Verfassung der freien Hansestadt Bremen.
193
gehören, sofern für dieselben nicht eine
andere Verwaltung nach ihrer besonderen
Natur oder stiftungsmäßig erforderlich oder
durch übereinstimmenden Beschluß des Se-
nats und der Bürgerschaft festgesetzt ist;
k. Wahl der Mitglieder des Senats
und in den gesetzlich bestimmten Fällen
Versetzung derselben in den Ruhestand;
1. Wahl der auf Lebenszeit berufenen
Mitglieder der Gerichte, nach Maßgabe
des Gesetzes;
m. Errichtung neuer und Aufhebung
bestehender Beamtenstellen.
8 59. Die Ausübung dieser gemein-
schaftlichen Rechte geschieht vom Senat
und der Bürgerschaft entweder unmittel-
bar durch übereinstimmende Beschlüsse oder
mittelbar durch Ausschüsse, die vorbehält-
lich der Bestimmung des §& 60 Absatz 2
aus Mitgliedern des Senats und der
Bürgerschaft gebildet sind (Deputationen).
Diese Deputationen sind ständige, inso-
fern es sich um die zur gemeinschaftlichen
Wirksamkeit des Senats und der Bürger-
schaft gehörenden Verwaltungen und sonsti-
gen fortdauernden Geschäftszweige handelt.
Außerdem können die Vorberatung
und Begutachtung der einer gemeinsamen
Beschlußnahme unterworfenen Gegen-
stände und die Ausführung beschlossener
Maßregeln an Deputationen verwiesen
werden.
s 60. Das Oberaufsichtsrecht des Se-
nats und die ihm zustehende Leitung aller
Staatsangelegenheiten finden auch bei De-
putationen Anwendung.
Für die gemäß § 59 Absatz 3 mit Vor-
beratungen und Begutachtungen beauf-
tragten Deputationen kann der Senat
neben Senatsmitgliedern auch rechtsge-
lehrte Mitglieder der Gerichte zu seinen
Kommissaren ernennen.
Die näheren Bestimmungen über die
Errichtung und die Zusammensetzung, so-
wie über den Wirkungskreis, das Verfahren
und die Aufhebung von Deputationen er-
folgen durch Gesetz.
* 61. Sowohl der Senat als die Bür-
gerschaft sind zu Anträgen auf Maßregeln
und Beschlüsse, die ihrer gemeinschaftlichen
Wirksamkeit angehören, berechtigt.
#* 62. Ihre Versammlungen finden
unabhängig voneinander statt, soweit nicht
für esondere Fälle ein anderes festgesetzt ist.
i63. Ihre gegenseitigen amtlichen Mit-
teilungen geschehen, soweit nicht durch Ge-
setz oder Vereinbarung ein anderes Ver-
fahren festgesetzt ist, schriftlich und werden,
sofern sie in öffentlicher Versammlung der
Bollmann, Bremen und Lübeck.
Bürgerschaft beraten oder für eine solche
bestimmt sind, durch den Druck bekannt
gemacht.
s 64. Die Bürgerschaft hat auf die
Aufrechterhaltung der Verfassung, der Ge-
setze und Staatseinrichtungen zu halten
und auf zeitgemäße Entwicklung derselben,
sowie auf Beseitigung etwaiger Mängel
oder Beeinträchtigungen in Gemäßheit
der Gesetze hinzuwirken.
#65. In Beziehung auf Polizeiver-
ordnungen, welche von dem Senat oder
dessen Behörden erlassen worden, ist die
Bürgerschaft berechtigt, nicht nur hinsicht-
lich der Zweckmäßigkeit der erlassenen Vor-
schriften dem Senate Vorstellungen zu
machen, um ihn zu einer Abänderung der-
selben zu veranlassen, sondern auch, wenn
sie dafür hält, daß die erlassene Vorschrift
der Gesetzgebung angehöre, nötigenfalls
darüber eine gerichtliche Entscheidung nach
näherer Bestimmung des Gesetzes zu ver-
anlassen.
§s 66. Alle Maßregeln, zu denen ver-
fassungsmäßig eine Vereinbarung des
Senats und der Bürgerschaft erforderlich
ist, können nur mittelst übereinstimmenden
Beschlusses derselben zustande gebracht
werden, und es ist, so oft der Senat und
die Bürgerschaft bei Ausübung ihrer ge-
meinschaftlichen Wirksamkeit hinsichtlich
der Zweckmäßigkeit einer das öffentliche
Wohl betreffenden Maßregel verschiedener
Ansicht sind, eine definitive Entscheidung
nur im Wege gegenseitiger Verständigung
herbeizuführen, — zu deren Beförderung
übrigens jeder Teil das Recht hat, die
Niedersetzung einer Deputation zu be-
gehren, welche über Vermittlungsvor-
schläge sich zu beraten und darüber zu be-
richten hat.
Ergibt sich aber zwischen dem Senate
und der Bürgerschaft eine Meinungsver-
schiedenheit über die Auslegung der Ver-
fassung oder eines Gesetzes oder eines
sonstigen gemeinschaftlichen Beschlusses,
so unterliegt die Streitfrage nach näherer
Bestimmung des Gesetzes einer gerichtli-
chen Entscheidung. Diese Entscheidung hat
die Kraft eines gemeinsamen Beschlusses
des Senats und der Bürgerschaft.
8 67. Aenderungen der Verfassung
können nur auf dem nachfolgend vorge-
schriebenen besonderen Wege der Verhand-
lung und Beschlußnahme zwischen Senat
und Bürgerschaft zustande gebracht werden.
a. Der Antrag auf eine solche Aende-
rung gelangt in der Bürgerschaft nur
dann auf die Tagesordnung, wenn
13