Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band XXVII. Das Staatsrecht der Freien Hansestädte Bremen und Lübeck. (27)

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Verfassung der freien Hansestadt Bremen. 
  
der Senat die Syndiker zu stimmberech- 
tigten Mitgliedern von ständigen Aus- 
schüssen des Senats ernennen kann, bleibt 
der Beschlußfassung von Senat und Bür- 
gerschaft vorbehalten. 
837. Die näheren Vorschriften für den 
Geschäftsgang werden nach Maßgabe der 
Verfassung und der Gesetze mittelst einer 
Geschäftsordnung vom Senat festgestellt. 
II. 
Organisation der 
schaft. 
§s 38. Die Bürgerschaft besteht aus 
hundertund fünfzig Vertretern der Staats- 
bürger. 
*39. Die Vertreter werden nach Maß- 
gabe der Wahlordnung in dazu angesetzten 
Versammlungen erwählt. 
Wähler und wählbar sind in der Regel 
alle Bremischen Staatsbürger. 
Besondere Ausnahmen bestimmt das 
Gesetz. 
§s 40. Die Vertreter werden auf sechs 
Jahre gewählt. Alle drei Jahre geht die 
Hälfte ab. 
Die Austretenden sind sofort wieder 
wählbar. 
#s41. Eine Verpflichtung zur Annahme 
der Wahl findet nicht statt. 
Jeder Vertreter kann vor Ablauf der 
Zeit, für welche er gewählt ist, seine Ent- 
lassung begehren. Die Fälle, in welchen 
er zum Austritt genötigt ist, bestimmt das 
Gesetz. 
#*42. Wenn der Gewählte die Wahl ab- 
lehnt oder aus einem sonstigen Grunde 
vor seinem Eintritt in die Bürgerschaft aus- 
fällt oder nach seinem Eintritt ausscheidet, 
so findet eine Ergän zung der Wahlordnung 
gemäß statt. 
z 43. Die Vertreter nehmen ihre Ob- 
liegenheiten unentgeltlich wahr. 
s44. Sie sind von keinerlei Instruk- 
tionen abhängig und haben lediglich ihrer 
Ueberzeugung von dem, was das Wohl 
des Staats erfordert, zu folgen. 
8 45. Der Geschäftsvorstand der Bür- 
gerschaft besteht aus einem Präsidenten, 
einigen Vizepräsidenten und einigen 
Schriftführern. Die Wahl derselben ge- 
schieht von der Bürgerschaft aus ihrer 
Mitte und zwar auf ein Jahr; indes sind 
die Austretenden sofort wieder wählbar. 
Diesem Geschäftsvorstande kann die 
Bürgerschaft einen Archivar als Mitglied 
zuordnen. Derselbe wird von ihr aus 
ihrer Mitte für die Dauer seiner Teilnahme 
Bürger- 
  
an der Bürgerschaft gewählt und genießt 
ein gesetzlich zu bestimmendes Honorar. 
Die Gewählten sind zur Ablehnung 
der Wahl befugt. Auch kann jedes Mit- 
glied des Geschäftsvorstandes im Laufe 
des Jahres seine Entlassung begehren. 
s46. Als Ausschuß der Bürgerschaft 
besteht das Bürgeramt. 
Dasselbe ist gebildet aus dem Geschäfts- 
vorstande und aus achtzehn anderen Ver- 
tretern, welche nach näherer Bestimmung 
des Gesetzes von der Bürgerschaft dazu ge- 
wählt werden. 
s 47. Das Bürgeramt hat die Ver- 
pflichtung: 
a. auf die Aufrechterhaltung der Ver- 
fassung, der Gesetze und Staatsein- 
richtungen fortwährend zu achten 
und, wenn es Mängel oder Beein- 
trächtigungen wahrnimmt, der Bür- 
gerschaft deshalb zu berichten; 
b. alle Mitteilungen des Senats an die 
Bürgerschaft für diese entgegenzu- 
nehmen und alle für den Senat be- 
stimmten Mitteilungen der Bürger- 
schaft an den Senat gelangen zu 
lassen; 
c. die Versammlungen der Bürgerschaft 
zu veranstalten und die Tagesord- 
nung festzusetzen; 
d. alle ihm nach Maßgabe der Geschäfts- 
ordnung rechtzeitig zukommenden 
Anträge auf die Tagesordnung zu 
stellen und später eingegangene An- 
träge, Berichte und sonstige Mittei- 
lungen in der Versammlung selbst 
anzuzeigen; 
e. dem Senat von der Veranstaltung 
einer Versammlung unter Mitteilung 
der Tagesordnung zeitig Anzeige zu 
machen. 
Sonstige Obliegenheiten des Bürger- 
amts in Bezug auf die Geschäftsführung 
bleiben näherer Bestimmung des Gesetzes, 
sowie beziehungsweise der Geschäftsord- 
nung der Bürgerschaft vorbehalten. 
#§ 48. Anträge auf Beratung und Be- 
schlußnahme über einen Gegenstand kön- 
nen, sofern sie nicht vom Senat ausgehen, 
nur durch einen Vertreter an die Bürger- 
schaft gelangen. 
Zu solchen Anträgen ist jeder Vertreter 
in der durch die Geschäftsordnung näher 
vorgeschriebenen Weise berechtigt. 
§ 49. Versammlungen der Bürger- 
schaft finden statt, so oft das Bürgeramt 
es für nötig erachtet. Zur Veranstaltung 
einer Versammlung ist dasselbe aber ver- 
pflichtet, wenn, unter Mitteilung der zu
	        
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