Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band XXVII. Das Staatsrecht der Freien Hansestädte Bremen und Lübeck. (27)

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Verfassung der freien und Hansestadt Lübeck. 
  
Stillschweigen beobachten und nur dem— 
jenigen meine Stimme geben will, wel— 
cher nach meiner Ueberzeugung der 
Würdigste ist. So wahr mit Gott helfe! 
Der im Senate den Vorsitz führende 
Bürgermeister liest diese Eidesformel vor 
und alle Anwesenden sprechen die Worte: 
Ich schwöre es! 
§ 3. Sodann werden drei aus je zwei 
Mitgliedern des Senates und je zwei 
Wahlbürgern bestehende Wahlkammern 
durch das Los gebildet, in der Art, daß 
zuerst unter die Mitglieder des Senates, 
mit Ausschluß des den Vorsitz führenden 
Bürgermeisters, und hierauf unter die 
Wahlbürger Lose ausgeteilt werden, von 
denen jedesmal zwei mit der Nummer I, 
zwei mit der Nummer II, zwei mit der 
Nummer III bezeichnet, die übrigen aber 
unbezeichnet sind. 
#§s 4. Jede Wahlkammer begibt sich in 
das für sie bestimmte Wahlzimmer. Die 
im Ratssaale zurückbleibenden Senats- 
mitglieder und Wahlbürger erwählen durch 
das Los aus ihrer Mitte zwei Mitglieder 
des Senates und zwei Wahlbürger zur 
Entgegennahme und Aufzeichnung der 
Stimmzettel bei einer etwaigen allgemei- 
nen Wahl (95 9 und 10). 
§ 5. Die Mitglieder der Wahlkammern 
dürfen bis zur Beendigung ihres Wahl- 
geschäftes nicht leise mit jemandem reden, 
auch nicht das Wahlzimmer verlassen. Von 
keiner Wahlkammer und von keinem Mit- 
gliede derselben darf an eine andere Wahl- 
kammer oder an ein Mitglied der anderen 
Wahlkammern, auch nicht an die im Rats- 
saale Zurückgebliebenen, und ebensowenig 
von diesen an jene, irgendeine Mitteilung 
erfolgen. 
§J 6. In jeder Wahlkammer führt das 
seinem Amte nach älteste Mitglied des Se- 
nates den Vorsitz. 
Die Wahlhandlung wird damit eröff- 
net, daß die Mitglieder der Wahlkammer 
einzeln diejenigen Bürger nennen, welche 
sie zur Besetzung des erledigten Amtes 
vorzugsweise geeignet halten. 
In keiner Wahlkammer darf ein in ihr 
selbst sitzender Wahlbürger genannt, Mit- 
glieder der anderen Wahlkammern können 
dagegen in Vorschlag gebracht werden. 
§+ 7. Nachdem hierauf die von dem Vor- 
sitzenden angefertigte Liste sämtlicher ge- 
nannten Personen durch Ausscheiden der 
nach den Bestimmungen der Verfassung 
nicht wwählbaren berichtigt ist, fordert der 
Vorsitzende die Mitglieder der Wahlkam- 
mer zu einer freimütigen Besprechung 
  
über alle diejenigen auf, deren Namen auf 
der Liste geblieben sind. 
§8. Nach beendigter Umsprache wird 
zur Wahl des von der Kammer Vorzuschla- 
genden geschritten, indem jedes Mitglied 
der Kammer den Namen dessjenigen auf- 
schreibt, welchen es unter den auf der 
Wahlliste Gebliebenen für den Würdigsten 
hält. Sind wenigstens drei Stimmen 
für eine und dieselbe Person 
abgegeben, so ist diese von der Wahlkam- 
mer vorzuschlagen. Verteilen sich dagegen 
die abgegebenen Stimmen über drei oder 
vier Personen und wird auch bei wieder- 
holter Umstimmung die zum Vorschlag 
erforderliche Stimmenzahl nicht erreicht, 
so wird ein Obmann durch das Los aus der 
Mitte der Wahlkammer bestimmt, zum 
Zweck der Entscheidung darüber, welche 
von denjenigen Personen, welche nur 
eine Stimme erhalten haben, auf der 
Wahllliste zu streichen ist, worauf über die 
auf derselben verbleibenden Personen von 
neuem abgestimmt wird. 
Sollte sich unter zwei Personen 
Stimmengleichheit ergeben und diese durch 
eine wiederholte Umstimmung nicht ge- 
hoben sein, so wird ebenfalls mit der Aus- 
losung eines Obmannes aus der Mitte der 
Wahlkammer verfahren, welcher in diesem 
Falle zu entscheiden hat, wer von den in 
Frage stehenden zwei Personen durch die 
Wahlkammer vorzuschlagen ist. 
s 9. Sobald eine Wahlkammer ihr 
Geschäft beendigt hat, läßt sie dem im 
Senate den Vorsitz führenden Bürgermei- 
ster davon Anzeige machen. Nachdem dies 
von allen drei Wahlkammern geschehen 
ist, werden die Mitglieder derselben auf- 
gefordert, sich wieder in den Ratssaal zu 
begeben. Der Vorsitzende jeder Wahlkam- 
mer nennt sodann den von dieser Vorge- 
schlagenen. Haben sämtliche Wahl- 
kammern dieselbe Person in Vorschlag 
gebracht, so erklärt der im Senate den 
Vorsitz führende Bürgermeister diese sofort 
als zum Mitgliede des Senateserwählt. 
Sind aber zwei oder drei verschie- 
dene Personen vorgeschlagen, so ist durch 
die Wahlversammlung einer der Vorge- 
schlagenen nach unbedingter Stimmen- 
mehrheit, durch geheime Abstimmung mit- 
tels Stimmzettel, zu wählen, ohne daß 
eine weitere Besprechung über die in Vor- 
schlag gebrachten Personen stattfindet. 
10. Wenn unter drei Vorgeschlage- 
nen die Stimmen sich dergestalt verteilen, 
daß keiner derselben die Mehrheit aller ab- 
gegebenen Stimmen erhält, so wird die
	        
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