Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band XXVII. Das Staatsrecht der Freien Hansestädte Bremen und Lübeck. (27)

817 Die Zusammensetzung der Bürgerschaft. 51 
  
d) Die 4. Klasse besteht aus den weder zu einer der drei vorstehenden Klassen, 
noch zur 7. Klasse gehörenden in der Stadt Bremen wohnenden Bür- 
ger; sie wählen 52 Vertreter 1). 
e) Die 5. Klasse bilden die in der Stadt Vegesack wohnenden Bürger; 
sie wählen 4 Vertreter 2). 
t)sDie 6. Klasse bilden die in Bremerhaven wohnenden Bürger; sie 
wählen 8 Vertreter 2). 
8) Die 7. Klasse bilden die für die Kammer für Landwirtschaft 
wahlberechtigten Bürger; sie wählen 8 Vertreter 5. 
h) Die 8. Klasse bilden die zu keiner der vorstehenden Klassen gehörenden, 
im Landgebiet wohnenden Bürger; sie wählen 4 Vertreter 0. 
Darnach werden von den 150 Mitgliedern der Bürgerschaft in den privilegierten 
Klassen der Gelehrten und Berufsstände 82 und in den Klassen des allgemeinen gleichen 
Wahlrechts der übrigen Bürger 68 Vertreter gewählt. Die 4 ersten Klassen umfassen 
im wesentlichen die Wähler der Stadt Bremen; die anderen die des übrigen Gebietes; 
doch ist dies nicht absolut richtig, da in der 2. und 3. Klasse auch außerhalb der Stadt 
Bremen wohnende Bürger wahlberechtigt sind, und in der 7. Klasse auch in der Stadt 
wohnende Landwirte 5). 
Während die Wähler der 1., 2. und 3. Klasse einen Wahlkörper bilden, so daß alle 
Wähler alle Vertreter wählen, sind die 4. bis 8. Klasse in Wahlbezirke eingeteilt, so- 
daß jeder Bezirk bei den regelmäßigen Ergänzungswahlen einen Vertreter wählt und 
jeder Wähler nur in dem Bezirk, wo er wohnt, seine Stimme abgibt. Die Wahlbezirke 
haben also die Bedeutung der Wahlkreise bei den Reichstagswahlen, doch sind sie 
nicht, wie diese, durch Gesetz festgelegt, sondern werden jedesmal vor einer regelmäßigen 
Ergänzungswahl durch die Wahldeputation unter Bestätigung des Senats gebildet 7). 
Für die Einteilung in Wahlklassen und Bezirke gelten folgende Grundsätze: 
a) Niemand darf das ihm etwa in mehreren Klassen oder Bezirken zustehende 
Wahlrecht in mehr als einem ausüben (Brem. G. die Bürg. betr. § 5) 7); 
1) Die Zahl der Vertreter dieser Klasse des allgemeinen Wahlrechts aller in der Stadt Bremen 
wohnenden Bürger ist wiederholt vermehrt; nach dem Ges. v. 1854 waren es 30, die in 4 Unter- 
klassen nach der Steuerleistung gewählt wurden; 1875 wurden es 44 unter Aufhebung der Unter- 
klassen, durch G. v. 10. Nov. 1899 wurde die Zahl auf 48, durch Ges. v. 12. Dez. 1901 aus Anlaß 
der Stadterweiterung auf 52 erhöht. 
2) Bis 1875 hatten die 5. und 6. Klasse je 6 Vertreter. 
3) Die frühere Beschränkung auf die im Landgebiet wohnenden Wähler zur Kammer für Lan- 
wirtschaft wurde bei der Stadterweiterung durch Ges. v. 12. Dez. 1901 (S. 312) aufgehoben. 
4) Nach dem Ges. v. 12. Dez. 1901 (S. 312); bis dahin hatte die 8. Klasse 8 Vertreter. 
5) Ursprünglich — 1854 — war die Teilung durchgeführt: die ersten 4 Klassen umfaßten alle 
Wähler der Stadt Bremen, aber auch nur diese; bis zum Ges. v. 1. Jan. 1863 war die Mitgliedschaft 
des Kaufmannskonvents auf in der Stadt wohnende Kaufleute beschränkt und die Gewerbekammer 
wurde erst durch Ges. v. 21. Nov. 1864 aus einer stadtbremischen eine staatliche Korporation, wäh- 
rend bis 1902 auch die 7. Klasse nur die im Landgebiet wohnenden Landwirte umfaßte. Eine 
Konsequenz ist, daß nach § 6, Abs. 3 des Deputationsges. in Deputationen für stadtbremische Ge- 
meindeangelegenheiten nur die Vertreter der 1.—t4. Klasse wählen. Vgl. auch § 5 S. 2 des 
Deput.-G. in der Fassung v. 9. April 1914 und Verf. § 76 über die Stadtbürgerschaft. 
6) Brem. Ges. die Bürg. betr. § 4 a. E. Für außerordentliche Ergänzungswahlen bleibt die 
letzte Einteilung maßgebend. Jeder Bezirk hat also bei gleicher Einteilung 2 Vertreter; falls in einem 
Bezirk eine regelmäßige und außerordentliche Ergänzunsgwahl zusammentreffen, werden beide 
gleichzeitig gewählt (vgl. auch Wahlordnung, n. 12). 
7) Anders in Hamburg, wo z. B. ein Notabler auch noch als Grundeigentümer und bei den 
allgemeinen Wahlen wählen kann. 
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