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Bei Abstimmungen und Wahlen muß die Zahl der Senatoren und Richter auf
Verlangen eines Mitgliedes gleich sein; bei Stimmengleichheit verstärkt sich die Kom-
mission durch Zuziehung von 3 Stellvertretern, die auszulosen sind. (Näheres A#.
5 6—K)
Die Justizverwaltungskommission ist nur beschließende Behörde, Ausführung
ihrer Beschlüsse ist Sache des Senats (AG. § 11). Diesem gegenüber besitzt sie amt-
liche Selbständigkeit loben § 28 II); über Fälle, in denen die Richter Gegenvor-
stellungen gegen Verfügungen der Justizverwaltungskommission beim Senat er-
heben können: AG. § 13. ·
Der Senat übt die Justizverwaltung, soweit sie nicht der Justizverwaltungs-
kommission übertragen ist; er hat die Oberaufsicht über diese und die Gerichte (Verf.
8 57c). Die Justizkommission des Senats urnterstützt ihn bei diesen
Aufgaben und erledigt sie zum Teil selbständig ½).
Das Richterkollegium, bestehend aus sämtlichen ständigen Mitgliedern
des Landgerichts und der Amtsgerichte (Brem. A. v. 17. Mai 1879 §9 99 ff.), ist
als Organ für Wahlen beibehalten. Es wählt aus seiner Mitte: 1. den Präsidenten
und die Direktoren des Landgerichts; der Senat hat ihre Wahl zu bestätigen; 2. die
richterlichen Wahlmänner und ihre Stellvertreter für Richterwahlen; 3. die richter-
lichen Mitglieder und Stellvertreter der Justizverwaltungskommission; 4. die dem
Senat vorzuschlagenden Mitglieder der Disziplinarkammer und des Disziplinarhofes
und den Voruntersuchungsbeamten im Disziplinarverfahren.
2. In Lübeck liegt die Justizverwaltung ganz in den Händen des Senats,
der ebenfalls eine Justizkommission für diese Aufgaben gebildet hat (Lüb. A#.
v. 3. Februar 1879 F 43 f. S. 306) 2).
5 30. Die Organisation der Gerichte. Die ordentliche streitige Gerichtsbarkeit,
d. h. die Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und Strafsachen, welche
vor die ordentlichen Gerichte gehören, ist seit Inkrafttreten der Reichsjustizgesetze
von 1879 reichsgesetzlich geregelt. Besondere Gerichte sind nur statthaft, soweit
das Reich sie zuläßt oder bestellt. Als solche bestehen die Gewerbe= und Kaufmanns-
gerichte. Auf dem Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit hat das Reich nur einzelne
Materien geordnet; im übrigen kann die Landesgesetzgebung Vorschriften zur Er-
gänzung und Ausführung erlassen. Dem Landesrecht überlassen ist die Einrichtung einer
Verwaltungsgerichtsbarkeit; über ihre Verwirklichung in Bremen und Lübeck unten §552.
Auch innerhalb der reichsgesetzlichen Gerichtsorganisation haben die Bundes-
staaten die Einsetzung und Besetzung der Gerichte, die Abgrenzung ihrer Bezirke,
die Geschäftsverteilung unter die Beamten innerhalb der Grenzen des Reichsrechtes
vorzunehmen. Bremen hat 2 Amtsgerichte und ein Landgericht; Lübeck ein
1) Die Justizkommission übt die Aufsicht über die Staatsanwaltschaft (Brem. A., 5 123),
auch die nächste Aufsicht über das Kaufmannsgericht (Brem. Ges. v. 15. Jan. 1907, 5 29). Die
Aufsicht über die Gerichte wird vom Plenum des Senats ausgeübt. Der Senat kann der Justiz-
kommission einen Syndikus mit Stimmrecht beiordnen, der jedoch an der Aufsicht über die Staats-
anwälte nicht beteiligt sein darf (Brem. Verh. 1912, S. 1556). — In Hamtburg überträgt das Ges.
über die Organisation der Verw. v. 1896 F 4 die Justizverwaltung der Senatskommission für
die Justizverwaltung als selbständiger Behörde.
2) Die Justizkommission übt die Aufsicht über das Gewerbe= und Kaufmannsgericht: Lüb.
Gewerbegerichtsges. v. 25. Nov. 1905, 5 33; Ortsstatut f. d. Kaufmannsgericht v. 1906, 5 35. —
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Bollmann, Bremen und Lübeck.