212 Verfassung der freien
sitzende darf seine Stimme jedoch erst dann
abgeben, wenn die übrigen Mitglieder der
Kommission abgestimmt haben.
Artikel 82.
Zur Beschlußnahme der Kommission
ist Stimmenmehrheit sämtlicher Mit-
glieder erforderlich.
Ergibt sich Stimmengleichheit, so er-
wählt die Kommission aus ihrer Mitte
einen aus drei Mitgliedern des Senates
und drei Mitgliedern der Bürgerschaft be-
stehenden Ausschuß, welcher sich über den
von der Entscheidungskommission zu fällen-
den Ausspruch verständigen muß.
Artikel 83.
Der Ausspruch der Entscheidungskom-
mission muß spätestens innerhalb vierzehn
Tagen nach der geschehenen Beeidigung
ihrer Mitglieder erfolgen.
Derselbe wird, nachdem er von sämt-
lichen Mitgliedern in der Schlußsitzung
unterzeichnet und mit einem Siegel ver-
schlossen ist, sofort durch zwei Mitglieder
der Kommission dem im Senate den Vor-
sitz führenden Bürgermeister überbracht.
Artikel 84.
Wenn die Entscheidungskommission bei
ihrer Beratung die Ansicht gewonnen ha-
und Hansestadt Lübeck.
ben sollte, daß die zwischen dem Senate
und der Bürgerschaft obwaltende Mei-
nungsverschiedenheit ihr in anderer Weise,
als geschehen, hätte zur Entscheidung ver-
stellt werden müssen, und daß die Annahme
eines von ihr zu machenden Vorschla-
ges dem Gemeinwohl am meisten ent-
sprechen würde, so hat sie diesen ihren Vor-
schlag dem Senate einzureichen, jedoch
gleichfalls verschlossen und zugleich mit dem
entscheidenden Ausspruche auf die ihr
vorgelegte Frage. «
Für einen solchen Fall ist in dem Senat
und in der Bürgerschaft zuerst über den
von der Kommission eingereichten Vor-
schlag zu verhandeln, bis dahin, daß sich
diese Verhandlungen zerschlagen haben,
bleibt der Entscheidungsspruch selbst un-
eröffnet bei dem Senate liegen.
Artikel 85.
Der Ausspruch der Entscheidungskom-
mission wird innerhalb 8 Tagen, nachdem
er eingereicht oder nachdem der etwaige
Vermittelungsvorschlag (Artikel 84) ver-
worfen worden, in der Versammlung des
Senates, in Gegenwart des Bürgeraus-
schusses, von dem den Vorsitz führenden
Bürgermeister eröffnet und verlesen. Der
Ausspruch gilt sodann als Rat= und Bür-
gerschluß.