Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band XXVII. Das Staatsrecht der Freien Hansestädte Bremen und Lübeck. (27)

84 Staat; Stellung im Reich. 13 
  
Die bremische Verfassung enthält nur die Grundzüge der Organisation; alle 
Details sind in Nebengesetze der Verfassung „zur Ausführung einzelner Be- 
stimmungen derselben“ verwiesen 1). Die Verfassung vom 1. Januar 1894 wurde mit 
7 Nebengesetzen publiziert: 
1. Gesetz, den Senat betr., 
2. Gesetz, die Bürgerschaft betr., 
3. Gesetz, die Deputationen betr., 
4. Gesetz, die Erledigung von Meinungsverschiedenheiten zwischen Senat und 
Bürgerschaft betr., 
5. Gesetz, die Handelskammer betr., 
6. Gesetz, die Gewerbekammer betr. (jetzt G. v. 2. Juli 1911, S. 121), 
7. Gesetz, die Kammer für Landwirtschaft betr. 
Bei der Auslegung der Verfassung und ihrer Nebengesetze wird festzuhalten 
sein, daß der Gesetzgeber die letzteren zur Ergänzung der ersteren, das Ganze als Ein- 
heit gedacht und gewollt hat. 
II. Die Verfassung von Lübeck wurde ebenfalls mit Rücksicht auf die Aende- 
rungen infolge der Reichsgründung 1875 revidiert und am 7. April 1875 neu 
beschlossen (1, Die in den Jahren 1902 bis 1905 vorgenommenen ein- 
schneidenden Aenderungen des Bürgerrechts und des Wahlrechts zur Bürgerschaft 
ließen eine neue Veröffentlichung der Verfassung mit den inzwischen 
erfolgten Aenderungen wünschenswert erscheinen, die am 2. Oktober 1907 
vom Senat veranlaßt wurde (GS. S ) 2). Diese jetzt geltende Redaktion der 
Verfassung ist seither in einzelnen Bestimmungen abgeändert 3). Auch die Lübecker 
Verfassung von 1875 enthielt in den Anhängen IIVII Ausführungsgesetze zu einzelnen 
Artikeln. Diese Anhänge sind bei der Redaktion der Verfassung 1907 nicht wieder 
mit veröffentlicht. 
Zweiter Abschnict. Allgemeiner Charakter beider Staaten und ihrer 
Verfassungen. 
§s 4. Staat; Stellung im Reich. 1. Die „Hansestädte“ sind trotz dieser ihrer 
Bezeichnung Staaten und als solche von Städten, von bloßen Gemeinden, unter- 
schieden 4). Der Unterschied liegt nicht in der Größe des Gebietes oder der Ein- 
  
  
1) Diese Scheidung empfahl sich, um die Verfassung nicht zu überlasten und die leichtere 
Abänderung der Details ohne die erschwerten Formen der Verfassungsänderung zu ermöglichen. 
Die Nebengesetze sind seither vielfach abgeändert. 
2) Während 1875 die ganze Verfassung neu beschlossen und demgemäß die alte Verf. v. 1851 
aufgehoben wurde, erfolgte 1907 nur eine neue Publikation der Verf. v. 1875. 
3) Abgeändert sind: Durch Ges. v. 10. Februar 1909 (S. 40) der Art. 17 betr. Aufgaben 
der Senatssekretäre; durch Ges. v. 22. März 1911 (S. 82) der Art. 50 Z. 4 betr. Festsetzung von 
Gebühren in Senatsverordnungen; durch Ges. v. 23. April 1913 (S. 70) der Art. 46 betr. Ein- 
führung der 2. Lesung in der Bürgerschaft. 
4) Brem. Verf. § 1: „Die Stadt Bremen und das mit derselben verbundene Gebiet bilden 
einen selbständigen Staat unter der Benennung: freie Hansestadt Bremen.“ Aehnlich Lüb. 
Verf. Art. 1 und Hamb. Verf. Art. 1. Die offizielle Bezeichnung ist in Hamburg und Lübeck 
„ffreie und Hansestadt"“, in Bremen „freie Hansestadt". Nach dem Zusammen- 
bruch des alten Reichs — August 1806 — zeigten Bremen und Lübeck an, daß sie sich statt „kaiser- 
liche freie Reichs= und Hanschtadt“ künftig „freie Hansestadt" nennen würden. Später nahmen 
Hamburg und Lübeck in Uebersetzung des französischen ville libre et anséatique die Bezeichnung
	        
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