Verfassung der freien und Hansestadt Lübeck.
Freistaates berechtigt, der das 25. Lebens-
jahr vollendet, seit Beginn des vierten,
der Wahl vorangehenden Steuerjahres
dauernd seinen Wohnsitz im lübeckischen
Staatsgebiete gehabt und während dieser
Zeit alljährlich mindestens so viel an Ein-
kommensteuer gezahlt hat, als für ein
Einkommen in Höhe des niedrigsten
steuerpflichtigen Betrages von ihm zu
entrichten war.
Steuerbeträge, von deren Zahlung
der Steuerpflichtige aus einem gesetzlichen
Grunde befreit war, werden als gezahlt
angesehen.
Im Jahre der Wahl muß dem Er-
fordernis der Einkommensteuerzahlung für
die Zeit bis zum 30. Juni entsprochen sein.
Bei außerordentlichen Ersatzwahlen tritt
an Stelle dieses Tages der letzte Tag des-
jenigen Kalendervierteljahres, welches zur
Zeit der Bestimmung des Wahltages durch
den Bürgerausschuß abgelaufen war.
Die in Lübeck wohnhaften Ehrenbürger
sind zur Teilnahme an der Wahl berech-
tigt, auch wenn die Voraussetzungen dieses
Artikels nicht vorliegen.
Uebergangsbe stimmung.
Diejenigen Bürger, welche bis zum
15. Dezember 1902 das Bürgerrecht er-
worben haben und nach den bis zu diesem
Zeitpunkt geltenden Bestimmungen an
der Wahl der Vertreter teilzunehmen be-
rechtigt waren, bleiben zur Teilnahme an
der Wahl der Vertreter berechtigt, auch
wenn die Voraussetzungen des Artikels 20
der abgeänderten Verfassung nicht vor-
liegen.
Die Bestimmungen des Artikels 21
finden auch auf diese Bürger Anwendung.
Artikel 21.
Von der Ausübung des Wahlrechts
sind ausgeschlossen:
1. diejenigen, welche unter Vormund-
schaft stehen;
2. diejenigen, über deren Vermögen
das Konkursverfahren eröffnet ist,
bis nach Beendigung des Verfahrens;
3. diejenigen, über deren Vermögen
während eines Zeitraumes von 5
Jahren vor der Wahl das Konkurs-
verfahren wegen mangelnder Masse
entweder nicht eröffnet oder einge-
stellt ist;
4. diejenigen, welche während eines
Zeitraumes von 5 Jahren vor der
Wahl den Offenbarungseid (Zivil-
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prozeßordnung § 807) geleistet oder
sich darauf berufen haben;
5. diejenigen, welche eine Armenunter-
stützung aus öffentlichen Mitteln be-
ziehen oder im letzten der Wahl
voraufgegangenen Jahre bezogen ha-
ben.
Artikel 22.
Die Wahlen zur Bürgerschaft werden
in Abteilungen der Wähler vollzogen.
Es werden folgende Abteilungen ge-
bildet:
a) Stadt und Vorstädte.
Abteilung I.
Sie umfaßt diejenigen Bürger, welche
in den letzten drei Steuerjahren vor der
Wahl mindestens so viel an Einkommen-
steuer gezahlt haben, als von ihnen für
ein Einkommen von M. 2100 während
jener Jahre insgesamt zu zahlen war,
sowie die lübeckischen Ehrenbürger.
Es werden gewählt.. 90 Vertreter.
Abteilung II.
Sie umfaßt alle übrigen wahlberech-
tigten Bürger.
Es werden gewählt . . 12 Vertreter.
b) Städtchen Travemünde
und Landgebiet.
Abteilung III.
Sie umfaßt diejenigen Bürger, welche
einen Landbesitz von mindestens 3 ha
für eigene Rechnung bewirtschaften oder
in den letzten drei Steuerjahren vor der
Wahl mindestens so viel an Einkommen-
steuer gezahlt haben, als von ihnen für
ein Einkommen von M. 2100 während
jener Jahre insgesamt zu zahlen war, sowie
die lübeckischen Ehrenbürger.
Es werden gewählt. 15 Vertreter.
Abteilung IV.
Sie umfaßt alle übrigen wahlberech-
tigten Bürger.
Es werden gewählt . . . 3 Vertreter.
Die Bestimmung des Artikels 20 Ab—
satz 2 findet bei Feststellung der Zuge—
hörigkeit der Wähler zu den Abteilungen 1
und III entsprechende Anwendung.
Artikel 23.
Die Wahl der Vertreter in Abteilung l
und II wird in folgenden Wahlbezirken
vorgenommen: