Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band XXVII. Das Staatsrecht der Freien Hansestädte Bremen und Lübeck. (27)

208 Verfassung der freien 
und Hansestadt Lübeck. 
  
statteten Revisionsberichte sind mit 
den bezüglichen Rechnungen der 
Bürgerschaft mitzuteilen. 
Artikel 52. 
Sollten bei Gelegenheit eines vom 
Staate abzuschließenden Vertrages oder 
bei einer anderen außerordentlichen Ver— 
anlassung der Senat und die Bürgerschaft 
der übereinstimmenden Ansicht sein, daß 
der Gegenstand aus Rücksicht auf not- 
wendige Geheimhaltung sich so wenig zur 
Verhandlung mit dem Bürgerausschusse 
als mit der Bürgerschaft eigne, so ist eine 
Geheimkommission zuernennen, 
welche die dem Bürgerausschusse wie der 
Bürgerschaft zustehenden Befugnisse aus- 
zuüben hat, insoweit nicht im einzelnen 
Falle von der Bürgerschaft die Vollmacht 
der Kommission beschränkt ist. 
Die Zahl der in eine solche Kommission 
zu wählenden Mitglieder wird von der 
Bürgerschaft bestimmt; eine Vermehrung 
derselben ist vorzunehmen, so oft es die 
Bürgerschaft, sei es auf Antrag der Ge- 
heimkommission, sei es aus eigenem An- 
triebe, für angemessen erachtet. 
Ein Beschluß der Geheimkommission 
ist nur dann gültig, wenn er von der Mehr- 
heit sämtlicher Mitglieder gefaßt ist. 
Falls von einer Geheimkommission die 
Instruktion des mit dem Abschlusse eines 
Vertrages Beauftragten genehmigt ist, so 
kann die Bürgerschaft ihre Zustimmung 
zu dem Vertrage nur dann ablehnen, wenn 
die Geheimkommission die Grenze ihrer 
Befugnis überschritten hat oder der Ver- 
trag nicht der erteilten Instruktion gemäß 
abgeschlossen ist. 
Das Verfahren für die Verhandlungen 
der Geheimkommission ist durch ein beson- 
deres Regulativ bestimmt. 
II. Der Bürgerausschuß. 
Artikel 53. 
Der Bürgerausschuß besteht aus dreißig 
Mitgliedern, welche von der Bürgerschaft 
aus ihrer Mitte auf zwei Jahre in der Art 
gewählt werden, daß diejenigen, welche 
bei jeder Wahl die meisten Stimmen er- 
halten haben, als gewählt gelten. 
Der Wortführer der Bürgerschaft und 
dessen Stellvertreter sind nicht wählbar; 
alle übrigen Mitglieder der Bürgerschaft 
sind der Wahl Folge zu leisten verpflichtet. 
Artikel 54. 
In der Regel treten jährlich am ersten 
Montag im Dezember 15 Mitglieder des 
  
Bürgerausschusses aus und werden in der 
an diesem Tage stattfindenden Versamm- 
lung der Bürgerschaft durch Neuwahlen 
ersetzt. Es darf indessen nie mehr als die 
Hälfte des Bürgerausschusses aus Neu- 
gewählten bestehen; wenn Sterbefälle 
oder andere Ursachen den regelmäßigen 
Wechsel stören, bleiben daher, nach einer 
vom Bürgerausschusse selbst zu treffenden 
Bestimmung, einzelne Mitglieder länger 
als zwei Jahre, jedoch niemals über drei 
Jahre, im Bürgerausschusse. 
Die Ausgetretenen sind erst nach dem 
Ablaufe eines Jahres wieder wählbar. 
Für alle im Laufe eines Jahres Aus- 
tretenden finden in der nächsten Versamm- 
lung der Bürgerschaft neue Wahlen statt. 
Artikel 55. :: 
In der ersten nach den regelmäßigen 
jährlichen Ergänzungswahlen (Artikel 54) 
stattfindenden Versammlung erwählt der 
Bürgerausschuß aus seiner Mitte einen 
Wortführer und zwei Stellver- 
treter desselben auf ein Jahr. Die 
Gewählten sind verpflichtet, die Wahl 
anzunehmen. 
Der abtretende Wortführer kann zwar, 
wenn er im Bürgerausschusse bleibt, 
wiederum auf ein Jahr zum Wortführer 
gewählt werden, ist aber dieser Wahl Folge 
zu leisten nicht verbunden. Wird derselbe 
dagegen, nachdem er eine Zeitlang nicht 
Mitglied des Bürgerausschusses war, aufs 
neue in denselben gewählt und sodann 
wieder zur Wortführung berufen, so ist er 
verbunden, diese und auch eine ihn unter 
gleichen Verhältnissen abermals treffende 
Wahl anzunehmen, jede fernere Wahl 
zum Wortführer des Bürgerausschusses 
aber abzulehnen berechtigt. 
Im Falle der Wortführer während 
seiner Wortführung aus dem Bürgeraus- 
schusse ausscheidet oder als solcher vom 
Bürgerausschusse entlassen wird, ist sein 
Nachfolger nur bis zur nächsten regel- 
mäßigen Ergänzung des Bürgerausschus- 
ses zu wählen. 
Artikel 56. 
Der Bürgerausschuß erwählt einen 
Protokollführer auf fünf Jahre. 
Derselbe wird in gleicher Weise wie der 
Protokollführer der Bürgerschaft verpflich-- 
tet (Artikel 35) und ebenfalls aus der 
Staatskasse besoldet. Der abtretende Pro- 
tokollführer kann sofort wiedergewählt 
werden. 
Der Protokollführer des Bürgeraus- 
schusses darf nicht zugleich Protokollführer
	        
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