Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band XXVII. Das Staatsrecht der Freien Hansestädte Bremen und Lübeck. (27)

42 Die Organisation des Staates. 8 15 
formellen Befugnisse wie der Vorsitzende einer anderen Körperschaft. Er vertritt 
den Senat nach außen; Eingänge an den Senat gehen an ihn, er leitet die Geschäfte, 
beraumt zu dem Zwecke die Sitzungen des Senats an, hat in ihnen den Vorsitz und 
hat, wie die Brem. Verf. 8 32 hervorhebt, auf die gehörige Erledigung der Geschäfte 
des Senats zu achten. Die Befugnis, materiell in diese einzugreifen, fehlt ihm. 
Dem Bürgermeister gebührt in der Anrede die Bezeichnung „Magnifizenz“ 1). 
§+ 15. Die Geschäftsbehandlung im Senat. 1. Ueber die Geschäftsbehand- 
lung im Senat enthalten die Verfassungen und Gesetze die grundlegenden Vor- 
schriften; das Nähere bestimmt der Senat durch eine von ihm beschlossene Geschäfts- 
ordnung. Die Geschäfte werden im Plenum oder in Ausschüssen erledigt. Für die 
einzelnen Verwaltungszweige sind ständige Ausschüsse — Senatskommis- 
sionen — in Lübeck auch als Senatsausschüsse bezeichnet — gebildet, oder es 
sind einzelne Mitglieder als Senatskommissare damit beauftragt 2). Wo 
ein Zusammenwirken mit Bürgern in gemischten Behörden stattfindet, erscheinen 
„Kommissare“ des Senats als dessen Vertreter 5). 
Im Plenum zu erledigen sind alle Sachen, die an die Bürgerschaft — oder in 
Lübeck auch an den Bürgerausschuß — gelangen, und alle wichtigen, über die lau- 
fenden Geschäfte der Verwaltungsbehörden hinausgehenden Angelegenheiten 9. 
In Lübeck werden Entscheidungen des Senates als „Dekrete“ bezeichnet, seine An- 
träge an Bürgerschaft und Bürgerausschuß als „Propositionsdekrete“ 5). 
Für Senatsbeschlüsse sind vielfach Gebühren zu entrichten 6); Eingaben an den 
Senat sind in Bremen stempelpflichtig, mit Ausnahme der Eingaben von Behör- 
den, öffentlichen Körperschaften und Beamten 7). 
Die Geschäftsverteilung im Senat — in Lübeck „Ratssetzung“ ge- 
nannt — findet in beiden Staaten regelmäßig alle 2 Jahre statt. Sie erfolgt 
durch einen Ausschuß — in Bremen „Geschäftskommission“ — von 5 Mitgliedern; zur 
Uebernahme der ihnen zugeteilten Geschäfte sind die Senatsmitglieder verpflichtet s). 
2. Dem Senat stehen als Hilfskräfte höhere Beamte zur Seite: in Bre- 
men zurzeit 4 Syndiker und 3 Senatssekretäre, von denen einer Archivar ist; in 
180017886 auch für Hamburg: Ges. über die Wahl und Organisation des Senats v. 28. Sept. 
2) Die rechtliche Stellung der verschiedenen Senatskommissionen ist eine verschiedene; zum 
Teil beschränkt sich ihr Wirkungskreis auf den inneren Betrieb; nur zum Teil haben sie die Stellung 
von Behörden. Vgl. unten §& 27 I. 
3) Nach feststehendem Sprachgebrauch stehen die „Kommissare“ des Senats den bürgerlichen 
we gegenüber. Ein Streit über diese Bezeichnungen in den Brem. Verf.-Verh. 1818, 
4) So Brem. Verf. § 33; über die Anträge einzelner Senatsmitglieder und die Abstimmung 
im Senat daselbst s 34, 35, Abs. 4. Für Hamburg enthält das Rev G. über die Organisation der 
Verwaltung v. 2. Nov. 1896 in *#2 nähere Vorschriften darüber, welche Sachen dem Plenum 
vorbehalten rr-be welche durch die dort vorgesehenen Senats-Abteilungen zu erledigen sind. 
5) Dazu bemerkt schon Wurm in seinen Verfassungsskizzen (1841) S. 24: „So spricht man 
zu Lübeck noch heut zu Tage, barbarisch genug.“ 
6) Für Bremen: Bek. v. 14. Sept. 1904 (S. 255). Für Lübeck: Gebührentarif der Senats- 
kanzlei v. 19. Dez. 1898 (III, S. 112). 
7) Brem. Ges. betr. die Stempelabgaben v. 25. Dez. 1896, 5 3, J 10, Z. 2. 
8) Näheres für Bremen: Verf. § 35 und Senatsges. 8 31—34. Für Lübeck Verf. Art. 16; 
früher erfolgte hier die Ratssetzung alljährlich am 22. Februar (Petri Stuhlfeier); Bruns, 
Lüb. Verf.-Gesch., S. 4. Aehnlich in Hamburg: Ges. über die Wahl und Organisation des Senats 
v. 28. Sept. 1860, 5 14.
	        
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