76 Die Organisation des Staates. g 28
Während in Hamburg ein allgemeines Gesetz die Organisation der Verwaltung
und die Zuständigkeit der Behörden regelt (G. über die Organisation der Verwal-
tung v. 2. Nov. 1896), fehlt ein solches in Bremen und Lübeck; nur für die Depu-
tationen enthält in Bremen das Deputationsgesetz vom 1. Januar 1894 allgemeine
Bestimmungen.
Eine Aenderung der Behördenorganisation bedarf eines
Beschlusses von Senat und Bürgerschaft 1). Nur auf dem ihm allein unterstehenden
Verwaltungsgebiet kann der Senat neue Behörden errichten, bestehende aufheben
oder ihren Wirkungskreis ändern, sofern diese Anordnungen nicht in ein Gesetz ein-
greifen oder finanzielle Aufwendungen erfordern.
§ 28. Die gemischten Verwaltungsbehörden (Deputationen). I. Zusam-
me nsetzung und Verfahren. 1. In Bremen setehen unter den ge-
mischten Behörden an erster Stelle die Deputationen, die als gemein-
schaftliche Ausschüsse von Senat und Bürgerschaft nach ihrer Zusammensetzung
und ihrem Verfahren bereits oben § 25 behandelt sind. Daneben gibt es einige
andere gemischte „Behörden“, deren bürgerliche Mitglieder nicht Mitglieder der
Bürgerschaft zu sein brauchen, so die aus Mitgliedern des Senats und der Handels-
oder Gewerbekammer bestehenden Behörden für Handels-, Schiffahrts= und Ge-
werbeangelegenheiten (unten § 45, 46, 64), die Zollkreditivbehörde, die Behörde
für das Versicherungswesen, für das Landschulwesen u. a. Ihre Zusammensetzung
und ihr Verfahren regeln die Spezialgesetze; die Vorschriften des Deputationsgesetzes
finden auf sie Anwendung, soweit dies bestimmt ist (z. B. Gewerbekammerhgesetz
v. 2. Juli 1911 & 43, G. betr. die Behörde für das städt. Museum v. 24. Dez. 1891
55).
2. In Lübecck gibt es eine einheitliche Bezeichnung der gemischten Behörden
nicht; sie werden als Deputationen (z. B. Baudeputation), Departements (z. B.
Finanzdepartement), Behörden (z. B. Oberschulbehörde, Steuerbehörde), Kolle-
gien (z. B. Medizinalkollegium) oder Vorsteherschaften (z. B. des Krankenhauses)
bezeichnet. Auch fehlen allgemeine gesetzliche Bestimmungen über ihre Zusammen-
setzung und ihr Verfahren. Der Senat bestimmt bei der Ratssetzung seine Mitglie-
der, auch wer von ihnen den Vorsitz führen soll (loben § 15; über die Teilnahme von
Senatssekretären das. Z. 2). Die Zahl der senatorischen Mitglieder ist geringer als
die der bürgerlichen, welche zwischen 4 und 12 schwankt. Die bürgerlichen
Deputierten brauchen nicht Mitglieder der Bürgerschaft zu sein. Wählbar
sind im allgemeinen alle Bürger, welche nicht aus den besonderen Gründen des
Art. 21 der Verfassung von der Ausübung des Wahlrechts ausgeschlossen sind 2).
Ausgeschlossen von der Wählbarkeit sind ferner rechtsgelehrte Richter, da sie „keine
öffentliche Verwaltung wahrnehmen" dürfen (Lüb. A. V. zum G. V. G. v. 3. Febr.
1879 § 6). Außerdem bestehen Beschränkungen für einzelne Behörden, so dürfen
dem Vorsitzenden und den ihm unterstellten Verwaltungsbeamten übertrug (das. § 10 f.). Die
Gefahr ist nur, daß durch zu weitgehende Entlastung das Deputationswesen vollends zu einem
hemmenden „Scheinmechanismus“ herabsinkt.
1) Anerkannt f. Bremen: Deputationsges. § 22, 40, 41; f. Lübeck Verf. Art. 51 X, Z. 1.
2) Lüb. Verf. Art. 72, Abs. 2; V. die Verpflichtung z. Uebernahme und Wahrnehmung
öffentlicher bürgerlicher Anstellungen betr. v. 18. Juni 1860 (I, S. 30); Näheres oben S. 27.