Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band XXVII. Das Staatsrecht der Freien Hansestädte Bremen und Lübeck. (27)

90 Die Organisation des Staates. g 34 
von 3 Personen vorlegen 1); — oder das andere Organ ist vor der Ernennung gut- 
achtlich zu hören, ohne daß der Senat an das Gutachten gebunden ist; so haben die 
Deputationen in Bremen bei Besetzung der Stellen der ihnen zugewiesenen Beamten 
die ihnen vorzugsweise geeignet erscheinenden Bewerber zu bezeichnen. (Näheres 
Brem. Deput.-G. § 48 f.)2). 
Voraussetzung der Anstellung ist, daß der Beamte die für die Stelle geforderte 
besondere Befähigung besitzt, worüber Einzelgesetze Näheres bestimmen ?#). 
Eine Beschränkung in der Auswahl ergibt sich aus den reichsgesetzlichen Bestimmungen 
über die Besetzung bestimmter Stellen im Staats= und Gemeindedienst mit Mili- 
täranwärtern und Inhabern des Anstellungsscheines?). 
Die Anstellung wird perfekt durch Aushändigung der Anstellungsurkunde. In 
der Regel ist vor dem Dienstantritt ein Diensteid zu leisten, von dessen Ableistung 
jedoch die Gültigkeit der Amtshandlungen nicht abhängt 2). Für den Beginn des 
Gehaltsanspruches ist der Dienstantritt entscheidend (Brem. BG. §. 17, Lüb. B. 
8 13). Die Pflicht zur Kautionsleistung vor dem Dienstantritt ist im allgemeinen 
aufgehoben s). Ueber die Rechtsfolgen in bezug auf Staatsangehörigkeit und Bürger- 
recht, die sich an die Anstellung knüpfen, oben § 8 und 9. 
§ 34. Die Pflichten der Beamten. I. Den Beamten erwachsen aus ihrem be- 
sonderen „Treueverhältnis“ zum Staate eine Reihe von Pflichten 7). Als solche pflegen 
hervorgehoben zu werden: 1. die Pflicht zur gewissenhaften Amts- 
führung. Sie erstreckt sich auch auf Dienstgeschäfte, die in der ursprünglichen Dienst- 
anweisung nicht begriffen waren, sofern sie der Berufsbildung des Beamten ent- 
sprechen (Brem. BG. § 25, 33; Lüb. BG. § 21, 28). Zur Entfernung vom Amt 
bed arf der Beamte des Urlaubs der vorgesetzten Behörde; Entfernung ohne Urlaub 
oder Ueberschreitung desselben zieht außer etwaiger disziplinarischer Ahndung den 
1) Dies Vorschlagsrecht der Behörden ist nur teilweise gesetziich anerkannt, so Lüb. Unterrichts- 
gesetz v. 1885, Art. 6 und 89 für die Wahl des Schulrats, der Direktoren u. a. Bei der Wahl des 
Stadtkassenverwalters stellt das Finanzdepartement einen Wahlaufsatz von 4 Personen auf, von 
denen der Bürgerausschuß 2 dem Senat zur Wahl präsentiert; hier wird der Senat an diesen 
Vorschlag gebunden sein. — Auch in Hamburg üben die Behörden ein Vorschlagsrecht bei Besetzung 
der höheren Stellen aus: Ges. betr. Organisation der Verwaltung v. 2. Nov. 1896, § 13. Ueber 
die Mitwirkung der Deputationen in Bremen im Text. 
2) Dort auch über die Ausschreibung der Stellen. Nach dem Brem. Deputationsges. v. 1849, 
§ 21—24 hatte die Deputation ein Vorschlagsrecht; der Senat konnte den Vorschlag nur aus erheb- 
lichen Gründen verwerfen. Daß jetzt die Aeußerung der Deputation nur gutachtliche Bedeutung 
hat, auch anerkannt in Verh. 1902, S. 244, 265. Differenzen darüber auch schon in den Brem. 
Verf.--Verh. 1837, S. 143 f. 
3) Für Lübeck insbesondere die allgemeinen Bestimmungen über die Besetzung von Stellen 
des unteren und mittleren Verwaltungsdienstes und die Prüfung für diese Stellen: Bek. v. 22. 
lien 1911 (S. 90). Für Bremen fehlen bisher solche allgemeine Grundsätze für den Verwaltungs- 
ienst. 
4) RG. v. 31. Mai 1906 und die „Grundsätze“ des Bundesrates im Brem. Gl. 1907, S. 
147 f.; Lüb. G. S. 1907, S. 81 f. Dazu Verzeichnis der Stellen f. Bremen 1907, S. 225 f.; f. Lübeck 
1912, S. 69 f. mit Nachträgen. 
5) Brem. und Lüb. BG. §6. Laband, StR.“ I, S. 453. Für die Richter in Bremen ist mit 
Rücksicht auf die besondere Bestimmung des Brem. BG. 86, Abs. 3 möglicher Weise Abweichendes 
anzunehmen; vgl. Art. „Diensteid“ im Wörterbuch des deutschen Str.= und Verw.-R., Bd. I, S. 563. 
6) Für Bremen Ges. v. 26. Jan. 1899 (S. 7). Für Lübeck: Ges. v. 26. Juni 1907 (S. 46) 
und 13. Juli 1912 (S. 479). 
7) Eine Aufzählung aller einzelnen Pflichten würde nicht möglich und wertlos sein; auch 
können sie bei den verschiedenen Beamten verschieden sein, insbesondere wird die Frage, wie weit 
sich ein Beamter politisch betätigen darf, je nach seiner Stellung eine verschiedene Beantwortung 
finden müssen.
	        
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