g 33 Die Anstellung der Beamten. 89
Nach der Begriffsbestimmung fallen ferner nicht unter das BG. die Angestellten
der Gemeinden mit Ausnahme der Stadtgemeinden Bremen und Lübeck,. sowie die
der kirchlichen Gemeinden 1). Kraft ausdrücklicher Bestimmung findet das Beamten-
gesetz keine Anwendung auf die Richter, in Lübeck auch auf Staatsanwälte (Brem.
BG. § 2 i. f; Lüb. BG. 8 2;, k.; unten § 38). Endlich gelten die Senatoren nicht
als Beamte im Sinne des BG. 2); über ihre Rechtsstellung als Beamte im weiteren
Sinne oben §& 131.
Nicht erforderlich ist für den Begriff dauernde, lebenslängliche Anstellung; es
gibt auch auf Zeit oder Kündigung angestellte Beamte, in Lübeck freilich nur, wenn
sie mit Pensionsberechtigung angestellt sind. Zweifel, ob eine Person Beamter ist,
entscheidet in Lübeck der Senat, auch ist hier die Beamteneigenschaft in der An-
stellungsurkunde zu erwähnen (Lüb. BG. 8 3) *).
Das Beamtengesetz gibt seine Begriffsbestimmung nur „im Sinne dieses Ge-
setzes“; sie ist also für die Auslegung anderer Landesgesetze nicht maßgebend; vollends
nicht für die der Reichsgesetze, die vielfach einen ganz anderen Begriff zugrunde.
legen). Für einige Beamtengruppen enthalten Spezialgesetze Sondervorschriften,
so für die Zollbeamten, in Bremen auch für die Beamten der Feuerwehr .
§ 33. Die Anstellung der Beamten. Das Beamtenverhältnis wird begründet
durch die Anstellung. Sie geschieht in der Regel durch den Senat (Brem. Verf. 9J57 ),
bei unteren Beamten durch die Ressortbehörde. Der Senat ist bei der Anstellung
vielfach an die Mitwirkung anderer Organe gebunden, die eine verschiedene Bedeu-
tung haben kann: entweder wählt das andere Organ und der Senat hat nur die
formelle Ernennung,, so in Bremen bei der Wahl der Richter, der von
Bremen zu wählenden Mitglieder des Oberlandesgerichts (Brem. AG. zum GW.
§5ba, 11, 30); — oder das andere Organ hat ein Vorschlagsrecht, der Senat
kann den Vorschlag verwerfen, aber auch nicht einen nicht Vorgeschlagenen ernennen,
so daß Willensübereinstimmung erforderlich ist: so in Bremen bei der Wahl des Ober-
lotsen, des Wasserschouts (Brem. G. die Handelskammer betr. § 41 Abs. 2 6); in
Lübeck bei den den gemischten Behörden unterstellten Beamten, bei deren Ernennung
die Behörden in der Regel ein Vorschlagsrecht ausüben, indem sie einen Wahlaufsatz.
1) In gleicher Weise sind als mittelbare Beamte und daher nicht als Beamte i. S. des B.
anzusehen die Syndiker der Handels- und Gewerbekammer. Vgl. Brem. Verh. 1893, S. 531,
1908, S. 1213. Für Preußen auch Entsch. des RG. in Jur. Woch. 1907, S. 754. Unrichtig das.
Urteil HGZ. 1914, n. 6 (Br. S.). Vgl. unten S. 123 Anm. 3.
2) Nach dem Brem. B.-G. 52, 134, 135 finden aber einige Bestimmungen des Beamtengesetzes
auf Senatsmitglieder Anwendung.
3) Kraft besonderer Bestimmung findet das Lüb. Beamtenrecht Anwendung auf die Ver-
hältnisse der dem Vorstand der Landesversicherungsanstalt der Hansestädte angehörenden Beam-
ten (Vertrag v. 4. Mai 1890 (Lüb. S. II, S. 145); ebenso auf die ihrer unteren Beamten gemäß
V. v. 28. Mai 1900 (S. 178).
4) Ueber den weiteren Beamtenbegriff insbesondere der Reichsgesetze mit Rücksicht auf die
Verantwortlichkeit der Senatoren und bürgerlichen Deputierten: oben § 13 I, 5 28 III. Einen
andern Begriff legt auch z. B. das Lüb. Ges. betr. die Haftung des Staates und der Gemeinden
für ihre Beamten v. 17. Febr. 1912 zugrunde (unten §& 35 IV).
5) Für Zollbeamte: Brem. Ges. die Organisation der Zollverwaltung betr. v. 3. Juli 1888,
§5 7f. und Brem. BG. 5 136; Lüb. BG. 5 87. Ferner Brem. Ges. betr. die Feuerwehr v. 22.
April 1913 (S. 123).
6) Aehnlich wo der Senat eine Wahl zu bestätigen hat, z. B. die des Präsidenten und der Di-
rektoren des Landgerichts in Bremen (Brem. A. G. v. 1879, § 102 a, 104).