Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band XXVII. Das Staatsrecht der Freien Hansestädte Bremen und Lübeck. (27)

202 Verfassung der freien 
1. Jakobi-Quartier und Vorstadt St. 
Gertrud. 
Es werden gewählt in Abteilung 1 
22 Vertreter. 
Es werden gewählt in Abteilung II 
3 Vertreter. 
. Marien-Magdalenen-Quartier und 
der nordöstliche Teil der Vorstadt 
St. Lorenz. 
Es werden gewählt in Abteilung Hl 
23 Vertreter. 
Es werden gewählt in Abteilung II 
3 Vertreter. 
3. Marien-Quartier und der südwestliche 
Teil der Vorstadt St. Lorenz. 
Es werden gewählt in Abteilung 1 
23 Vertreter. 
Es werden gewählt in Abteilung II 
3 Vertreter. 
Die Grenzlinie zwischen dem nord- 
östlichen und dem südwestlichen Teile der 
Vorstadt St. Lorenz verläuft in der Mitte 
der Fackenburger Allee. 
4. Johannis-Quartier und Vorstadt St. 
Jürgen. 
Es werden gewählt in Abteilung 1 
22 Vertreter. 
Es werden gewählt in Abteilung II 
3 Vertreter. 
Die Wahl der Vertreter in Abtei- 
lung III wird in folgenden Wahlbezirken 
vorgenommen: 
5. Städtchen Travemünde. 
Es werden gewählt .. 2 Vertreter. 
6. Travemünder Landbe- 
zirk (die Gemeinden Brodten, Gne- 
versdorf, Teutendorf, Rönnau, Iven- 
dorf, Pöppendorf, Dummersdorf, 
Kücknitz, Herrenwyk und Siems). 
Es werden gewählt . . 2 Vertreter. 
7. Burgtor-Landbezirk die 
Gemeinden Gothmund, Israelsdorf, 
Schlutup, Wesloe, Schattin und 
Utecht). 
Es werden gewählt . . . 3 Vertreter. 
. Holstentor-Landbezirk (die 
Gemeinden Vorwerk, Krempelsdorf, 
Schönböcken, Kurau, Dissau, Malken- 
dorf und Krumbeck). 
Es werden gewählt . 2 Vertreter. 
f1. Mühlentor--Landbezirk 
(die Gemeinden Strecknitz, Wulfs- 
dorf, Vorrade, Blankensee, Beiden- 
dorf, Krummesse, Kronsforde, Nie- 
derbüssau, Oberbüssau, Genin, Mois- 
ling, Niendorf, Reecke und Moor- 
garten). 
Es werden gewählt 3 Vertreter. 
10. Ritzerauer Landbezirk (die 
  
und Hansestadt Lübeck. 
Gemeinden Düchelsdorf, Sierksrade, 
Hollenbeck, Behlendorf, Albsfelde, 
Giesensdorf, Harmsdorf, NAusse, Rit- 
zerau, Poggensee, Groß Schretstaken, 
Klein Schretstaken und Tramm). 
Es werden gewählt 3 Vertreter. 
Für die Wahl der Vertreter in Abtei- 
lung IV bilden die Bezirke 5 und 6, 7 und 
8, sowie 9 und 10 zusammen je einen 
Wahlbezirk. In jedem dieser 3 Wahlbe- 
zirke wird 1 Vertreter gewählt. 
Artikel 24. 
Jeder Wähler kann sein Wahlrecht nur 
persönlich und nur in demjenigen Wahl- 
bezirke ausüben, in dem er seine regel- 
mäßige Wohnung hat. 
Artikel 25. 
Wer an der Wahl der Vertreter teil- 
zunehmen berechtigt ist, kann auch zum 
Vertreter gewählt werden, sofern er nicht 
Mitglied des Senates ist. Die Wählbarkeit 
in einem Bezirk und einer Abteilung ist 
nicht durch das Wohnen in dem Bezirk 
und nicht durch die Zugehörigkeit zu der 
Abteilung bedingt. 
Die Mitglieder der Bürgerschaft ver- 
treten nicht den Wahlbezirk und die Ab- 
teilung, in denen sie gewählt sind, sondern 
die Gesamtheit aller Staatsangehörigen. 
Sie sind von keinerlei Weisung abhängig, 
haben vielmehr lediglich ihrer Ueberzeu- 
gung von dem, was das Wohl des Staates 
fordert, zu folgen. 
Artikel 26. 
Eine Verpflichtung zur Annahme der 
Wahl besteht nicht. Die Wahl gilt für an- 
genommen, wenn der Gewählte nicht 
innerhalb sieben Tagen, nachdem er die 
Anzeige von seiner Wahl erhalten, dem 
Wortführer der Bürgerschaft die Ableh- 
nung angezeigt hat. 
Der Austritt aus der Bürgerschaft ist 
ohne Angabe von Gründen gestattet. Er 
geschieht durch eine an den Wortführer 
der Bürgerschaft gerichtete schriftliche Er- 
klärung. 
Der Vertreter ist verpflichtet, aus der 
Bürgerschaft auszutreten, wenn er seinen 
Wohnsitz im lübeckischen Staatsgebiete 
aufgibt, oder wenn er nach Art. 21 und 
25 der Verfassung nicht mehr berechtigt 
sein würde, zum Vertreter gewählt zu 
werden. 
Ueber die Frage, ob ein Vertreter 
seine Wählbarkeit verloren hat, entscheiden 
die vereinigten Geschäftsvorstände der 
Bürgerschaft und des Bürgerausschusses.
	        
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