78 Die Organisation des Staates. g 28
Verwaltungsorganisation, die ihre Spitze im Senat findet, herausfallen. Der Senat
hat allerdings auch über sie ein Oberaufsichtsrecht, so ausdrücklich Brem. Verf. 8 60;
dieses gibt ihm aber nicht die Stellung einer vorgesetzten Behörde und die Befugnis,
materiell in die Geschäfte der Deputationen einzugreifen; er kann nur formell ihren
Geschäftsgang überwachen (oben § S. 45). Daraus folgt, daß die Beschlüsse der
Deputationen, soweit nicht Besonderes bestimmt ist, nicht durch Beschwerde beim
Senat angefochten werden können. Für die Beamten ihres Ressorts ergibt sich daraus
eine doppelte Unterordnung; ihr nächster Vorgesetzter ist die Deputation; daneben
unterstehen sie dem Senat; dieser stellt sie unter Mitwirkung der Deputation an,
er versieht sie mit Dienstanweisung und entläßt sie (Deput.-G. § 47 f.). Dagegen be-
sitzen die Deputationen den gemeinsamen Beschlüssen von Senat und Bürgerschaft
gegenüber keine amtliche Selbständigkeit; diese können jederzeit in ihren Geschäfts-
kreis eingreifen 1).
Die gleichen Grundsätze gelten auch für die übrigen gemischten Behörden in
Bremen, auch sie besorgen Verwaltungsgeschäfte, die nicht in das dem Senat allein
vorbehaltene Gebiet fallen, auch über sie hat der Senat nur ein formelles Ober-
aufsichtsrecht.
Anders ist die Stellung der gemischten Behörden in Lübecck.
Hier hat der Senat grundsätzlich die Leitung aller Staatsangelegenheiten, auch der
Verwaltung (Lüb. Verf. Art. 18; oben §& 5 II). Er ist nur beschränkt durch die ver-
fassungsmäßige Mitwirkung der bürgerlichen Deputierten bei bestimmten Verwal-
tungen, wodurch jedoch seine Stellung als vorgesetztes Organ aller Behörden nicht
berührt wird. Auch die gemischten Behörden unterstehen daher seiner Aufsicht und
Leitung (so Lüb. Verf. Art. 51 X Z. 1); Beschwerden gegen ihre Maßnahmen gehen
an den Senat 2). Allerdings kann auch er nicht an Stelle der Behörden ohne weiteres
Verwaltungshandlungen selbst vornehmen, da er dadurch in ihre gesetzlich bestimmte
Zuständigkeit eingreifen würde.
III. Die Stellung der bürgerlichen Deputierten. Sie
versehen ihre Tätigkeit in den Behörden unentgeltlich — im Ehrenamtz; sie
sind nicht Beamte im Sinne des Beamtengesetzes; sie stehen nicht in einem dauernden
Dienstverhältnis zum Staate. Doch sind sie, da auch sie amtliche Geschäfte auf Grund
einer Dienstpflicht erfüllen, Beamte in jenem weiteren Sinne, den das Zivilrecht
und Strafrecht bei Regelung der Verantwortlichkeit der Beamten und der Haftung
des Staates für seine Beamten zugrunde legen (unten §& 35 II—IV) 5).
1) Eine Konsequenz aus ihrer Stellung gibt auch die Bestimmung, daß Kompetenzstreitig-
keiten zwischen verschiedenen Deputationen vorläufig vom Senat geordnet und definitiv von ihm
in Gemeinschaft mit der Bürgerschaft erledigt werden (Brem. Deputationsges. § 41).
2) Die Stellung der gem. Behörden in Lübeck entspricht hierin der der Verwaltungsdeputa-
tionen in den preußischen Städten; auch diese sind dem Magistrat untergeordnete Behörden:
Schön, Das Recht der Kommunalverbände in Preußen 3J 35 a; Matthias,Deie städtische Selbst-
verwaltung in Preußens, § 7, S. 133.
3) Ueber die Stellung der Ehrenbeamten im allgemeinen: Jellinek, System der subj.
öffentl. Rechte 2, S. 183 f.; Preuß, Städt. Amtsrecht in Preußen, S. 337 f. Darüber, daß auch
die Mitglieder der städt. Verwaltungsdeputationen in Preußen Beamte sind und als solche zivil.=
und strafrechtlich haften: Entsch, des Preuß. OV G. Bd. 25, S. 415; Rspr. des RG. in Strafs. Bd. X,
S. 565; Matthias, Die städt. Selbstverwaltung in Preußen:, S. 133, 146;: Preuß, Art.
„Ehrenamt im W. des deut. St.= und Verw.-R.“, Bd. I, S. 630. — Die Ersatzpflicht gegenüber
dem Staat bestimmt sich ebenfalls nach den Vorschriften über unerlaubte Handlungen, da —