Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band XXVII. Das Staatsrecht der Freien Hansestädte Bremen und Lübeck. (27)

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Verfassung der freien und Hansestadt Lübeck. 
  
Artikel 46 1). 
Auf alle Anträge des Senates muß in 
derselben Versammlung, in welcher sie ge- 
stellt sind, ein Beschluß gefaßt werden. 
Es steht jedoch der Bürgerschaft frei, 
einen Antrag des Senates zunächst einer 
aus ihrer Mitte zu ernennenden Kom- 
mission zur Begutachtung zu überweisen 
und bis zur Erstattung des Gutachtens 
ihre Entscheidung auszusetzen. Wenn eine 
solche Kommission über irgendeinen 
Punkt noch eine Aufklärung für erforder- 
lich erachtet, so kann sie dieserhalb eine 
Besprechung mit den Kommissaren des 
Senates begehren. Die Kommissare des 
Senates sind befugt, Mitteilung des Gut- 
achtens der Kommission zu verlangen, 
bevor über die Sache weiter verhandelt 
wird. 
Jeder Antrag des Senates muß, be- 
vor er als angenommen gelten kann, 
einer zweimaligen Beratung und Ab- 
stimmung unterzogen werden, es sei denn, 
daß bei der ersten Abstimmung mindestens 
zwei Drittel aller an ihr teilnehmenden 
Mitglieder sich für die Annahme erklärt 
haben. Die zweite Lesung darf jedoch nicht 
an demselben Tage wie die erste statt- 
finden. 
Anträge auf Abänderung der Ver- 
fassung bedürfen stets der zweiten Le- 
sung. Bei Budgetberatungen findet eine 
zweite Lesung nicht statt. 
Hat die Bürgerschaft eine Senatsvor- 
lage endgültig nur unter Annahme von 
Abänderungsanträgen beschlossen, und ist 
diesen der Senat nicht durchweg beige- 
treten, so beschließt die Bürgerschaft über 
die Vorlage bei ihrer wiederholten Be- 
ratung mit einfacher Mehrheit, ohne daß 
es einer zweiten Lesung bedarf. 
Die Verhandlungen über Anträge des 
Senates haben vor allen anderen den 
Vorzug und dürfen nicht ohne Zustim- 
mung der Kommissare durch anderweitige 
Geschäfte unterbrochen werden. 
Artikel 47. 
Das über die Beschlüsse der Bürger- 
schaft auf Anträge des Senates aufzu- 
nehmende Protokoll ist in einer von dem 
Vorsitzenden und dem Protokollführer 
unterzeichneten Ausfertigung fördersamst 
den Kommissaren des Senates zuzustellen, 
um es dem letzteren vorzulegen. 
2) Ziffer IV in der Fassung des Ges. v. 22. 
Artikel 48. 
Der Geschäftsgang bei den Beratungen 
der Bürgerschaft wird, soweit er nicht im 
Vorstehenden festgestellt worden, durch 
eine von der Bürgerschaft zu beschließende 
Geschäftsordnung geregelt. 
Artikel 49. 
Eine Ausfertigung des in den Ver- 
sammlungen der Bürgerschaft geführten 
Protokolls ist binnen drei Tagen nach jeder 
Versammlung dem im Senate den Vorsitz 
führenden Bürgermeister zuzustellen, auch 
ist das Protokoll, soweit nicht Geheim- 
haltung beschlossen ist, durch den Druck 
zu veröffentlichen. 
Der Senat bringt die im Einverneh- 
men mit der Bürgerschaft gefaßten Be- 
schlüsse, soweit nicht Gründe des Staats- 
interesses deren Geheimhaltung ratsam 
erscheinen lassen, durch das Amtsblatt 
zur öffentlichen Kunde. 
Artikel 50. 
Die Mitgenehmigung der Bürgerschaft 
ist erforderlich: 
I. zu jeder Abänderung der Staats- 
verfassung; 
II. zu jedem Erwerb und jeder Ver- 
äußerung von Hoheitsrechten; 
III. zur Erlassung, authentischen Aus- 
legung, Aenderung oder Aufhe- 
bung von Gesetzen, sowie von Ver- 
ordnungen in Handelssachen. 
Polizeiliche Verfügungen und 
lediglich die Handhabung bestehen- 
der Gesetze betreffende Verord- 
nungen werden dagegen vom Se- 
nate allein beschlossen, doch ist bei 
Verkündigung der letzteren stets 
das Gesetz zu bezeichnen, um dessen 
Handhabung es sich handelt; 
IV.:) zur Einführung, Aufhebung und 
Veränderung direkter oder indirek- 
ter Steuern und Abgaben aller 
Art einschließlich der Gebühren. 
Auf den im zweiten Absatz der 
Ziffer III ihm vorbehaltenen Ge- 
bieten kann der Senat allein Ge- 
bühren festsetzen, soweit sie sich 
ausschließlich als ein Entgelt für 
die besondere staatliche Leistung 
darstellen, die durch eine polizei- 
  
1) Art. 46 in der Fassung des Ges. v. 23. 
liche Verfügung oder durch eine 
April 1913. 
März 1911.
	        
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