* 13 Rechtliche Stellung der Senatsmitglieder. 39
die übrigen 6000 Mk. Honorar, der Bürgermeister ferner als „Entschädigung für
Ehrenausgaben“ 2400 Mk. Nebeneinnahmen bestehen nicht mehr :).
Ein Anspruch auf Ruhegehalt ist gegeben bei Versetzung oder Rücktritt
in den Ruhestand. Eine Versetzung in den Ruhestand kann erfolgen, wenn ein Se-
nator infolge geistiger oder körperlicher Schwäche an der gehörigen Amtsführung
verhindert ist; die Versetzung in den Ruhestand erfolgt solchenfalls, wenn der Be-
troffene selbst darauf anträgt, durch Beschluß des Senats, andernfalls in Bremen
durch Beschluß von Senat und Bürgerschaft, in Lübeck ebenfalls durch Beschluß
des Senats (oben S. 36). Das Ruhegehalt beträgt je nach der Dauer der Amtszeit
in Bremen ½—33, in Lübeck „—3¾/ des Honorars 2). In Bremen ist ein Senats-
mitglied ferner berechtigt, nach Vollendung seines 70. Lebensjahres — bei längerer
Amtszeit auch seines 65. Lebensjahres — mit 26 seines Honorars in den Ruhestand
zu treten (Brem. Senatsges. § 28).
Die Witwen und Waisen der Senatsmitglieder haben Anspruch auf Hinter-
bliebenenfürsorge. In Bremen gelten dafür die allgemeinen Bestim-
mungen des Beamtenrechtes (Brem. G. v. 10. Juli 1892 & 14 (S. 198); unten §& 36 III.);
in Lübeck ist die Regelung durch besonderes Gesetz vom 14. Juli 1911 (S. 129) getroffen.
2. Die Senatoren genießen — ebenso wie der Senat — des besonderen Schutzes
der §§ 105, 106 f. StrGB. für eine gesetzgebende Versammlung und ihre Mit-
glieder. Da das einzelne Senatsmitglied Beamter im weiteren Sinne ist, ist es ferner
in seiner Amtstätigkeit durch den § 114 Str GB. (Nötigung eines Beamten zur
Vornahme oder Unterlassung einer Amtshandlung) geschützt. Von einigen allge-
meinen öffentlichen Pflichten sind die Senatsmitglieder infolge ihrer Stellung be-
freit; nach § 34, 35 des Ger. Verf. Ges., § 10 des Seeunfallgesetzes sollen sie nicht zu
Schöffen, Geschworenen oder Beisitzern des Seeamtes berufen werden. Nach ZPO.
§ 382 und Str PO. 49 sind sie ebenso wie die Minister eines Bundesstaates an
ihrem Aufenthaltsorte als Zeugen zu vernehmen.
III. Ihre Pflichten. Die Pflichten der Senatsmitglieder, deren Er-
füllung sie im Amtseide geloben, sind die aller Beamten: Pflicht zur Amtsführung,
zur Treue, zum Gehorsam, zu achtungswürdigem Verhalten 2). An Stelle eines Vor-
gesetzten steht der Gesamtsenat, dessen Beschlüssen der Einzelne sich fügen muß. Ihrer
Pflicht zur Amtsverschwiegenheit entspricht es, daß sie als Zeugen und Sachver-
ständige über Umstände, auf die sich ihre Amtsverschwiegenheit bezieht, nur mit Ge-
nehmigung des Senats vernommen werden dürfen (8ZPO. 5 376, 408; StrO P.
53, 76.)
Mit dem Amt sind ferner gewisse Beschränkungen verbunden, welche die Er-
füllung der Pflichten sichern und Kollisionen verhüten sollen. Hierhin gehört die
1) Lüb. Verf. Art. 11; Ges. die Honorare der Mitglieder des Senats betr. v. 7. April 1875
(I S. 217). — In Hamburg erhalten die 9 rechtsgelehrten Senatoren je 30 000 Mk., die andern
je 20 000 Mk.; die Bürgermeister eine Zulage von 10 000 Mk. bzw. 5000 Mk. (Ges. v. 29. Okt. 1913).
2) Näheres für Bremen: Senatsges. § 27—29; für Lübeck: Ges. die Versetzung der Mitglieder
des Senats in den Ruhestand betr. v. 7. April 1875 (I, S. 218). — Für Hamburg: Ges. über die
Wahl und Organisation des Senates v. 28. Sept. 1860, 3 8 (W—2/,bei einer Amstdauer über 30
Jahre das volle Honorar).
3) Anerkannt z. B. in Brem. Verf. § 26; Senatsges. 3 20. Lüb. Ges. das Austreten aus dem
Senate betr. v. 7. April 1875, 8 3.