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war, werden auch hier als gezahlt angesehen 1½). Senatsmitglieder sind anders als
in Bremen aktiv wahlberechtigt.
Von der Ausübung des Wahlrechts sind aus besonderen Gründen ausgeschlossen
(Lüb. Verf. Art. 21) diejenigen:
a) die unter Vormundschaft stehen;
b) über deren Vermögen Konkurs eröffnet ist, bis zur Beendigung des Verfahrens;
Tc) über deren Vermögen während eines Zeitraumes von 5 Jahren vor der Wahl
wegen mangelnder Masse das Konkursverfahren nicht eröffnet oder eingestellt ist,
oder die während dieses Zeitraumes den Offenbarungseid geleistet oder sich darauf
berufen haben;
d) die eine Armenunterstützung aus öffentlichen Mitteln beziehen oder im letzten
Jahre vor der Wahl bezogen haben (oben S. 49 Anm. 3).
Hier ruht das Wahlrecht ebenfalls bei den aktiven Militärpersonen und den
nicht in die Wählerliste aufgenommenen Bürgern (Reichsmilitärges. v. 2. Mai 1874
§lD# 79 und Wahlordnung v. 9. Aug. 1905 §5 8). Bis auf diese Personen, deren Wählbar-
keit fortbesteht, und die Senatsmitglieder, denen die Wählbarkeit fehlt, kann jeder
wahlberechtigte Bürger auch in die Bürgerschaft gewählt werden.
IV. Das Wahlsystem. 1. In Bremen sind die Wähler in 8 Klassen
eingeteilt, von denen jede eine bestimmte Anzahl von Vertretern wählt 2). Ein ein-
heitliches Prinzip ist bei der Klasseneinteilung nicht durchgeführt; sie sieht teils auf
die Bildung (1. Klasse), teils auf den Beruf (2., 3., 7. Klasse), teils nur auf den Wohnsitz
der Wähler (4., 5., 6., 8. Klasse). Ihre grundsätzliche Bedeutung liegt
freilich in der Aussonderung der Gelehrten und der Be-
rufsstände der Kaufleute, Gewerbetreibenden und Land-
wirte aus der Zahl der übrigen Wähler.
a) Die 1. Klasse besteht aus den in der Stadt Bremen wohnenden Bürgern,
welche auf einer Universität gelehrte Bildung erworben haben; sie wählen
14 Vertreter 5).
b) Die 2. Klasse besteht aus sämtlichen Teilnehmern des Kaufmanns-
konventsyg; sie wählen 40 Vertreter.
Jc) Die 3. Klasse bilden sämtliche Teilnehmer des Gewerbekonvents));
sie wählen 20 Vertreter.
1) Das Erfordernis der Steuerleistung, an das schon der Erwerb des Bürgerrechts geknüpft ist.
(oben 9# 9, Z. 2), kehrt also hier nochmals wieder. Im Jahre der Wahl muß der Steuerpflicht für
die Zeit bis zum 30. Juni entsprochen sein; für außerordentliche Ersatzwahlen vgl. Art. 20, Abs. 3, S. 2.
Auch ohne diese Voraussetzungen des Art. 20 sind wahlberechtigt: 1. die in Lübeck wohnenden
Ehrenbürger; 2. nach einer Uebergangsbestimmung diejenigen Bürger, welche bis zum 15. Dez.
1902 das Bürgerrecht erworben haben und nach den damals geltenden Bestimmungen wahlberech-
tigt waren. -
2) Brem. Ges. die Bürg. betr. § 4. Die 8 Klassen finden sich schon in dem Gesetz v. 1854;
ihre Grenzen und die Zahl ihrer Vertreter sind aber vielfach geändert. Eine eingehende Kritik
des Systems Verh. 1875, S. 349f. ·
3) Ein Antrag, die erste Klasse nur aus Rechtsgelehrten bestehen zu lassen: Verh. 1875, S.
470. Das Erfordernis des Studiums an einer „Universität" schließt u. a. die Techniker aus.
4) Ueber die Teilnahme am Kaufmannskonvent unten §& 45 I. Durch Ges. v. 10. Nov. 1899
wurde die Vertreterzahl dieser Klasse von 42 auf 40 herabgesetzt.
5) Da der Gewerbekonvent überwiegend aus gewählten Vertretern besteht (unten § 46 1),
hat das Wahlrecht in dieser Klasse einen indirekten Charakter. Durch Ges. v. 10. Nov. 1899 wurde
die Zahl von 22 auf 20 herabgesetzt.