Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band XXVII. Das Staatsrecht der Freien Hansestädte Bremen und Lübeck. (27)

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gegeben sind, und zwar in der durch die 
Stimmenzahl oder das Los gebotenen 
Reihenfolge und mit Angabe der Stim- 
menzahl. 
Das Protokoll ist von dem Vorsitzenden 
und von dem Schriftführer zu unterzeich- 
nen und unmittelbar nach Beendigung 
der Wahlhandlung dem Wortführer der 
Bürgerschaft zuzustellen. 
Die vereinigten Geschäftsvorstände der 
Bürgerschaft und des Bürgerausschusses 
haben sowohl das Wahlergebnis als auch 
die Wählbarkeit der Vertreter alsbald fest- 
zustellen. 
Artikel 32. 
Der Wortführer der Bürgerschaft hat 
das Namenverzeichnis der gewählten Ver- 
treter, nach Bezirken und Abteilungen 
geordnet, ohne Verzug im Amtsblatt be- 
kannt zu machen, dem Senate hiervon 
Nachricht zu geben, auch den Gewählten 
die Wahl schriftlich anzuzeigen. 
Artikel 33. 
Das bei den Wahlen im einzelnen zu 
beobachtende Verfahren ist durch eine 
besondere Wahlordnung gesetzlich festge- 
stellt. 
Artikel 34. 
In der ersten nach Beendigung der 
alle zwei Jahre stattfindenden Ergänzungs- 
wahlen (Artikel 27) berufenen Versamm- 
lung erwählt die Bürgerschaft aus ihrer 
Mitte einen Wortführer und zwei 
Stellvertreter desselben auf zwei 
Jahre. Die Gewählten sind verpflichtet, 
die Wahl anzunehmen, und scheiden, wenn 
sie Mitglieder des Bürgerausschusses sind, 
aus demselben aus. 
Der Wortführer kann nach Ablauf sei- 
ner Wortführung nicht sofort wieder ge- 
wählt werden. Einer später zum zweiten 
Male auf ihn gefallenen Wahl ist er Folge 
zu leisten verpflichtet, jede fernere Wahl 
aber abzulehnen berechtigt. 
Im Falle der Wortführer während 
seiner Wortführung aus der Bürgerschaft 
ausscheidet oder als solcher auf seinen An- 
trag von der Bürgerschaft entlassen wird, 
ist sein Nachfolger nur bis zur nächsten Er- 
neuerung der Bürgerschaft zu wählen. 
Letzterer verliert jedoch dadurch seine 
Wählbarkeit bei der nächsten Wahl nicht. 
Artikel 35. 
Die Bürgerschaft erwählt ferner einen 
Protokollführer auf fünf Jahre, 
welchem zugleich das Archiv der Bürger- 
  
Verfassung der freien und Hansestadt Lübeck. 
schaft wie des Bürgerausschusses anver- 
traut ist. Derselbe hat sich durch Unter- 
zeichnung eines gesetzlich festgestellten Re- 
verses an Eidesstatt zur getreulichen Wahr- 
nehmung seiner Olbliegenheiten zu ver- 
pflichten und erhält aus der Staatskasse 
eine Entschädigung für seine Bemühungen. 
Der abtretende Protokollführer kann sofort 
wiedergewählt werden. 
Der Protokollführer der Bürgerschaft 
ist verpflichtet, den Protokollführer des 
Bürgerausschusses (Artikel 56) in Behin- 
derungsfällen zu vertreten. 
Artikel 36. 
Die Wahl des Wortführers der Bürger- 
schaft ist nur dann als vollzogen zu be- 
trachten, wenn die Mehrheit aller ab- 
gegebenen Stimmen sich für eine und die- 
selbe Person ausgesprochen hat. Wird ein 
solches Ergebnis bei der ersten Wahl nicht 
erreicht, so ist unter den drei Personen, 
welche die meisten Stimmen erhalten 
haben, und, wenn auch auf diese Weise 
die erforderliche Stimmenmehrheit nicht 
gewonnen wird, unter den beiden, für 
welche bei der Nachwahl die meisten Stim- 
men sich erklärt haben, abermals zu wäh- 
len. Wenn mehrere eine gleiche Anzahl 
von Stimmen erhalten haben, sei es bei 
der ersten Wahl, sei es bei einer Nachwahl, 
so entscheidet unter ihnen das Los. 
Diese Bestimmungen gelten auch für 
die Wahlen der Stellvertreter des Wort- 
führers, sowie für die Wahl des Protokoll- 
führers der Bürgerschaft. 
Artikel 37. 
Die Bürgerschaft tritt auf Berufung 
durch den Wortführer zusammen. Fest 
bestimmte Tage sind der dritte Montag 
in den Monaten März, Juli und Septem- 
ber, sowie der erste Montag im Monat 
Dezember. Außerdem muß die Bürger- 
schaft berufen werden, so oft der Senat es 
für erforderlich erachtet oder der Bürger- 
ausschuß es begehrt oder wenn mindestens 
dreißig Mitglieder bei dem Wortführer 
unter Darlegung des Zweckes schriftlich 
darauf antragen. Ueber die Zeit und den 
Ort der Versammlung hat der Wortführer 
mit dem für die Verhandlungen mit der 
Bürgerschaft bestellten Senatskommissar 
sich zu verständigen. 
Artikel 38. 
Mit Ausnahme dringlicher Fälle ist 
jede Versammlung der Bürgerschaft vom 
Wortführer sieben Tage zuvor durch
	        
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