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Verfassung der freien Hansestadt Bremen.
des Kaufmannskonvents können, sofern
die Staatskasse nicht dabei beteiligt ist, vom
Senat Regulative für den Handels- und
Schiffahrtsbetrieb und für die dazu ge—
hörigen Hilfsgeschäfte, sowie die erforder-
lichen Taxen für letztere festgestellt und
erlassen werden. Jedoch kann eine Abän-
derung oder Aufhebung solcher Anordnun-
gen durch einen Beschluß des Senats und
der Bürgerschaft jederzeit erfolgen.
§J 99. Die Handelskammer hat die Ver-
fügung über eine bestimmte Summe in
Gemäßheit näherer gesetzlicher Bestim-
mung.
#§s 100. Zur Beratung über Handels-
und Schiffahrtsangelegenheiten, sowie zur
gegenseitigen Mitteilung der sich darauf
beziehenden Anträge und Beschlüsse des
Senats und der Handelskammer ist eine
Behörde aus einigen Mitgliedern des Se-
nats und einigen Mitgliedern der Handels-
kammer gebildet.
§ 101. Für einzelne Geschäftszweige
und Einrichtungen, welche dem Handels-
und Schiffahrtsbetriebe zur Hilfe dienen,
bestehen besondere Behörden aus einigen
Mitgliedern des Senats und einigen Mit-
gliedern der Handelskammer, welche die
nächste Aufsicht über solche Geschäftszweige
und Einrichtungen führen und bei der
Wahl der dafür anzustellenden Beamten
mitwirken.
II.
Gewerbekonvent und
werbekammer.
§s 102. Der Gewerbekonvent wird aus
Staatsbürgern, deren Berufstätigkeit in
der Betreibung eines Handwerks oder einer
Fabrik besteht oder bestanden hat, gebildet.
8 103. Die Mitglieder des Gewerbe-
konvents werden von den Genossen der
verschiedenen Gewerbe auf eine durch das
Gesetz zu bestimmende Anzahl von Jahren
erwählt.
§s 104. Der Gewerbekonvent ist dazu
berufen, über Angelegenheiten, welche
die Interessen des Gewerbestandes be-
rühren, zu beraten.
§ 105. Die Versammlungen des Ge-
werbekonvents finden auf Veranstaltung
der Gewerbekammer und unter Leitung
des Vorsitzers derselben statt.
8 106. Die Gewerbekammer besteht
aus einer durch das Gesetz zu bestimmenden
Anzahl von Mitgliedern des Gewerbe-
konvents.
Ge-
§ 107. Dieselben werden vom Ge-
werbekonvent auf eine gesetzlich zu bestim-
mende Anzahl von Jahren gewählt.
§* 108. Die Gewerbekammer ist beru-
fen, auf alles, was für das Gewerbewesen
dienlich sein kann, fortwährend ihr Augen-
merk zu richten, darüber zu beraten, und
dem Senat auf dessen Antrag oder auch
unaufgefordert gutachtlich zu berichten,
wie auch die ihr zur Förderung des Ge-
werbeverkehrs angemessen scheinenden
Maßregeln bei den zuständigen Behörden
zu beantragen.
§*# 109. Sie hat in wichtigen, zu ihrem
Wirkungskreise gehörenden Angelegenhei-
ten eine Beratung des Gewerbekonvents
zu veranlassen, demselben auch von Zeit
zu Zeit über ihre Wirksamkeit Bericht zu
erstatten.
* 110. Ueber alle in Gewerbeangele-
genheiten zu erlassenden Gesetze wird vor-
ab die Gewerbekammer, welche auf Er-
fordern eine Beratung des Gewerbekon-
vents darüber veranstaltet, zu einer Be-
gutachtung veranlaßt.
8 111. Die Gewerbekammer hat die
Verfügung über eine bestimmte Summe
in Gemäßheit näherer gesetzlicher Be—
stimmung.
III.
Kammer für Landwirtschaft.
* 112. Die Kammer für Landwirtschaft
besteht aus zwanzig praktischen Landwir-
ten.
* 113. Die Mitglieder werden von den
Landwirten nach näherer Bestimmung des
Gesetzes erwählt.
§ 114. Die Kammer für Landwirtschaft
ist berufen, auf alles, was für die Landwirt-
schaft, insbesondere für Ackerbau und Vieh-
zucht, im allgemeinen dienlich sein kann,
fortwährend ihr Augenmerk zu richten,
über die Mittel zu deren Förderung, sowie
über die Beseitigung etwaiger Hindernisse
zu beraten und darüber dem Senat auf
dessen Aufforderung oder auch unaufge-
fordert gutachtlich zu berichten.
#115. Ueber alle in Angelegenheiten
der Landwirtschaft zu erlassenden Gesetze
wird die Kammer vorab zu einer Begut-
achtung veranlaßt.
§J 116. Die Kammer für Landwirtschaft
hat die Verfügung über eine bestimmte
Summe in Gemäßheit näherer gesetzlicher
Bestimmung.