202 Verfassung der freien
1. Jakobi-Quartier und Vorstadt St.
Gertrud.
Es werden gewählt in Abteilung 1
22 Vertreter.
Es werden gewählt in Abteilung II
3 Vertreter.
. Marien-Magdalenen-Quartier und
der nordöstliche Teil der Vorstadt
St. Lorenz.
Es werden gewählt in Abteilung Hl
23 Vertreter.
Es werden gewählt in Abteilung II
3 Vertreter.
3. Marien-Quartier und der südwestliche
Teil der Vorstadt St. Lorenz.
Es werden gewählt in Abteilung 1
23 Vertreter.
Es werden gewählt in Abteilung II
3 Vertreter.
Die Grenzlinie zwischen dem nord-
östlichen und dem südwestlichen Teile der
Vorstadt St. Lorenz verläuft in der Mitte
der Fackenburger Allee.
4. Johannis-Quartier und Vorstadt St.
Jürgen.
Es werden gewählt in Abteilung 1
22 Vertreter.
Es werden gewählt in Abteilung II
3 Vertreter.
Die Wahl der Vertreter in Abtei-
lung III wird in folgenden Wahlbezirken
vorgenommen:
5. Städtchen Travemünde.
Es werden gewählt .. 2 Vertreter.
6. Travemünder Landbe-
zirk (die Gemeinden Brodten, Gne-
versdorf, Teutendorf, Rönnau, Iven-
dorf, Pöppendorf, Dummersdorf,
Kücknitz, Herrenwyk und Siems).
Es werden gewählt . . 2 Vertreter.
7. Burgtor-Landbezirk die
Gemeinden Gothmund, Israelsdorf,
Schlutup, Wesloe, Schattin und
Utecht).
Es werden gewählt . . . 3 Vertreter.
. Holstentor-Landbezirk (die
Gemeinden Vorwerk, Krempelsdorf,
Schönböcken, Kurau, Dissau, Malken-
dorf und Krumbeck).
Es werden gewählt . 2 Vertreter.
f1. Mühlentor--Landbezirk
(die Gemeinden Strecknitz, Wulfs-
dorf, Vorrade, Blankensee, Beiden-
dorf, Krummesse, Kronsforde, Nie-
derbüssau, Oberbüssau, Genin, Mois-
ling, Niendorf, Reecke und Moor-
garten).
Es werden gewählt 3 Vertreter.
10. Ritzerauer Landbezirk (die
und Hansestadt Lübeck.
Gemeinden Düchelsdorf, Sierksrade,
Hollenbeck, Behlendorf, Albsfelde,
Giesensdorf, Harmsdorf, NAusse, Rit-
zerau, Poggensee, Groß Schretstaken,
Klein Schretstaken und Tramm).
Es werden gewählt 3 Vertreter.
Für die Wahl der Vertreter in Abtei-
lung IV bilden die Bezirke 5 und 6, 7 und
8, sowie 9 und 10 zusammen je einen
Wahlbezirk. In jedem dieser 3 Wahlbe-
zirke wird 1 Vertreter gewählt.
Artikel 24.
Jeder Wähler kann sein Wahlrecht nur
persönlich und nur in demjenigen Wahl-
bezirke ausüben, in dem er seine regel-
mäßige Wohnung hat.
Artikel 25.
Wer an der Wahl der Vertreter teil-
zunehmen berechtigt ist, kann auch zum
Vertreter gewählt werden, sofern er nicht
Mitglied des Senates ist. Die Wählbarkeit
in einem Bezirk und einer Abteilung ist
nicht durch das Wohnen in dem Bezirk
und nicht durch die Zugehörigkeit zu der
Abteilung bedingt.
Die Mitglieder der Bürgerschaft ver-
treten nicht den Wahlbezirk und die Ab-
teilung, in denen sie gewählt sind, sondern
die Gesamtheit aller Staatsangehörigen.
Sie sind von keinerlei Weisung abhängig,
haben vielmehr lediglich ihrer Ueberzeu-
gung von dem, was das Wohl des Staates
fordert, zu folgen.
Artikel 26.
Eine Verpflichtung zur Annahme der
Wahl besteht nicht. Die Wahl gilt für an-
genommen, wenn der Gewählte nicht
innerhalb sieben Tagen, nachdem er die
Anzeige von seiner Wahl erhalten, dem
Wortführer der Bürgerschaft die Ableh-
nung angezeigt hat.
Der Austritt aus der Bürgerschaft ist
ohne Angabe von Gründen gestattet. Er
geschieht durch eine an den Wortführer
der Bürgerschaft gerichtete schriftliche Er-
klärung.
Der Vertreter ist verpflichtet, aus der
Bürgerschaft auszutreten, wenn er seinen
Wohnsitz im lübeckischen Staatsgebiete
aufgibt, oder wenn er nach Art. 21 und
25 der Verfassung nicht mehr berechtigt
sein würde, zum Vertreter gewählt zu
werden.
Ueber die Frage, ob ein Vertreter
seine Wählbarkeit verloren hat, entscheiden
die vereinigten Geschäftsvorstände der
Bürgerschaft und des Bürgerausschusses.