III
Vorwort.
Der ursprüngliche Plan, das Staatsrecht der 3 Hansestädte im Rahmen dieses
Sammelwerkes gemeinsam zu behandeln, ließ sich leider nicht durchführen. Aber wenn
Hamburg auch zu besonderer Darstellung ausscheiden mußte, brachte die gemeinsame
Bearbeitung des öffentlichen Rechtes der beiden andern Hansestädte doch eine Be-
rücksichtigung auch der Hamburger Verhältnisse unter Fortlassung aller Details mit
sich, zumal da Hamburg als Bindeglied zwischen ihnen steht und als bedeutendste unter
den dreien mit seinen größeren Erfahrungen den Schwesterstädten in manchem ein
gemeinsames Vorbild gegeben hat.
Gerade die vergleichende Betrachtung des Staatsrechts der Hansestädte ist von
hohem Interesse. Ihre Verfassungen zeigen bei allen Verschiedenheiten im einzelnen.
den gleichen, aus der alten Stadtverfassung herausgewachsenen Grundtypus; ihre
Einrichtungen sind durch die gleichartigen wirtschaftlichen Interessen mannigfach
beeinflußt; durch jahrhundertealte äußere Beziehungen im Hansabund eng verbunden,
haben sie auch in der innern Entwicklung durch manchen Ideenaustausch einander
unterstützt. Ist doch, um nur dieses hervorzuheben, das Senatswahlrecht in Lübeck
einem bremischen Entwurf nachgebildet, während Bremen bei seinem berufsständi-
schen Wahlrecht zur Bürgerschaft die Erfahrungen benutzen konnte, die in Lübeck
kurz zuvor mit einem ständischen Wahlsystem gemacht waren.
Und doch ist das Staatsrecht der Hansestädte nur selten vergleichend behandelt,
abgesehen von den allgemeinen Darstellungen des deutschen Staatsrechts, die sich
auf die äußeren Umrisse beschränken. Gerade vor 100 Jahren — 1814 — veröffentlichte
Ch. de Villers seine „Constitutions des trois villes libres-ansbatiques“; damals
galt es, die äußere Unabhängigkeit der Hansestädte zu sichern und den Mächten des
Wiener Kongresses ein Bild von der Güte ihrer Einrichtungen zu geben. Etwa 30
Jahre später — 1841 — gaben die in allen 3 Städten immer dringender hervortreten-
den Verfassungsnöte dem Hamburger Professor C. F. Wurm Anlaß, in „Verfassungs-
Skizzen der freien und Hansestädte“ ihre Verfassungen und die Reformversuche ver-
gleichend zu behandeln. Wenn heute solche gemeinsame Probleme die Gesichtspunkte
für eine Vergleichung geben sollten, würden es die Aufgaben in der Verwaltungs-
organisation und der Einführung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit sein, und gewiß
ließen sich manche Anregungen dadurch gewinnen, vielleicht sogar zu einer gemein-