208 Verfassung der freien
und Hansestadt Lübeck.
statteten Revisionsberichte sind mit
den bezüglichen Rechnungen der
Bürgerschaft mitzuteilen.
Artikel 52.
Sollten bei Gelegenheit eines vom
Staate abzuschließenden Vertrages oder
bei einer anderen außerordentlichen Ver—
anlassung der Senat und die Bürgerschaft
der übereinstimmenden Ansicht sein, daß
der Gegenstand aus Rücksicht auf not-
wendige Geheimhaltung sich so wenig zur
Verhandlung mit dem Bürgerausschusse
als mit der Bürgerschaft eigne, so ist eine
Geheimkommission zuernennen,
welche die dem Bürgerausschusse wie der
Bürgerschaft zustehenden Befugnisse aus-
zuüben hat, insoweit nicht im einzelnen
Falle von der Bürgerschaft die Vollmacht
der Kommission beschränkt ist.
Die Zahl der in eine solche Kommission
zu wählenden Mitglieder wird von der
Bürgerschaft bestimmt; eine Vermehrung
derselben ist vorzunehmen, so oft es die
Bürgerschaft, sei es auf Antrag der Ge-
heimkommission, sei es aus eigenem An-
triebe, für angemessen erachtet.
Ein Beschluß der Geheimkommission
ist nur dann gültig, wenn er von der Mehr-
heit sämtlicher Mitglieder gefaßt ist.
Falls von einer Geheimkommission die
Instruktion des mit dem Abschlusse eines
Vertrages Beauftragten genehmigt ist, so
kann die Bürgerschaft ihre Zustimmung
zu dem Vertrage nur dann ablehnen, wenn
die Geheimkommission die Grenze ihrer
Befugnis überschritten hat oder der Ver-
trag nicht der erteilten Instruktion gemäß
abgeschlossen ist.
Das Verfahren für die Verhandlungen
der Geheimkommission ist durch ein beson-
deres Regulativ bestimmt.
II. Der Bürgerausschuß.
Artikel 53.
Der Bürgerausschuß besteht aus dreißig
Mitgliedern, welche von der Bürgerschaft
aus ihrer Mitte auf zwei Jahre in der Art
gewählt werden, daß diejenigen, welche
bei jeder Wahl die meisten Stimmen er-
halten haben, als gewählt gelten.
Der Wortführer der Bürgerschaft und
dessen Stellvertreter sind nicht wählbar;
alle übrigen Mitglieder der Bürgerschaft
sind der Wahl Folge zu leisten verpflichtet.
Artikel 54.
In der Regel treten jährlich am ersten
Montag im Dezember 15 Mitglieder des
Bürgerausschusses aus und werden in der
an diesem Tage stattfindenden Versamm-
lung der Bürgerschaft durch Neuwahlen
ersetzt. Es darf indessen nie mehr als die
Hälfte des Bürgerausschusses aus Neu-
gewählten bestehen; wenn Sterbefälle
oder andere Ursachen den regelmäßigen
Wechsel stören, bleiben daher, nach einer
vom Bürgerausschusse selbst zu treffenden
Bestimmung, einzelne Mitglieder länger
als zwei Jahre, jedoch niemals über drei
Jahre, im Bürgerausschusse.
Die Ausgetretenen sind erst nach dem
Ablaufe eines Jahres wieder wählbar.
Für alle im Laufe eines Jahres Aus-
tretenden finden in der nächsten Versamm-
lung der Bürgerschaft neue Wahlen statt.
Artikel 55. ::
In der ersten nach den regelmäßigen
jährlichen Ergänzungswahlen (Artikel 54)
stattfindenden Versammlung erwählt der
Bürgerausschuß aus seiner Mitte einen
Wortführer und zwei Stellver-
treter desselben auf ein Jahr. Die
Gewählten sind verpflichtet, die Wahl
anzunehmen.
Der abtretende Wortführer kann zwar,
wenn er im Bürgerausschusse bleibt,
wiederum auf ein Jahr zum Wortführer
gewählt werden, ist aber dieser Wahl Folge
zu leisten nicht verbunden. Wird derselbe
dagegen, nachdem er eine Zeitlang nicht
Mitglied des Bürgerausschusses war, aufs
neue in denselben gewählt und sodann
wieder zur Wortführung berufen, so ist er
verbunden, diese und auch eine ihn unter
gleichen Verhältnissen abermals treffende
Wahl anzunehmen, jede fernere Wahl
zum Wortführer des Bürgerausschusses
aber abzulehnen berechtigt.
Im Falle der Wortführer während
seiner Wortführung aus dem Bürgeraus-
schusse ausscheidet oder als solcher vom
Bürgerausschusse entlassen wird, ist sein
Nachfolger nur bis zur nächsten regel-
mäßigen Ergänzung des Bürgerausschus-
ses zu wählen.
Artikel 56.
Der Bürgerausschuß erwählt einen
Protokollführer auf fünf Jahre.
Derselbe wird in gleicher Weise wie der
Protokollführer der Bürgerschaft verpflich--
tet (Artikel 35) und ebenfalls aus der
Staatskasse besoldet. Der abtretende Pro-
tokollführer kann sofort wiedergewählt
werden.
Der Protokollführer des Bürgeraus-
schusses darf nicht zugleich Protokollführer