24 Die Grundlagen des Staates. 89
dem Antrag nicht stattgegeben, so ist die Hälfte der Gebühr dem Antragsteller zu er-
statten (Brem. G. v. 5. Febr. 1914 S. 21). In Lübeck ist eine Stempelabgabe
von 30 Mk. auf Einbürgerungsurkunden gelegt, die aber auch in den im Reichsgesetz
§l 38 vorgesehenen Fällen nicht erhoben werden darf (Lüb. Stempelordnung v. 22. Dez.
1900 §5 4 Z. 23; für Entlassungsurkunden 3 Mk., das. § 4 Z. 14).
Die ausdrückliche Aufnahme oder Naturalisation wird ersetzt durch Anstellung
eines Nichteinheimischen im Staats= oder Gemeindedienst oder im Dienst einer vom
Staat anerkannten Religionsgesellschaft gemäß § 14 des Reichsgesetzes. Doch gilt
dies nur für Beamte, die vom Senat angestellt sind, oder deren Anstellung vom
Senat bestätigt ist; andere Beamte sind aber verpflichtet, die Staatsangehörigkeit
zu erwerben; auf Kündigung oder Probe angestellte Beamte können von dieser Ver-
pflichtung entbunden werden 7).
Verloren wird die Staatsangehörigkeit: 1. von einer Frau durch Heirat
mit einem Nichteinheimischen; 2. durch Legitimation; 3. durch Entlassung, die keinem
Staatsangehörigen, wenn er die Angehörigkeit eines anderen Bundesstaates besitzt
und sich diese vorbehält, verweigert werden darf und im übrigen nur aus Gründen
der Wehrpflicht zu versagen ist (RG. §§ 21, 22); 4. durch Nichterfüllung der Wehr-
pflicht und 5. durch Ausspruch der Behörde (RE. §#§ 27—29).
Gesuche um Aufnahme oder Entlassung aus dem Staatsverbande sind in Bremen
an die Polizeidirektion, in den bremischen Hafenstädten an das Amt zu richten (Brem.
A. V. v. 1913 § 13); in Lübeck an das Stadt= und Landamt. Gegen ihre Entscheidung
findet in den im Reichsgesetz § 40 bestimmten Fällen das Rekursverfahren gemäß
§§ 20, 21 Gew). statt.
§+ 9. Erwerb und Verlust des Staatsbürgerrechts. Da die Hansestädte die
politische Berechtigung vom Besitze des Bürgerrechtes abhängig machen, und da das
allgemeine politische Recht das Wahlrecht zur Bürgerschaft ist, hat das Bürgerrecht
praktisch die Bedeutung einer Wahlrechtsschranke, und die Bestimmungen über seinen
Erwerb und Verlust hängen aufs engste mit dem Wahlsystem zusammen (unten § 17).
Mochte diese Bedeutung des Bürgerrechts anfangs, als man sich bei der Neuordnung
infolge der Reichsgesetzgebung zur Beibehaltung entschloß, noch nicht ausschlag-
gebend sein, so ist sie doch seither immer mehr in den Vordergrund getreten. Lübeck
hat im Zusammenhang mit der vor einigen Jahren erfolgten Revision des Wahl-
rechts zur Bürgerschaft auch die Bedingungen für den Erwerb des Bürgerrechts ver-
schärft durch das Erfordernis längeren Wohnsitzes und Steuerzahlung im Staate,
wie es Hamburg schon früher verlangte, während Bremen den Kreis der Bürger
weniger scharf von den übrigen Staatsangehörigen abgegrenzt hat, da schon sein
Wahlsystem ausreichende Garantien bietet 2).
1) So Lüb. V. v. 1913 § 1 und BG. 8 10. — Das Brem. B. v. 1894 sagt in & 14 ganz all-
gemein, daß ein Beamter durch die Anstellung die bremische Staatsangehörigkeit erwerbe. Nach
dem Reichsgesetz (früher §# 4, jetzt § 14) aber tritt diese Wirkung nur ein bei einer „von der Re-
gierung, der Zentral- oder höheren Verwaltungsbehörde“ vollzogenen oder bestätigten Anstel-
lung. Eine Bestimmung von höheren Verwaltungsbehörden im Sinne dieses Paragr. ist in der
Brem. A.V. nicht erfolgt, so daß nur die Anstellung vom Senat unmittelbar jene Wirkung hat. Da
andere Beamte aber verpflichtet sind, das Bürgerrecht zu erwerben, müssen sie zuvor noch die
brem. Staatsangehörigkeit erwerben.
2) In Hamburg sind nach dem Ges. v. 2. Nov. 1896 zum Erwerb des Bürgerrechts zugelassen
alle volljährigen, männlichen Staatsangehörigen, die im Besitz der bürgerl. Ehrenrechte sind,