34 Die Pflichten der Beamten. 91
Verlust des Gehalts für die Zeit der unberechtigten Entfernung nach sich, wenn nicht
wichtige Gründe entschuldigen 1).
2. Die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit, die auch nach Auflösung
des Dienstverhältnisses fortdauert; ihr entspricht es, daß ein Beamter als Zeuge oder
Sachverständiger über dienstliche Angelegenheiten nur mit Genehmigung der vor-
gesetzten Behörde vernommen werden darf (Brem. BG. F§ 26, 32; Lüb. BG. 922,
27; 3P. 376, 408; Str PO. § 583, 76)2).
3. Die Pflicht zum Gehorsam. Sie bezieht sich nur auf dienstliche Geschäfte
und findet ihre Schranke in den Gesetzen. Einem gesetzwidrigen Befehl ist der Be-
amte Gehorsam nicht schuldig. Da es aber nicht angängig wäre, jedem Beamten
die volle Verantwortlichkeit für die Gesetzmäßigkeit der ihm anbefohlenen Handlungen
aufzuerlegen und ihn mit der Pflicht zu belasten, jeden Befehl inhaltlich auf seine
Gesetzmäßigkeit zu prüfen, so ist der Beamte, der einem in der amtlichen Zuständig-
keit des Vorgesetzten sich haltenden und in gesetzlicher Form erlassenen Befehl ge-
horcht, der eigenen dienstlichen Verantwortung enthoben. Danach hat der Beamte
nur die formelle Rechtmäßigkeit des Befehls zu prüfen (Brem. BG. 927; Lüb. B.
§ 21) 3). Zur Erzwingung des Gehorsams kann die vorgesetzte Behörde Strafe an-
drohen und verhängen (Brem. B. § 133; es handelt sich um einen Fall der Zwangs-
strafe, unten § 54).
4. Die Pflicht zum achtungswürdigen Verhalten innerhalb und außerhalb des
Amtes (Brem. BG. § 25; Lüb. BG. 5 21).
II. Dem Beamten sind ferner im Interesse einer ordnungsmäßigen Amtsfüh-
rung Beschränkungen aupferlegt:
1. Kein Beamter darf ohne Erlaubnis des Senats oder der dazu ermächtigten
vorgesetzten Behörde ein Nebenamt belleiden oder eine mit fortlaufender
Remuneration verbundene Nebenbeschäftigung oder ein Gewerbe be-
treiben oder dem Vorstande, Aufsichtsrat oder Verwaltungsrat einer Erwerbsgesell-
schaft angehören. Die Erlaubnis muß unter bestimmten Umständen versagt und
kann jederzeit widerrufen werden. Sonstige Privatarbeiten können den Beamten
verboten werden ).
2. Geschenke oder Belohnungen in bezug auf sein Amt darf der Beamte nur
mit Genehmigung des Senats annehmen (Brem. BG. 5 31; Lüb. BG. F 20).
3. Jeder bremische Beamte muß, soweit nicht der Senat eine Ausnahme zuläßt,
seinen Wohnsitz im bremischen Staatsgebiet haben (Brem. BG. F 32 a, eingef. durch
G. v. 29. Juni 1910, S. 161); danach gilt für Richter die gleiche Beschränkung.
1) Brem. BG. 5 30, 74; Lüb. BG. 5 25, 36. Ausnahmen: bei Eintritt in den Reichstag nach
MVerf. Art 21; bei Militärdienst nach Lüb. Bek. v. 16. Jan. 1889 (S. 91).— Die Bestimmung wegen
des Gehaltsverlustes hat nicht disziplinarischen, sondern vermögensrechtlichen Charakter, so daß
der Rechtsweg auf Auszahlung des abgezogenen Gehaltes zulässig ist: H G . 1912, u. 103 (Brem. S.).
2) Der § 104 des Brem. A. zu den Prozeßgesetzen v. 25. Juni 1879 legt den Beamten die
Pflicht auf, von allen Verbrechen und Vergehen, die amtlich zu ihrer Kenntnis kommen, der Staats-
anwaltschaft Mitteilung zu machen.
3) Diese Beschränkung der Verantwortlichkeit entspricht allgemeinen Rechtsgrundsätzen
und gilt daher auch für die zivilrechtliche Haftbarkeit der Beamten. Laband, St.“ I, S. 461 f.
4) Näheres Brem. BG. J§28; Lüb. BG. 75 23; beide in Anlehnung an §5 16 des Reichsbeamten-
gesetzes. Längere Verhandlungen darüber in Bremen bei der Einführung: Brem. Verh. 1874,
S. 525, 561. [Ueber die entsprechenden Beschränkungen der Senatsmitglieder oben § 13 III.