Bezug auf die Geschäftsführung
bleiben näherer Bestimmung des Gesetzes,
sowie beziehungsweise der Geschäftsord-
nung der Bürgerschaft vorbehalten.
#§ 48. Anträge auf Beratung und Be-
schlußnahme über einen Gegenstand kön-
nen, sofern sie nicht vom Senat ausgehen,
nur durch einen Vertreter an die Bürger-
schaft gelangen.
Zu solchen Anträgen ist jeder Vertreter
in der durch die Geschäftsordnung näher
vorgeschriebenen Weise berechtigt.
§ 49. Versammlungen der Bürger-
schaft finden statt, so oft das Bürgeramt
es für nötig erachtet. Zur Veranstaltung
einer Versammlung ist dasselbe aber ver-
pflichtet, wenn, unter Mitteilung der zu