Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band XXVII. Das Staatsrecht der Freien Hansestädte Bremen und Lübeck. (27)

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Verfassung der freien Hansestadt Bremen. 
  
er entweder vom Senat ausgegangen 
oder von wenigstens dreißig Ver- 
tretern schriftlich, der Geschäftsord- 
nung gemäß, eingebracht ist. — Ueber 
den Antrag finden zwei Beratungen 
in verschiedenen Sitzungen der Bür- 
gerschaft statt. Abänderungsanträge 
können bei beiden Beratungen in der 
gewöhnlichen Form eingebracht wer- 
den, bedürfen jedoch der Unterstüt- 
zung von dreißig Vertretern. Am 
Schlusse der zweiten Beratung be- 
schließt die Bürgerschaft, ob sie den 
Antrag, eventuell mit welchen Ab- 
änderungen sie denselben zur wei- 
teren Verhandlung verweist. 
b. Stimmt der Senat diesem Beschlusse 
zu, so wird eine Deputation zur Be- 
richterstattung niedergesetzt. Dieselbe 
ist befugt, Abänderungsanträge zu der 
an sie verwiesenen Vorlage zu stellen. 
C. Nach Eingang des Berichts der Depu- 
tation wird in der Sache weiter be- 
raten und Beschluß gefaßt. Dabei 
können sowohl im Senat als in der 
Bürgerschaft Abänderungsanträge zu 
der Vorlage und zu den etwaigen 
Abänderungsanträgen der Deputa- 
tion gestellt werden. Zu ihrer An- 
nahme bedarf es der Mehrheit der 
gesetzlichen Zahl der Senatsmitglie- 
der und der Vertreter. In der Bür- 
gerschaft ist außerdem bei der Ein- 
bringung die Unterstützung von drei- 
ßig Vertretern erforderlich. 
d. Eine Aenderung der Verfassung ist 
nur dann als von Senat und Bürger- 
schaft beschlossen anzusehen, wenn 
dieselbe, nach vorgängiger Erledigung 
der Vorschriften a, b, c, in zwei ver- 
schiedenen Sitzungen des Senats von 
der Mehrheit der gesetzlichen Zahl 
der Mitglieder angenommen worden 
ist, und wenn in zwei verschiedenen 
Sitzungen der Bürgerschaft mehr als 
die Hälfte der gesetzlichen Zahl der 
Vertreter sich für die Annahme er- 
klärt hat. 
e. Dieser Beschluß tritt mit dessen 
Publikation sofort in Kraft. 
Vierter Abschnitt. 
Von den richterlichen Behörden. 
868. Die Verwaltung der Rechtspflege 
geschieht ausschließlich durch die gesetzlich 
dazu bestellten Gerichte. 
§ 69. Den Entscheidungen derselben 
innerhalb der Grenzen ihrer Kompetenz 
  
muß von allen Behörden Anerkennung ge- 
währt werden. Etwaige Kompetenzkon- 
flikte zwischen Verwaltungsbehörden und 
Gerichten werden nach Maßgabe des Ge- 
setzes erhoben und entschieden. 
§s 70. Die Wahl der rechtsgelehrten 
Mitglieder der Gerichte, welche im Bre- 
mischen Staatsgebiete ihren Sitz haben, 
erfolgt von einem Ausschusse, der aus Mit- 
gliedern des Senats, der Bürgerschaft und 
der gedachten Gerichte gebildet wird. 
§J 71. Im übrigen werden die Bestim- 
mungen in betreff der Wahl und Wählbar- 
keit zum Richteramte, der Amtsverhältnisse 
der Richter und der Zuständigkeit der Ge- 
richte durch das Gesetz und die vom Senate 
mit Zustimmung der Bürgerschaft abge- 
schlossenen Staatsverträge bestimmt. 
Fünfter Abschnitt. 
Von den Gemeinden des Bremischen 
Staats. 
5+ 72. Jede Gemeinde hat das Recht 
auf eine selbständige Gemeindeverfassung. 
§ 73. Die Grundsätze der Gemeinde- 
verfassung werden auf dem Wege der Ge- 
setzgebung bestimmt. 
Die Verfassungen der Gemeinden kön- 
nen nach diesen Grundsätzen von den Ge- 
meinden selbst festgestellt werden, bedür- 
fen aber der Bestätigung des Senats. 
Ohne Zustimmung der Gemeinden 
können denselben Gemeindeverfassungen 
nur im Wege der Gesetzgebung gegeben 
werden. 
5*# 74. Der Senat hat die Oberausfsicht 
über die Gemeinden und deren Beamte, 
sowie über die Verwaltung der Gemeinde- 
güter. 
§ 75. Die Stadt Bremen, bestehend 
aus der Altstadt, der Neustadt und den 
Vorstädten, bildet für sich eine Gemeinde 
des Bremischen Staats. 
8 76. Die gesetzlichen Organe dieser 
Gemeinde sind der Senat und die Stadt- 
bürgerschaft. 
§ 77. Die Stadtbürgerschaft besteht aus 
sämtlichen von den städtischen Wählern 
in die Bürgerschaft gewählten Vertretern, 
welche Angehörige dieser Gemeinde sind. 
§J 7)8. Sobald der Senat und die Stadt- 
bürgerschaft es verlangt, soll die Verwal- 
tung der städtischen Gemeindeangelegen- 
heiten von der Staatsverwaltung getrennt 
werden. 
§ 79. Nach beschlossener Trennung 
treten der Senat und die Stadtbürgerschaft
	        
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