Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band XXVII. Das Staatsrecht der Freien Hansestädte Bremen und Lübeck. (27)

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Verfassung der freien Hansestadt Bremen. 
  
des Kaufmannskonvents können, sofern 
die Staatskasse nicht dabei beteiligt ist, vom 
Senat Regulative für den Handels- und 
Schiffahrtsbetrieb und für die dazu ge— 
hörigen Hilfsgeschäfte, sowie die erforder- 
lichen Taxen für letztere festgestellt und 
erlassen werden. Jedoch kann eine Abän- 
derung oder Aufhebung solcher Anordnun- 
gen durch einen Beschluß des Senats und 
der Bürgerschaft jederzeit erfolgen. 
§J 99. Die Handelskammer hat die Ver- 
fügung über eine bestimmte Summe in 
Gemäßheit näherer gesetzlicher Bestim- 
mung. 
#§s 100. Zur Beratung über Handels- 
und Schiffahrtsangelegenheiten, sowie zur 
gegenseitigen Mitteilung der sich darauf 
beziehenden Anträge und Beschlüsse des 
Senats und der Handelskammer ist eine 
Behörde aus einigen Mitgliedern des Se- 
nats und einigen Mitgliedern der Handels- 
kammer gebildet. 
§ 101. Für einzelne Geschäftszweige 
und Einrichtungen, welche dem Handels- 
und Schiffahrtsbetriebe zur Hilfe dienen, 
bestehen besondere Behörden aus einigen 
Mitgliedern des Senats und einigen Mit- 
gliedern der Handelskammer, welche die 
nächste Aufsicht über solche Geschäftszweige 
und Einrichtungen führen und bei der 
Wahl der dafür anzustellenden Beamten 
mitwirken. 
II. 
Gewerbekonvent und 
werbekammer. 
§s 102. Der Gewerbekonvent wird aus 
Staatsbürgern, deren Berufstätigkeit in 
der Betreibung eines Handwerks oder einer 
Fabrik besteht oder bestanden hat, gebildet. 
8 103. Die Mitglieder des Gewerbe- 
konvents werden von den Genossen der 
verschiedenen Gewerbe auf eine durch das 
Gesetz zu bestimmende Anzahl von Jahren 
erwählt. 
§s 104. Der Gewerbekonvent ist dazu 
berufen, über Angelegenheiten, welche 
die Interessen des Gewerbestandes be- 
rühren, zu beraten. 
§ 105. Die Versammlungen des Ge- 
werbekonvents finden auf Veranstaltung 
der Gewerbekammer und unter Leitung 
des Vorsitzers derselben statt. 
8 106. Die Gewerbekammer besteht 
aus einer durch das Gesetz zu bestimmenden 
Anzahl von Mitgliedern des Gewerbe- 
konvents. 
Ge- 
  
§ 107. Dieselben werden vom Ge- 
werbekonvent auf eine gesetzlich zu bestim- 
mende Anzahl von Jahren gewählt. 
§* 108. Die Gewerbekammer ist beru- 
fen, auf alles, was für das Gewerbewesen 
dienlich sein kann, fortwährend ihr Augen- 
merk zu richten, darüber zu beraten, und 
dem Senat auf dessen Antrag oder auch 
unaufgefordert gutachtlich zu berichten, 
wie auch die ihr zur Förderung des Ge- 
werbeverkehrs angemessen scheinenden 
Maßregeln bei den zuständigen Behörden 
zu beantragen. 
§*# 109. Sie hat in wichtigen, zu ihrem 
Wirkungskreise gehörenden Angelegenhei- 
ten eine Beratung des Gewerbekonvents 
zu veranlassen, demselben auch von Zeit 
zu Zeit über ihre Wirksamkeit Bericht zu 
erstatten. 
* 110. Ueber alle in Gewerbeangele- 
genheiten zu erlassenden Gesetze wird vor- 
ab die Gewerbekammer, welche auf Er- 
fordern eine Beratung des Gewerbekon- 
vents darüber veranstaltet, zu einer Be- 
gutachtung veranlaßt. 
8 111. Die Gewerbekammer hat die 
Verfügung über eine bestimmte Summe 
in Gemäßheit näherer gesetzlicher Be— 
stimmung. 
III. 
Kammer für Landwirtschaft. 
* 112. Die Kammer für Landwirtschaft 
besteht aus zwanzig praktischen Landwir- 
ten. 
* 113. Die Mitglieder werden von den 
Landwirten nach näherer Bestimmung des 
Gesetzes erwählt. 
§ 114. Die Kammer für Landwirtschaft 
ist berufen, auf alles, was für die Landwirt- 
schaft, insbesondere für Ackerbau und Vieh- 
zucht, im allgemeinen dienlich sein kann, 
fortwährend ihr Augenmerk zu richten, 
über die Mittel zu deren Förderung, sowie 
über die Beseitigung etwaiger Hindernisse 
zu beraten und darüber dem Senat auf 
dessen Aufforderung oder auch unaufge- 
fordert gutachtlich zu berichten. 
#115. Ueber alle in Angelegenheiten 
der Landwirtschaft zu erlassenden Gesetze 
wird die Kammer vorab zu einer Begut- 
achtung veranlaßt. 
§J 116. Die Kammer für Landwirtschaft 
hat die Verfügung über eine bestimmte 
Summe in Gemäßheit näherer gesetzlicher 
Bestimmung.
	        
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