Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band XXVII. Das Staatsrecht der Freien Hansestädte Bremen und Lübeck. (27)

214 Nachtrag. 
in einem Satze anzuerkennen, daß die Deputierten „selbstverständlich“ für die Folgen 
einer unerlaubten Handlung hafteten. Dann gilt diese Haftung aber auch für fahr- 
lässige Pflichtverletzungen nach BGB. g 823. Eine vertragliche Haftung nehme auch ich 
mangels eines zivilrechtlichen Vertragsverhältnisses nicht an. Die Selbstverwaltung 
in den Hansestädten unterscheidet sich allerdings darin von der preußischen und mag 
darin der englischen näher stehen, daß hier die Verwaltung des Staates auf der Selbst- 
verwaltung beruht, während diese in Preußen in der Kommunalverwaltung ihre 
Stätte hat und unter Aufsicht der Staatsorgane geübt wird. Aber aus dieser Ver- 
schiedenheit des Verwaltungssystems läßt sich ein Unterschied in der Rechtsstellung 
des einzelnen „Ehrenbeamten“ nicht ableiten. 
Zu S. 89, Anm. 1, S. 128: Ueber die Stellung des Konsulenten der Gewerbe- 
kammer in Lübeck jetzt Senatsvertrag in Lüb. Verh. 1914 N, 66, S. 327. 
Zu S. 138: Der jetzt dem Bürgerausschuß vorliegende Entwurf des Lüb. Senats 
betr. ein Verwaltungsstreitverfahren sieht einen mit fünf Mitgliedern besetzten Ver- 
waltungsgerichtshof vor, einem Senator als Vorsitzer, sowie einem 2. Senator oder 
höheren Verwaltungsbeamten und 3 vom Senat auf Vorschlag des Präsidiums des 
Landgerichts auf 6 Jahre zu Mitgliedern ernannten Richtern als Beisitzern. Von 
Schaffung einer unteren Instanz ist abgesehen. Der Verwaltungsgerichtshof ent- 
scheidet über die Gesetzmäßigkeit von Verfügungen der Behörden; seine Zuständigkeit 
ist im einzelnen im Entwurf näher angegeben. Sie schließt die Beschwerde an den 
Senat aus. Dagegen soll die Zulässigkeit des Rechtsweges in dem bisherigen Um- 
fang (oben S. 142 f.) wahlweise neben dem Verwaltungsstreitverfahren bestehen 
bleiben; das Beschreiten des einen Weges schließt den andern aus. Die Regelung des 
Verfahrens ist nach dem Muster der Gesetze von Preußen, Oldenburg und Braun- 
schweig vorgesehen. 
Zu S. 140 I: Ueber die Zulässigkeit des Rechtsweges in Bremen: Dr. C. J. 
Traub, Der Rechtsweg in Brem. Verwaltungssachen; Leipz. Disf., 1914. 
Zu S. 157 II, Z. 4: Die Deputation für die Krankenanstalt in Bremen ist mit 
der Deputation für das Gesundheitswesen unter der letzteren Bezeichnung vereinigt.
	        
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