Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band XXVII. Das Staatsrecht der Freien Hansestädte Bremen und Lübeck. (27)

IV Vorwort. 
  
samen Lösung der letzteren Aufgabe durch Errichtung eines hanseatischen Oberverwal- 
tungsgerichtes. Jede solche Tendenz und politische Betrachtung mußte bei der vor- 
liegenden Arbeit ausscheiden. Im Rahmen des „Oeffentlichen Rechtes der Gegenwart"“ 
galt es, eine Darstellung der Verfassung und Verwaltung von Bremen und Lübeck 
zu geben. Soweit diese Aufgabe und der zur Verfügung stehende Raum es zuließen, 
habe ich mich allerdings bemüht, die Verhältnisse beider Staaten in Beziehung zu 
einander zu stellen, die gemeinsamen hansestädtischen Grundlagen eingehender zu- 
behandeln und wiederum auch die grundsätzlichen Verschiedenheiten hervorzuheben. 
So möge es mir über den nächsten Zweck der Arbeit hinaus gelungen sein, zu zeigen, 
wie mannigfach sich auch die Verhältnisse dieser beiden räumlich einander entfernteren 
Hansestädte berühren, wie manche Anregung sich bei der praktischen oder theoretischen 
Beschäftigung mit den öffentlichen Dingen des einen Staates durch die Berücksich- 
tigung der beiden Schwesterstädte gewinnen läßt, und so auch in diesem Teile das han- 
seatische „Gesamtbewußtsein“ zu stärken! — 
Die Bearbeitung von Bremen ist mit gütiger Erlaubnis der ehemaligen Ver- 
legerin, der Verlagsbuchhandlung G. A. von Halem in Bremen, auf der Grundlage 
meines 1904 erschienenen „Bremischen Staats= und Verwaltungsrechts“ erfolgt, so 
daß es als zweite, durch die Einbeziehung Lübecks allerdings völlig veränderte 
Auflage jenes Werkes betrachtet werden kann. Die Darstellung für Lübeck war 
für den nicht-einheimischen Verfasser mit besonderen Schwierigkeiten verbunden, die 
etwaigen Mängeln in den Augen näher stehender Leser zur Entschuldigung dienen 
müssen. Um die Brauchbarkeit für die Praxis zu erhöhen, ist die Rechtsprechung vor 
allem des Hanseatischen Oberlandesgerichtes eingehend berücksichtigt. Bei der ge- 
botenen Raumbeschränkung mußte ich die „einzelnen Verwaltungszweige“ in größter 
Kürze behandeln und mich zum großen Teil auf Angabe der hauptsächlichen Gesetze 
und der Behördenorganisation beschränken. 
Bremen, im Mai 1914. 
Dr. J. Bollmann.
	        
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