Metadata: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1879. (45)

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1. die tägliche Arbeitszeit darf 11 Stunden nicht überschreiten; 
2. vor dem Beginn der Beschäftigung ist dem Arbeitgeber für jeden Arbeiter 
ein ärztliches Zeugniß einzuhändigen, nach welchem die körperliche Ent— 
wickelung des Arbeiters eine Beschäftigung bei dem Betriebe der Spinn— 
maschinen bis zu 11 Stunden täglich ohne Gefahr für die Gesundheit 
zuläßt; 
3. der Arbeitgeber hat mit dem ärztlichen Zeugniß nach 8 137, Absatz 3 der 
Gewerbeordnung zu verfahren. 
III. 
In den Räumen, in welchen jugendliche Arbeiter beschäftigt werden, muß 
neben der nach § 138, Absatz 3 der Gewerbeordnung auszuhängenden Tafel 
eine zweite Tafel ausgehängt werden, welche die Bestimmungen unter I und II 
in deutlicher Schrift wiedergiebt. 
Berlin, den 20. Mai 1879. 
Der Reichskanzler. 
von Bismarck. 
„& 61. Verordnung 
wegen Verbffentlichung einer von dem Landtagsausschusse zu Verwaltung der 
Staatsschulden unter dem heutigen Tage erlassenen Bekanntmachung; 
vom 11. Juni 1879. 
  
Nachstehende Bekanntmachung des Landtagsausschusses zu Verwaltung der Staats- 
— schulden vom heutigen Tage, die Kündigung der sämmtlichen, zur Umwandlung nicht 
gelangten Staatsschulden-Kassenscheine der Königlich Sächsischen fünfprocentigen Staats- 
anleihe vom 2. Januar 1867 betreffend, wird andurch zur allgemeinen Kenntniß ge— 
bracht und haben Alle, die es angeht, sich darnach zu achten. 
Dresden, den 11. Juni 1879. 
Finanz-Ministerium. 
Frhr. v. Könneritz. 
Dietzel.
	        
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