Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band XXVII. Das Staatsrecht der Freien Hansestädte Bremen und Lübeck. (27)

24 Die Grundlagen des Staates. 89 
  
dem Antrag nicht stattgegeben, so ist die Hälfte der Gebühr dem Antragsteller zu er- 
statten (Brem. G. v. 5. Febr. 1914 S. 21). In Lübeck ist eine Stempelabgabe 
von 30 Mk. auf Einbürgerungsurkunden gelegt, die aber auch in den im Reichsgesetz 
§l 38 vorgesehenen Fällen nicht erhoben werden darf (Lüb. Stempelordnung v. 22. Dez. 
1900 §5 4 Z. 23; für Entlassungsurkunden 3 Mk., das. § 4 Z. 14). 
Die ausdrückliche Aufnahme oder Naturalisation wird ersetzt durch Anstellung 
eines Nichteinheimischen im Staats= oder Gemeindedienst oder im Dienst einer vom 
Staat anerkannten Religionsgesellschaft gemäß § 14 des Reichsgesetzes. Doch gilt 
dies nur für Beamte, die vom Senat angestellt sind, oder deren Anstellung vom 
Senat bestätigt ist; andere Beamte sind aber verpflichtet, die Staatsangehörigkeit 
zu erwerben; auf Kündigung oder Probe angestellte Beamte können von dieser Ver- 
pflichtung entbunden werden 7). 
Verloren wird die Staatsangehörigkeit: 1. von einer Frau durch Heirat 
mit einem Nichteinheimischen; 2. durch Legitimation; 3. durch Entlassung, die keinem 
Staatsangehörigen, wenn er die Angehörigkeit eines anderen Bundesstaates besitzt 
und sich diese vorbehält, verweigert werden darf und im übrigen nur aus Gründen 
der Wehrpflicht zu versagen ist (RG. §§ 21, 22); 4. durch Nichterfüllung der Wehr- 
pflicht und 5. durch Ausspruch der Behörde (RE. §#§ 27—29). 
Gesuche um Aufnahme oder Entlassung aus dem Staatsverbande sind in Bremen 
an die Polizeidirektion, in den bremischen Hafenstädten an das Amt zu richten (Brem. 
A. V. v. 1913 § 13); in Lübeck an das Stadt= und Landamt. Gegen ihre Entscheidung 
findet in den im Reichsgesetz § 40 bestimmten Fällen das Rekursverfahren gemäß 
§§ 20, 21 Gew). statt. 
§+ 9. Erwerb und Verlust des Staatsbürgerrechts. Da die Hansestädte die 
politische Berechtigung vom Besitze des Bürgerrechtes abhängig machen, und da das 
allgemeine politische Recht das Wahlrecht zur Bürgerschaft ist, hat das Bürgerrecht 
praktisch die Bedeutung einer Wahlrechtsschranke, und die Bestimmungen über seinen 
Erwerb und Verlust hängen aufs engste mit dem Wahlsystem zusammen (unten § 17). 
Mochte diese Bedeutung des Bürgerrechts anfangs, als man sich bei der Neuordnung 
infolge der Reichsgesetzgebung zur Beibehaltung entschloß, noch nicht ausschlag- 
gebend sein, so ist sie doch seither immer mehr in den Vordergrund getreten. Lübeck 
hat im Zusammenhang mit der vor einigen Jahren erfolgten Revision des Wahl- 
rechts zur Bürgerschaft auch die Bedingungen für den Erwerb des Bürgerrechts ver- 
schärft durch das Erfordernis längeren Wohnsitzes und Steuerzahlung im Staate, 
wie es Hamburg schon früher verlangte, während Bremen den Kreis der Bürger 
weniger scharf von den übrigen Staatsangehörigen abgegrenzt hat, da schon sein 
Wahlsystem ausreichende Garantien bietet 2). 
1) So Lüb. V. v. 1913 § 1 und BG. 8 10. — Das Brem. B. v. 1894 sagt in & 14 ganz all- 
gemein, daß ein Beamter durch die Anstellung die bremische Staatsangehörigkeit erwerbe. Nach 
dem Reichsgesetz (früher §# 4, jetzt § 14) aber tritt diese Wirkung nur ein bei einer „von der Re- 
gierung, der Zentral- oder höheren Verwaltungsbehörde“ vollzogenen oder bestätigten Anstel- 
lung. Eine Bestimmung von höheren Verwaltungsbehörden im Sinne dieses Paragr. ist in der 
Brem. A.V. nicht erfolgt, so daß nur die Anstellung vom Senat unmittelbar jene Wirkung hat. Da 
andere Beamte aber verpflichtet sind, das Bürgerrecht zu erwerben, müssen sie zuvor noch die 
brem. Staatsangehörigkeit erwerben. 
2) In Hamburg sind nach dem Ges. v. 2. Nov. 1896 zum Erwerb des Bürgerrechts zugelassen 
alle volljährigen, männlichen Staatsangehörigen, die im Besitz der bürgerl. Ehrenrechte sind,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.