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oder Aufsichtsrat einer jeden auf Erwerb
gerichteten Gesellschaft erforderlich. Sie
darf jedoch nicht erteilt werden, sofern die
Stelle mittelbar oder unmittelbar mit
einer Remuneration verbunden ist.
Die erteilte Genehmigung ist jederzeit
widerruflich.
Artikel 14.
Der Vorsitzende des Senates wird von
diesem für die Dauer von zwei Jahren aus
seiner Mitte gewählt und führt während
dieser Amtsführung den Titel Bürger-
meister.
Seine Wahl geschieht in der Weise durch
geheime Abstimmung nach unbedingter
Stimmenmehrheit, daß, wenn letztere
nicht sofort bei der ersten Abstimmung er-
langt wird, unter den beiden Personen,
auf welche die meisten Stimmen gefallen
sind, abermals zu wählen ist.
Ergibt sich Stimmengleichheit, so ist
nach Anleitung des Artikels 7 51 10 Abs. 2
und 3 zu verfahren.
Der vom Vorsitz Abtretende kann nicht
sofort wieder gewählt werden.
Im Falle der Vorsitzende während sei-
ner Amtsführung aus dem Senate aus-
scheidet, wird sein Nachfolger nur für die
Dauer der dem Vorgänger zuständig ge-
wesenen Amtsführung gewählt. Der Ge-
wählte verliert jedoch dadurch seine Wähl-
barkeit bei der nächsten Wahl nicht.
Artikel 15.
In Verhinderungsfällen wird der Bür-
germeister durch dasjenige Mitglied des
Senates vertreten, welches zunächst vor
ihm den Vorsitz im Senate gehabt hat.
Sollte ein Mitglied des Senates, wel-
ches in demselben bereits den Vorsitz ge-
führt hat, nicht vorhanden sein, so wählt
der Senat für die Dauer der Amtsführung
des derzeitigen Bürgermeisters den Ver-
treter im Vorsitze in der für die Wahl des
Bürgermeisters vorgeschriebenen Weise.
Artikel 16.
Die Verteilung der Geschäfte unter die
Mitglieder des Senates (die Ratssetzung)
findet alle zwei Jahre im Anfange des
Monats Dezember statt; die Ratssetzung
tritt mit dem Anfange des nächsten Jahres
in Kraft. Es steht jedoch dem Senate frei,
bei außerordentlichen Veranlassungen auch
in der Zwischenzeit Aenderungen in der
Verteilung der Geschäfte vorzunehmen.
Verfassung der freien und Hansestadt Lübeck.
Die Ratssetzung beginnt mit der Wahl
des Bürgermeisters.
Demnächst treten der derzeitige Bür-
germeister, der zu seinem Amtsnachfolger
Gewählte und drei Mitglieder des Sena-
tes, welche dieser zuvor mittels unbedingter
Stimmenmehrheit erwählt hat, zusammen.
Diese fünf Personen bestimmen, nötigen-
falls nach Stimmenmehrheit, die Vertei-
lung der Geschäfte, sowie den Vorsitz in
den einzelnen Behörden, worauf in der
nächsten Versammlung des Senates die
Ratssetzung verlesen und sofort öffentlich
bekannt gemacht wird.
Artikel 171).
Die Protokollführung im Senate und
die Leitung der Senatskanzlei ist Sekre-
tären, die Aufsicht über das Staatsarchiv
einem Archivar übertragen. Die Wahl
derselben steht dem Senate zu.
Artikel 18.
Dem Senate allein ist die Leitung
sämtlicher Staatsangelegenheiten anver-
traut, insoweit nicht die nachfolgenden
Bestimmungen eine Mitwirkung oder Zu-
stimmung der Bürgerschaft in ihrer Ge-
samtheit (Artikel 20—52) oder des Bürger-
ausschusses (Artikel 53—72) ausdrücklich
vorschreiben.
Die Gemeindeangelegenheiten der
Stadt Lübeck werden, so lange und inso-
weit das Gesetz nicht etwas Anderes be-
stimmt, vom Senate in derselben Weise,
wie die Angelegenheiten des Staates,
unter Mitwirkung oder Zustimmung der
Bürgerschaft, beziehungsweise des Bür-
gerausschusses, geleitet.
Dritter Abschnitt.
Die Bürgerschaft.
Artikel 19.
Die Bürgerschaft besteht aus ein-
hundertundzwanzig Mitgliedern
(Vertretern). Sie übt ihre Tätigkeit
teils in ihrer Gesamtheit (Artikel
20 —52), teils durch einen Ausschuß
(Artikel 53—72) aus.
Artikel 20.
I. Die Bürgerschaft in ihrer
Gesamtheit.
Zur Teilnahme an der Wahl der Ver-
treter ist jeder Bürger des lübeckischen
1) Art. 17, S. 1 in der Fassung des Ges. v. 10. Febr. 1909.