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von 3 Personen vorlegen 1); — oder das andere Organ ist vor der Ernennung gut-
achtlich zu hören, ohne daß der Senat an das Gutachten gebunden ist; so haben die
Deputationen in Bremen bei Besetzung der Stellen der ihnen zugewiesenen Beamten
die ihnen vorzugsweise geeignet erscheinenden Bewerber zu bezeichnen. (Näheres
Brem. Deput.-G. § 48 f.)2).
Voraussetzung der Anstellung ist, daß der Beamte die für die Stelle geforderte
besondere Befähigung besitzt, worüber Einzelgesetze Näheres bestimmen ?#).
Eine Beschränkung in der Auswahl ergibt sich aus den reichsgesetzlichen Bestimmungen
über die Besetzung bestimmter Stellen im Staats= und Gemeindedienst mit Mili-
täranwärtern und Inhabern des Anstellungsscheines?).
Die Anstellung wird perfekt durch Aushändigung der Anstellungsurkunde. In
der Regel ist vor dem Dienstantritt ein Diensteid zu leisten, von dessen Ableistung
jedoch die Gültigkeit der Amtshandlungen nicht abhängt 2). Für den Beginn des
Gehaltsanspruches ist der Dienstantritt entscheidend (Brem. BG. §. 17, Lüb. B.
8 13). Die Pflicht zur Kautionsleistung vor dem Dienstantritt ist im allgemeinen
aufgehoben s). Ueber die Rechtsfolgen in bezug auf Staatsangehörigkeit und Bürger-
recht, die sich an die Anstellung knüpfen, oben § 8 und 9.
§ 34. Die Pflichten der Beamten. I. Den Beamten erwachsen aus ihrem be-
sonderen „Treueverhältnis“ zum Staate eine Reihe von Pflichten 7). Als solche pflegen
hervorgehoben zu werden: 1. die Pflicht zur gewissenhaften Amts-
führung. Sie erstreckt sich auch auf Dienstgeschäfte, die in der ursprünglichen Dienst-
anweisung nicht begriffen waren, sofern sie der Berufsbildung des Beamten ent-
sprechen (Brem. BG. § 25, 33; Lüb. BG. § 21, 28). Zur Entfernung vom Amt
bed arf der Beamte des Urlaubs der vorgesetzten Behörde; Entfernung ohne Urlaub
oder Ueberschreitung desselben zieht außer etwaiger disziplinarischer Ahndung den
1) Dies Vorschlagsrecht der Behörden ist nur teilweise gesetziich anerkannt, so Lüb. Unterrichts-
gesetz v. 1885, Art. 6 und 89 für die Wahl des Schulrats, der Direktoren u. a. Bei der Wahl des
Stadtkassenverwalters stellt das Finanzdepartement einen Wahlaufsatz von 4 Personen auf, von
denen der Bürgerausschuß 2 dem Senat zur Wahl präsentiert; hier wird der Senat an diesen
Vorschlag gebunden sein. — Auch in Hamburg üben die Behörden ein Vorschlagsrecht bei Besetzung
der höheren Stellen aus: Ges. betr. Organisation der Verwaltung v. 2. Nov. 1896, § 13. Ueber
die Mitwirkung der Deputationen in Bremen im Text.
2) Dort auch über die Ausschreibung der Stellen. Nach dem Brem. Deputationsges. v. 1849,
§ 21—24 hatte die Deputation ein Vorschlagsrecht; der Senat konnte den Vorschlag nur aus erheb-
lichen Gründen verwerfen. Daß jetzt die Aeußerung der Deputation nur gutachtliche Bedeutung
hat, auch anerkannt in Verh. 1902, S. 244, 265. Differenzen darüber auch schon in den Brem.
Verf.--Verh. 1837, S. 143 f.
3) Für Lübeck insbesondere die allgemeinen Bestimmungen über die Besetzung von Stellen
des unteren und mittleren Verwaltungsdienstes und die Prüfung für diese Stellen: Bek. v. 22.
lien 1911 (S. 90). Für Bremen fehlen bisher solche allgemeine Grundsätze für den Verwaltungs-
ienst.
4) RG. v. 31. Mai 1906 und die „Grundsätze“ des Bundesrates im Brem. Gl. 1907, S.
147 f.; Lüb. G. S. 1907, S. 81 f. Dazu Verzeichnis der Stellen f. Bremen 1907, S. 225 f.; f. Lübeck
1912, S. 69 f. mit Nachträgen.
5) Brem. und Lüb. BG. §6. Laband, StR.“ I, S. 453. Für die Richter in Bremen ist mit
Rücksicht auf die besondere Bestimmung des Brem. BG. 86, Abs. 3 möglicher Weise Abweichendes
anzunehmen; vgl. Art. „Diensteid“ im Wörterbuch des deutschen Str.= und Verw.-R., Bd. I, S. 563.
6) Für Bremen Ges. v. 26. Jan. 1899 (S. 7). Für Lübeck: Ges. v. 26. Juni 1907 (S. 46)
und 13. Juli 1912 (S. 479).
7) Eine Aufzählung aller einzelnen Pflichten würde nicht möglich und wertlos sein; auch
können sie bei den verschiedenen Beamten verschieden sein, insbesondere wird die Frage, wie weit
sich ein Beamter politisch betätigen darf, je nach seiner Stellung eine verschiedene Beantwortung
finden müssen.