Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band XXVII. Das Staatsrecht der Freien Hansestädte Bremen und Lübeck. (27)

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Verfassung der freien Hansestadt Bremen. 
  
a. die Sorge für die innere und äußere 
Sicherheit des Staats; 
b. die Sorge für Aufrechthaltung und 
zeitgemäße Entwickelung der Verfassung, tion, 
und die nächste Sicherstellung gegen dro- 
hende Gefahren betreffen; 
n. Ernennung und Berufung, Instruk- 
Einführung und Entlassung der 
der Gesetze und Staatseinrichtungen, so- Staats= und Gemeindebeamten und öf- 
wie für getreue Ausführung aller Staats- 
verträge; 
C. Oberaufsicht über alle Staats= und 
Kommunalbeamten, über alle ausführen- 
den, verwaltenden und gerichtlichen Be- 
hörden, über alle vom Staate angeordne- 
ten oder unter seiner Obhut stehenden An- 
stalten, über das Kirchen= und Schulwesen 
und die milden Stiftungen, über die Ver- 
waltung der Staats= und Kommunalgüter, 
sowie des Vermögens der Kirchen, Schulen 
und öffentlichen milden Stiftungen, na- 
mentlich auch die Abnahme und Zuschrei- 
bung aller über solche Verwaltungen ge- 
führten Rechnungen; 
Kraft dieses Oberaufsichtsrechts fordert 
der Senat, wo ihm ein Mangel in der 
Beobachtung der bestehenden gesetzlichen 
Ordnung zur Kunde kommt, zu deren ge- 
nauer Befolgung auf und bewirkt solche 
durch die dazu geeigneten Mittel; 
d. Ausübung der Rechte des Staats 
in kirchlichen Angelegenheiten, — unbe- 
schadet der Mitwirkung der Bürgerschaft 
bei der Gesetzgebung, namentlich bei An- 
erkennung neuer Religionsgesellschaften, 
— sowie des protestantischen Episkopat- 
rechtes in herkömmlicher Weise, unbescha- 
det der bestehenden Rechte der kirchlichen 
Gemeinden; 
e. Vertretung des Staats gegen Dritte; 
l. Leitung der auswärtigen Angelegen- 
heiten, Ernennung und Instruktion aller 
Bremischen Abgesandten, Konsuln und 
Agenten, Vollziehung von Staatsver- 
trägen im Namen des Staats; 
g. Aufnahme in den Staatsverband 
und Entlassung aus demselben; 
h. Abnahme aller dem Staate zu lei- 
stenden Eide; 
i. Begnadigung, Milderung und Abo- 
lition in Strafsachen nach vorgängigem 
Gutachten des dafür zuständigen Gerichts; 
k. das Dispensationsrecht, soweit das- 
selbe nach Gesetz oder rechtlichem Herkom- 
men zulässig ist; 
1. Publikation der Gesetze und Sorge 
für deren Vollziehung, namentlich auch 
Erlassung von Verordnungen zur Hand- 
habung derselben; 
m. Verwaltung der Polizei und kraft 
derselben die Verordnung und Handha- 
bung polizeilicher Vorschriften, welche die 
Aufrechterhaltung bestehender Ordnung 
  
flentlichen Lehrer, unbeschadet der gesetz- 
lich bestehenden Ausnahmen und Beschrän- 
kungen; 
0. alle Verfügungen in Gewerbesachen, 
soweit dieselben nicht dem gemeinsamen 
Wirkungskreise des Senats und der Bür- 
gerschaft oder der Kompetenz der Gerichte 
angehören; 
p. Verfügung über eine bestimmte 
Summe zu öffentlichen oder anderen ge- 
meinnützigen Zwecken in Gemäßheit nähe- 
rer gesetzlicher Bestimmung. 
58. Gegenstände der gemeinschaft- 
lichen Wirksamkeit des Senats und der 
Bürgerschaft sind namentlich: 
a. die Genehmigung von Verträgen 
mirt auswärtigen Regierungen, deren In- 
halt Gegenstände betrifft, über welche 
dem Senat keine einseitige Verfügung zu- 
steht; 
b. Erlassung, authentische Auslegung, 
Abänderung und Aufhebung von Gesetzen 
(unbeschadet der zu dem besonderen Wir- 
kungskreise des Senats gehörigen Erlassung 
von Polizeiverordnungen in Gemäßheit 
des §& 57mh): 
c. Feststellung der Grundsätze der 
Kommunalbverfassungen; 
d. allgemeine Bestimmungen über das 
Gewerbewesen, sowie die Erteilung, Ab- 
änderung, Verlängerung oder Aufhebung 
gewerblicher Privilegien, Monopole oder 
die Gewerbefreiheit beschränkender Pa- 
tente; 
c. Organisation und Verwaltung des 
Schulwesens und der Einrichtungen für 
Volksbildung überhaupt nach den näheren 
Bestimmungen des Gesetzes; 
k. Feststellung, Abänderung oder Auf- 
hebung öffentlicher Abgaben jeder Art; 
ihre Verteilungs= und Erhebungsweise, 
sowie Erlaß oder Milderung derselben; 
g. Verwaltung des gesamten Staats- 
vermögens, Bestimmung über die Ver- 
wendung desselben, sowie Erwerb und 
Veräußerung von Staatsgütern und Be- 
nutzung des Staatskredits; 
h. Errichtung, Abänderung und Auf- 
hebung aller aus Staatsmitteln zu unter- 
haltenden Anstalten, sowie deren Verwal- 
tung unter Vorbehalt der gesetzlichen Aus- 
nahmen; 
i. Verwaltung aller öffentlichen Wohl- 
tätigkeitsanstalten, welche dem Staate an-
	        
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